Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Im übrigen wird auf die Rechtsmittel der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und das Urteil der 5. Von Rechts wegen Tatbestand Durch einen im Februar 1969 geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Beklagte, der 1928 geborenen Klägerin für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % ab April 1969 die Mindestrente von 159 DM neben entsprechender Rentennachzahlung und KapitalentSchädigung zu gewähren. Der Beklagte zahlt auf Grund der nachfolgenden Änderungsverordnungen zur 2, DV-BEG die höhere Mindestrente nach Maßgabe formloser Mitteilungen, Im Juli 1976 beantragte die Klägerin, ihre Rente entsprechend den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs RzW 1976, 116 Nr. 31 anzupassen. April 1969 statt der gezahlten Mindestrenten 27,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes nebst Zinsen für die ab 31. Entscheidungsgründe Die im Vergleich vom Februar 1969 vereinbarte Rente nimmt an den Leistungsverbesserungen auf Grund später verkündeter Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG teil, es sei denn, daß die Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausdrücklich ausgeschlossen ist (Art. IV Abs.4 der 8. Ausdrücklich ist ein Ausschluß nur dann, wenn der klare, einer Auslegung nicht bedürftige Wortlaut unmittelbar ergibt, daß alle oder bestimmt bezeichnete Leistungsverbesserungen ausgeschlossen oder nur einzelne eindeutig umschriebene Leistungs Verbesserungen zugelassen sind. Deshalb ist ein Ausschluß künftiger LeistungsVerbesserungen unbeachtlich, der sich erst auf Grund einer Auslegung des Vergleichs gewinnen läßt (BGH RzW 1976, 116 Nr. 31). Dazu meint das Berufungsgericht: Die Parteien hätten mit der ausdrücklichen Festsetzung der Mindestrente im Vergleich vom Februar 1969 solche Leistungsverbesserungen, die nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1976, 116 Nr. 31 möglich und zulässig seien, gerade ausgeschlossen. Der Vergleich vom Februar 1969 beschränkt mithin die Klägerin nicht ausdrücklich auf die künftigen Erhöhungen der Mindestrente des § 21 a der 2. Er gewährt zudem für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % eine Mindestrente (159 DM), die nach dem beim Vergleichsabschluß geltenden Recht (2. ÄndVO vom 31* März 1966, BGBl I, 285) 27,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes (152 DM) übersteigt. oder einer der späteren Änderungsverordnungen geschlossen worden ist und erst auf Grund der strukturellen Leistungsverbesserungen folgender Änderungsverordnungen die Rente nach dem mittleren Hundertsatz der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes (hier: 185 DM ab 1. und der folgenden Änderungsverordnungen abgelehnt worden sein sollten, ist die Klagefrist des § 210 BEG nicht in Lauf gesetzt und das Klagerecht auch nicht verwirkt (BGH RzW 1979, 73). Nach alledem müssen das angefochtene Urteil aufgehoben und das Urteil des Landgerichts abgeändert werden, soweit sie den Anspruch auf 27,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes statt der Mindestrente für eine vMdE von 30 % verneinen. Soweit die Klägerin Zinsen nach § 169 Abs. 2 und 3 BEG begehrt, ist die Revision dagegen unbegründet.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 12o November 1981 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IX ZR 64/80 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit geb. Avenue B U«, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KaMH-F0HHIh,Straße MaflB, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Dezember 1978 wird zurückgewiesen, soweit sie Zinsen begehrt. Im übrigen wird auf die Rechtsmittel der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts Trier vom 8. März 1978 abgeänderts Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab 1. Dezember 1981 statt der Mindestrente von 432 DM eine Rente von 453 DM monatlich und Rückstände von 5.234 DM zu zahlen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand Durch einen im Februar 1969 geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Beklagte, der 1928 geborenen Klägerin für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % ab April 1969 die Mindestrente von 159 DM neben entsprechender Rentennachzahlung und KapitalentSchädigung zu gewähren. In dem Vergleich heißt es weiter unter Nr. 6 Abs. 2: "Künftige Änderungen im Ausmaß des Körper- und Gesundheitsschadens werden gemäß den §§ 206, 35 berücksichtigt. Desgleichen bleiben Änderungen gemäß § 32 Abs, 2 BGB oder infolge von Gesetzes änderungen Vorbehalten," und unter Nr, 10: "Mit diesem Vergleich bin ich hinsichtlich meines Anspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit endgültig abgefunden," Der Beklagte zahlt auf Grund der nachfolgenden Änderungsverordnungen zur 2, DV-BEG die höhere Mindestrente nach Maßgabe formloser Mitteilungen, Im Juli 1976 beantragte die Klägerin, ihre Rente entsprechend den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs RzW 1976, 116 Nr. 31 anzupassen. Der Untätigkeitsklage mit dem Antrag, ab 1. April 1969 statt der gezahlten Mindestrenten 27,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes nebst Zinsen für die ab 31. Dezember 1969 rückständigen Beträge zuzuerkennen, trat der Beklagte mit Sachgründen entgegen. