Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 2 4. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. u.a. den Kläger nicht im eigenen Namen, sondern namens der Beklagten beauftragt haben. Das war aus der Sicht des Klägers selbstverständlich, weil es allgemeiner Übung entspricht; der Rechtsanwalt als "Subunternehmer" ist dem Anwaltsrecht fremd.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 64/97 BESCHLUSS vom 2 4. November 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 2 4. November 1997 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Dezember 1996 wird nicht angenommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens . Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO). Der Sachund Streitstand läßt sich den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ausreichend entnehmen. Dieses ist in der Sache jedenfalls deswegen richtig, weil die Rechtsanwälte B. u.a. den Kläger nicht im eigenen Namen, sondern namens der Beklagten beauftragt haben. Das war aus der Sicht des Klägers selbstverständlich, weil es allgemeiner Übung entspricht; der Rechtsanwalt als "Subunternehmer" ist dem Anwaltsrecht fremd. Die Revision zeigt keinen Sachvortrag der Beklagten auf, dem 3 sich entnehmen läßt, daß die Vollmacht der Hamburger Verkehrsanwälte, sie bei der Erteilung des Mandats an den Kläger zu vertreten, beschränkt gewesen wäre. Die von den Beklagten behaupteten Absprachen mit den Hamburger Anwälten betrafen nur das Innenverhältnis zu diesen. Das Berufungsurteil ist im übrigen in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Paulusch Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter