Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 22. Die Annahme der Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Allerdings haben die Beklagten selbst nach ihrem eigenen Vorbringen den Kläger bei der Verhandlung vom 30.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 64/92 BESCHLUSS vom 22. Oktober 1992 in dem Rechtsstreit Friedrich Wilhelm DÄÄ, S^BBstraße 25, ' Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Rechtsanwalt und Notar Rainer B^mÜBstraße 7, L( 2. Rechtsanwalt Hermann D ebenda, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. p Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 22. Oktober 1992 beschlossen: Die Annahme der Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Februar 1992 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Allerdings haben die Beklagten selbst nach ihrem eigenen Vorbringen den Kläger bei der Verhandlung vom 30. Juni 1988 steuerrechtlich unzureichend beraten. Jedoch hat die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Ursächlichkeit dieser Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden nicht bewiesen, im Ergebnis Bestand; denn der Kläger hat weder substantiiert vorgetragen, daß die Kreissparkasse Lingen eine Übernahme der Steuerschuld durch die Gesellschaft ganz oder teilweise gebilligt hätte, noch insoweit Beweis angetreten. Brandes Zugehör Schmitz Ganter Fischer