Oktober 1953 in das zuvor endgültig verlassene Vertreibungsgebiet berührt die nach § 150 BEG erlangte Entschädigungsberechtigung nicht. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Die Klage auf Kapitalentschädigung und Rente nach 27,5 vom Hundert der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes nebst Zinsen sowie auf weiteres Heilverfahren blieb vor dem Landgericht aus medizinischen Gründen ohne Erfolg. Die Berufung wies das Oberlandesgericht mit der Begründung zurück, wegen ihres jetzigen Wohnsitzes sei die Klägerin nicht entschädigungsberechtigt. Diese Auffassung bekämpft die Klägerin mit der Revision, mit der sie die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht erstrebt. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe das Vertreibungsgebiet nicht, wie dies § 150 BEG für ihre Entschädigungsberechtigung voraussetze, endgültig verlassen. Der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, ist nach § 150 BEG entschädigungsberechtigt, wenn er diese Gebiete am 1. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung als endgültig ein Verlassen des Vertreibungsgebietes bezeichnet, das auf dem Entschluß des Verfolgten beruht, nicht mehr zurückzukehren, sofern er auch tatsächlich dauernd außerhalb des Vertreibungsgebietes bleibt oder bis zu seinem Tode geblieben ist (BGH RzW 1974, 178). Eine Einreise in dieses Gebiet zu vorübergehenden Zwecken oder zur Prüfung von Möglichkeiten einer Übersiedlung schließt dabei die Endgültigkeit nicht aus (BGH RzW 1967, 278; 368; 1968, 334; Urteil vom 30. Bereits in seiner Entscheidung RzW 1974, 178 hat der Bundesgerichtshof deshalb angedeutet, daß eine spätere Rückkehr des Entschädigungsberechtigten in das Vertreibungsgebiet unerheblich sein könnte. Nach Auffassung des Senats ist maßgebend, ob der Verfolgte das Vertreibungsgebiet an dem Stichtag des §150 Abs. 2 BEG mit dem Willen verlassen hat, nicht mehr zurückzukehren. Begibt er sich nach dem Stichtag in das Vertreibungsgebiet, so kann das ein Beweisanzeichen dafür sein, daß er den Entschluß zu dem endgültigen Verlassen dieses Gebiets bis dahin nicht gefaßt hatte. Die Entschädigungsberechtigung bleibt dem Verfolgten vielmehr erhalten, wenn sie nach der am 1. Für diese Auffassung spricht neben dem gesetzgeberischen Regelungsmotiv auch der Zusammenhang mit den anderen die Entschädigungsberechtigung regelnden Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes. Daß sie dies mit dem Willen getan hätte, dorthin zurückzukehren und eine derartige Absicht auch noch am Stichtag gehabt hätte, ist nicht festgestellt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 150 Eine Rückkehr nach dem 1. Oktober 1953 in das zuvor endgültig verlassene Vertreibungsgebiet berührt die nach § 150 BEG erlangte Entschädigungsberechtigung nicht. BGH, Urt. v. 13. Mai 1982 - IX ZR 64/81 - OLG Koblenz LG Trier BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 64/81 URTEIL Verkündet am 13. Mai 1982 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Schoschana Str. 9 - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr* gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, ■Str. m. Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Oktober 1980 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die aus UH^H stammende Klägerin war während des Zweiten Weltkrieges nationalsozialistischer Verfolgung ausgesetzt. 1945 wanderte sie nach I|IH| aus; sie ist Angehörige dieses Staates. Mit ihrem Ehemann, einem Rabbiner, lebte sie zwischen I960 und 1965 in B|HIBB 1979 hat der Ehe- und von 1971 bis 1973 in _______ mann eine Stelle als Oberrabbiner in KlflHIUM/Ri angetreten. Dort wohnt auch die Klägerin seither. Als Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gewährte ihr die Behörde ein Heilverfahren. Die Klage auf Kapitalentschädigung und Rente nach 27,5 vom Hundert der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes nebst Zinsen sowie auf weiteres Heilverfahren blieb vor dem Landgericht aus medizinischen Gründen ohne Erfolg. Die Berufung wies das Oberlandesgericht mit der Begründung zurück, wegen ihres jetzigen Wohnsitzes sei die Klägerin nicht entschädigungsberechtigt. Diese Auffassung bekämpft die Klägerin mit der Revision, mit der sie die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht erstrebt. