BGH · IX ZR 65/00 vom 25.10.2001
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Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 25. Der Senat hat einer Partei, die sich auf erstes Anfordern verbürgt hat, bei offensichtlicher Unwirksamkeit der zugrundeliegenden Sicherungsabrede schon im Anforderungsprozeß den Einwand des Rechtsmißbrauchs zugebilligt. Dieser Einwand greift auch in den Fällen einer formularmäßig gestellten Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern durch, weil der Bundesgerichts- Im Streitfall kommt der Bürgin diese Einwendung schon deshalb nicht zugute, weil die Frage, inwieweit eine formularmäßige Verpflichtung des Unternehmers, eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern zugunsten des Auftraggebers zu stellen, nach § 9 AGBG unwirksam ist, derzeit noch offen erscheint.