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BGH · IX ZR 64/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 64/82

Von Rechts wegen Tatbestand Der 1925 in Polen geborenen und seit 1949 in den Vereinigten Staaten von Nordamerika lebenden Klägerin wurde durch unanfechtbaren Bescheid vom 21. November 1965 hatte die Klägerin erklärt, sie sei mit dem für ihre Erwerbsminderung gesetzlich vorgesehenen Mindesthundertsatz einverstanden. Nachdem ein Antrag auf Abhilfe vom Juli 1973, mit dem die Klägerin eine Umstellung ihrer inzwischen laufend linear erhöhten Mindestrente auf die errechnete Hundertsatzrente begehrt hatte, durch unanfechtbaren Bescheid vom 31o Oktober 1975 abgelehnt worden war, beantragte sie im April 1977 erneut, die Mindestrente auf die mittlere Hundertsatzrente umzustellen. Januar 1977 auf der Grundlage des mittleren Dienstes und mindestens des mittleren Hundertsatzes zuzüglich Zinsen nach § 169 BEG verlangte, berief sich die Klägerin unter Hinweis auf die Einkommensverhältnisse ihres Ehemannes gemäß §§ 35, 206 BEG auf eine Änderung ihrer tatsächlichen Verhältnisse. Beklagten faßte das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil lediglich neu und wies im übrigen die Berufung zurück o Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die jedenfalls durch den Sachantrag auf Klageabweisung zulässig gewordene Klage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht begründet. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Einverständniserklärung der Klägerin mit dem Mindesthundertsatz keinen Verzicht auf künftige Rentenerhöhungen, sondern nur eine Antragsbeschränkung enthielt. Die Revision rügt aber mit Recht, daß es dieser Hundertsatzerklärung auch den Sachvortrag entnommen habe, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin seien damals so gestaltet gewesen, daß nur der Mindesthundertsatz in Betracht komme. Dabei errechnet das Berufungsgericht zwar richtig, daß sowohl im Zeitpunkt des Bescheiderlasses von 1967 als auch im Zeitpunkt der Mindesthundertsatzerklärung im Jahre 1965 die für die Klägerin in Betracht kommende mittlere Hundertsatzrente von 27,5 der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes jeweils höher gewesen sei als die Mindestrente bei einer H. Es meint aber, dies ändere nichts an dem Inhalt der Erklärung, die die Klägerin 1965 abgegeben habec Damit setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 206 BEG auf Bescheide nach Einverständnis mit der Mindestrente oder dem Mindesthundertsatz (Urteile vom 15. Die Klägerin hat ihre Einverständniserklärung mit dem Mindesthundertsatz der Rente im November 1965 zwar abgegeben, als die 7. Aus ihren eigenen Angaben ergab sich, daß sie kein eigenes Einkommen hatte, für zwei Kinder unterhaltspflichtig war (somit Zuschlag von 5 v, H.) und wegen des Einkommens ihres Ehemannes, nach dem sie nicht in eine vergleichbare Beamtengruppe eingestuft worden war, nach § 15 a Abs. 2 Nr0 2 der 2. was eine höhere Rente als die Mindestrente ergab» Außerdem hat die Klägerin im Abhilfeantrag vom Juli 1973 selbst ausdrücklich vorgetragen, sie habe im Jahre 1965 ihr Einverständnis mit dem Mindesthundertsatz erklärt, um die Erledigung ihres Antrages auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens zu beschleunigen. Es ist daher auszuschließen, daß die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin für ihre Einverständniserklärung vom November 1965 von Bedeutung gewesen sind.