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe das Vertreibungsgebiet nicht, wie dies § 150 BEG für ihre Entschädigungsberechtigung voraussetze, endgültig verlassen. Seit 1979 wohne sie vielmehr wieder in diesem Gebiet. Ihr Aufenthalt in Ru^HV diene nicht nur vorübergehenden Zwecken. Ihr Ehemann habe sich um die Stelle als Oberrabbiner förmlich beworben. Das lasse darauf schließen, daß eine Tätigkeit von längerer, unbestimmter Dauer wie früher in Übersee beabsichtigt sei. Der Wille zur späteren Rückkehr nach lHH| stehe der Begründung eines Wohnsitzes in Kl^BllHV nicht entgegen. Damit gehöre die Klägerin nicht zu dem Kreis der anspruchsberechtigten Personen. Dem vermag der Senat nicht beizutreten ?0 Der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, ist nach § 150 BEG entschädigungsberechtigt, wenn er diese Gebiete am 1. Oktober 1953 endgültig verlassen hat. Die Klägerin ist 1945 aus ausgewandert und den Ver- treibungsgebieten mehr als ein Menschenalter ferngeblieben. Das kann, bezogen auf den hier geltenden Stichtag des 1. Oktober 1953 (BVerfG RzW 1971, 309; BGH RzW 1972, 101), endgültig gewesen sein. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung als endgültig ein Verlassen des Vertreibungsgebietes bezeichnet, das auf dem Entschluß des Verfolgten beruht, nicht mehr zurückzukehren, sofern er auch tatsächlich dauernd außerhalb des Vertreibungsgebietes bleibt oder bis zu seinem Tode geblieben ist (BGH RzW 1974, 178). Eine Einreise in dieses Gebiet zu vorübergehenden Zwecken oder zur Prüfung von Möglichkeiten einer Übersiedlung schließt dabei die Endgültigkeit nicht aus (BGH RzW 1967, 278; 368; 1968, 334; Urteil vom 30. September 1966 -IV ZR 164/65; Beschluß vom 11. Dezember 1979 - IX ZB 131/78, bei Ehrenthal RzW 1980, 41, 43). Diese Rechtsprechung, auf die das Berufungsgericht sich stützt, läßt sich auf den vorliegenden Fall nicht unbesehen übertragen. Den früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lagen in wesentlichen Punkten andere Sachverhalte zugrunde. Der Verfolgte war dort jeweils in geringem zeitlichem Abstand zu den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges in das Vertreibungsgebiet zurückgekehrt. Das konnte die Entschädigungsberechtigung wegfallen lassen, weil sich die dem § 150 BEG zugrundeliegende Annahme, daß der Verfolgte von den um das Kriegsende einsetzenden Vertreibungsmaßnahmen betroffen war, als unrichtig erwiesen hatte. Begab sich der Verfolgte nach dem 1. Oktober 1953 in das Vertreibungsgebiet zurück, fehlt ein solcher Zusammenhang. Denn nach der Auffassung des Gesetzgebers bestand ein Zusammenhang zwischen dem Aufenthalt im Vertreibungsgebiet und dem allgemeinen Vertreibungsschicksal der Angehörigen des deutschen Sprach- und Kulturkreises nur bis zu dem 1. Oktober 1953 (BGH RzW 1974, 39). Bereits in seiner Entscheidung RzW 1974, 178 hat der Bundesgerichtshof deshalb angedeutet, daß eine spätere Rückkehr des Entschädigungsberechtigten in das Vertreibungsgebiet unerheblich sein könnte. Die Frage bedurfte bisher keiner näheren Erörterung. Hier ist sie zu entscheiden. Nach Auffassung des Senats ist maßgebend, ob der Verfolgte das Vertreibungsgebiet an dem Stichtag des §150 Abs. 2 BEG mit dem Willen verlassen hat, nicht mehr zurückzukehren. Begibt er sich nach dem Stichtag in das Vertreibungsgebiet, so kann das ein Beweisanzeichen dafür sein, daß er den Entschluß zu dem endgültigen Verlassen dieses Gebiets bis dahin nicht gefaßt hatte. Selbständige materiell-rechtliche Bedeutung kommt dem Vorgang aber nicht zu. Die Entschädigungsberechtigung bleibt dem Verfolgten vielmehr erhalten, wenn sie nach der am 1. Oktober 1953 gegebenen Sachlage begründet war. Ob sie auch zu Leistungen an ihn führt, bestimmt sich in einem solchen Falle nach § 238 a BEG. Für diese Auffassung spricht neben dem gesetzgeberischen Regelungsmotiv auch der Zusammenhang mit den anderen die Entschädigungsberechtigung regelnden Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes. Soweit sie die Berechtigung an einen Stichtag knüpfen, sehen sie ihren späteren Wegfall nicht vor. So behält der nach §160 BEG Berechtigte seine Rechtsstellung auch dann, wenn er in das Vertreibungsgebiet übersiedelt. Aus der Übersiedlung kann sich lediglich ein Wegfall der Anspruchsvoraussetzung nach § 236 a BEG ergeben. Es besteht kein Grund, diese Fälle insoweit anders als die des § 150 BEG zu behandeln. Die Klägerin hat verlassen. Daß sie dies mit dem Willen getan hätte, dorthin zurückzukehren und eine derartige Absicht auch noch am Stichtag gehabt hätte, ist nicht festgestellt. Sie kann das Vertreibungsgebiet somit, was nach den aufgezeigten Grundsätzen festzustellen sein wird, am 1. Oktober 1953 aus ihrer Sicht endgültig verlassen haben. Ihr jetziger Aufenthalt in RuH^HI begründet keinen Einwand aus § 238 a BEG, da die Bundesregierung die in Absatz 3 der Vorschrift vorgesehene Bestimmung bezüglich Ru^IHfe getroffen hat. Hiernach läßt sich der Klageanspruch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneinen. Das nötigt zur Aufhebung seines Urteils. Der Senat kann in der Sache nicht entscheiden, da die erforderlichen Feststellungen vom Tatrichter zu treffen sind. Mai Gärtner Henkel Dr. Jähnke Fuchs