Zitierte Normen: § 169 BEG
mittlerMindesthundertsatzMindestrenteMärzBEGRenteKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 64/82	URTEIL	Verkündet am
24. März 1983 Thiesies
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der GeschäftssteUe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 Jetta
41 S
No Y.
USA,
Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr.Otto Gerold
 und
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1983 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Februar 1982 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Trier vom 12. August 1981 abgeändert, soweit es zu dem Nachteil des Beklagten entschieden hat.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1925 in Polen geborenen und seit 1949 in den Vereinigten Staaten von Nordamerika lebenden Klägerin wurde durch unanfechtbaren Bescheid vom 21. Februar 196? die Mindestrente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35 v. H. zuerkannt. Dabei wurde sie nach ihrem Vater in die vergleichbare Beamtengruppe des mitt-
leren Dienstes eingestuft und der Rentenhundertsatz auf 15 festgesetzt. Mit Schreiben vom 15. Oktober/8. November 1965 hatte die Klägerin erklärt, sie sei mit dem für ihre Erwerbsminderung gesetzlich vorgesehenen Mindesthundertsatz einverstanden. In ihrem Antragsbogen B vom 7. März 1964 hatte sie angegeben, sie habe keine monatlichen Einkünfte und sei für zwei 1955 und 1959 geborene Töchter unterhaltspflichtig. Im Dezember 1966 hatte sie diese Angaben dahin ergänzt, ihr Ehemann sei gebürtiger Amerikaner und habe daher keinen Antrag nach dem BEG gestellt.
Nachdem ein Antrag auf Abhilfe vom Juli 1973, mit dem die Klägerin eine Umstellung ihrer inzwischen laufend linear erhöhten Mindestrente auf die errechnete Hundertsatzrente begehrt hatte, durch unanfechtbaren Bescheid vom 31o Oktober 1975 abgelehnt worden war, beantragte sie im April 1977 erneut, die Mindestrente auf die mittlere Hundertsatzrente umzustellen. Die Behörde lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 10. März 1978 wiederum ab.
Erstmals mit ihrer Klage, mit der sie Zahlung einer Rente ab 1. Januar 1977 auf der Grundlage des mittleren Dienstes und mindestens des mittleren Hundertsatzes zuzüglich Zinsen nach § 169 BEG verlangte, berief sich die Klägerin unter Hinweis auf die Einkommensverhältnisse ihres Ehemannes gemäß §§ 35, 206 BEG auf eine Änderung ihrer tatsächlichen Verhältnisse. Der Beklagte beantragte aus Sachgründen Klageabweisung. Das Landgericht verurteilte ihn zur Zahlung einer Hundertsatzrente von 30 v. H. ab 1. Januar 1977 und von 27,5 ab 1. Juni 1981 und wies die Klage wegen des Zinszuschlages ab. Auf die Berufung des
SM
Beklagten faßte das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil lediglich neu und wies im übrigen die Berufung zurück o Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Die jedenfalls durch den Sachantrag auf Klageabweisung zulässig gewordene Klage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht begründet. Der Rechtsstreit geht nur um die Frage, ob die Klägerin auf Grund geänderter tatsächlicher Verhältnisse eine Neufestsetzung ihrer bisherigen Mindestrente gemäß §§ 35, 206 Abs. 1 BEG verlangen kann. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Einverständniserklärung der Klägerin mit dem Mindesthundertsatz keinen Verzicht auf künftige Rentenerhöhungen, sondern nur eine Antragsbeschränkung enthielt. Die Revision rügt aber mit Recht, daß es dieser Hundertsatzerklärung auch den Sachvortrag entnommen habe, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin seien damals so gestaltet gewesen, daß nur der Mindesthundertsatz in Betracht komme. Dabei errechnet das Berufungsgericht zwar richtig, daß sowohl im Zeitpunkt des Bescheiderlasses von 1967 als auch im Zeitpunkt der Mindesthundertsatzerklärung im Jahre 1965 die für die Klägerin in Betracht kommende mittlere Hundertsatzrente von 27,5 der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes jeweils höher gewesen sei als die Mindestrente bei einer
 
vMdE von 35 v. H. Es meint aber, dies ändere nichts an dem Inhalt der Erklärung, die die Klägerin 1965 abgegeben habec
 Damit setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 206 BEG auf Bescheide nach Einverständnis mit der Mindestrente oder dem Mindesthundertsatz (Urteile vom 15. April 1982 - IX ZR 29/81 * MDR 1982, 931 Nr. 59 und vom 6. Mai 1982 - IX ZR 49/81 und 50/81). Danach scheidet eine Anwendung des § 206 Abs. 1 BEG auch bei Abgabe einer Mindesthundertsatzerklärung aus, wenn der Vortrag des Antragstellers im Ausgangsverfahren oder die festgestellten damaligen Verhältnisse bereits eine Rente ergaben, die die Mindestrente überstieg, oder wenn der erkennbare Wunsch nach beschleunigter Erledigung ohne Rücksicht auf die Höhe der Rente für die Beschränkung des Begehrens maßgeblich war. Beides ist hier der Fall. Die Klägerin hat ihre Einverständniserklärung mit dem Mindesthundertsatz der Rente im November 1965 zwar abgegeben, als die 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG noch nicht erlassen und damit die Neuregelung der §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG noch nicht erkennbar war.
Sie hat ihre Einverständniserklärung aber auch nach Verkündung der 7. ÄndVO am 31. März 1966 aufrechterhalten. Aus ihren eigenen Angaben ergab sich, daß sie kein eigenes Einkommen hatte, für zwei Kinder unterhaltspflichtig war (somit Zuschlag von 5 v, H.) und wegen des Einkommens ihres Ehemannes, nach dem sie nicht in eine vergleichbare Beamtengruppe eingestuft worden war, nach § 15 a Abs. 2 Nr0 2 der 2. DV-BEG nur ein Abschlag von höchstens 5 v. H. in Betracht kam. Deshalb war nach §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG mindestens der mittlere Hundertsatz der Rente festzusetzen,
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was eine höhere Rente als die Mindestrente ergab» Außerdem hat die Klägerin im Abhilfeantrag vom Juli 1973 selbst ausdrücklich vorgetragen, sie habe im Jahre 1965 ihr Einverständnis mit dem Mindesthundertsatz erklärt, um die Erledigung ihres Antrages auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens zu beschleunigen.
Es ist daher auszuschließen, daß die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin für ihre Einverständniserklärung vom November 1965 von Bedeutung gewesen sind. Entgegen der Auffassung der Revisionsbeklagten gibt das Gesetz nicht die Möglichkeit zu einer voraussetzungslosen Umstellung der bestandskräftig festgesetzten Mindestrente auf eine errechnete Rente. Abhilfe, für die auch die rechtlichen Voraussetzungen fehlen würden, hat die Klägerin im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht. Dies führt, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, zur Aufhebung des Berufungsurteils und Abweisung der Klage.
Mai
 Zorn
Henkel
 Fuchs
Winter