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Entscheidungsgründe Die im Vergleich vom Februar 1969 vereinbarte Rente nimmt an den Leistungsverbesserungen auf Grund später verkündeter Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG teil, es sei denn, daß die Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausdrücklich ausgeschlossen ist (Art. IV Abs. 4 der 8. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 25. März 1969 und gleichlautende Übergangs' Vorschriften der folgenden Änderungsverordnungen). Ausdrücklich ist ein Ausschluß nur dann, wenn der klare, einer Auslegung nicht bedürftige Wortlaut unmittelbar ergibt, daß alle oder bestimmt bezeichnete Leistungsverbesserungen ausgeschlossen oder nur einzelne eindeutig umschriebene Leistungs Verbesserungen zugelassen sind. Deshalb ist ein Ausschluß künftiger LeistungsVerbesserungen unbeachtlich, der sich erst auf Grund einer Auslegung des Vergleichs gewinnen läßt (BGH RzW 1976, 116 Nr. 31). Dazu meint das Berufungsgericht: Die Parteien hätten mit der ausdrücklichen Festsetzung der Mindestrente im Vergleich vom Februar 1969 solche Leistungsverbesserungen, die nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1976, 116 Nr. 31 möglich und zulässig seien, gerade ausgeschlossen. Das ergebe sich aus dem Wortlaut des Vergleichs, nämlich seinen Ziffern 6 Abs. 2 und 10. Die endgültige Abfindung der Klägerin sei damals auch so gewollt gewesen. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Da der Vergleich vom Februar 1969 durch vorgedruckte, also häufig vereinbarte und demnach typische Bestimmungen geprägt ist, steht er der revisionsrichterlichen Würdigung offen (vgl. BGH RzW 1978, 179 Nr. 12). Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 des Vergleichs regelt dessen Abänderbarkeit wegen nachträglich sich ändernder tatsächlicher Verhältnisse (§ 206 Abs. 2 BEG). Daraus kann ein Ausschluß später durch Gesetz oder Rechtsverordnung begründeter Leistungsverbesserungen nicht hergeleitet werden. Zudem sind in Satz 2 aaO Änderungen der Rente infolge von Gesetzes« änderungen ausdrücklich Vorbehalten. Nach diesem Wortlaut könnte allenfalls auf Grund ausdehnender, nicht einfach zu begründender Auslegung gefolgert werden, daß zwar durch formelles Gesetz umschriebene Leistungsverbesserungen zu gewähren, durch RechtsVerordnung eingeführte dagegen ausgeschlossen seien. Nr. 10 des Vergleichs schränkt keinesfalls künftige Rentenerhöhungen, die auf einer Änderung tatsächlicher Verhältnisse oder auf Gesetz oder RechtsVerordnung beruhen, über den durch Nr. 6 des Vergleichs gezogenen Rahmen ein. Danach ist schon zweifelhaft, ob selbst durch Auslegung das Ergebnis des Berufungsgerichts gewonnen werden könnte. Der Vergleich vom Februar 1969 beschränkt mithin die Klägerin nicht ausdrücklich auf die künftigen Erhöhungen der Mindestrente des § 21 a der 2. DV-BEG. Er gewährt zudem für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % eine Mindestrente (159 DM), die nach dem beim Vergleichsabschluß geltenden Recht (2. DV-BEG in der Fassung der 7. ÄndVO vom 31* März 1966, BGBl I, 285) 27,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes (152 DM) übersteigt. Deshalb nimmt der Rentenanspruch auf der Grundlage des nach § 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG zu ergänzenden mittleren Hundertsatzes der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes an den Leistungsverbesserungen der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG ab 1. April 1969 teil (Art. IV Abs. 4 der 9. ÄndVO vom 11. Juli 1970 und gleichlautende Ubergangsvorschriften für die folgenden Änderungsverordnungen; BGH RzW 1976, 116 Nr. 31; 1978, 151)* Eine solche Anpassung ist auch dann geboten, wenn der Mindestrentenvergleich nach Verkündung der 7. oder einer der späteren Änderungsverordnungen geschlossen worden ist und erst auf Grund der strukturellen Leistungsverbesserungen folgender Änderungsverordnungen die Rente nach dem mittleren Hundertsatz der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes (hier: 185 DM ab 1. April 1969) die weniger erhöhte Mindestrente (173 DM ab 1. April 1969) übersteigt (BGH RzW 1980, 25; 71). Einer Entscheidung über die begehrte höhere Rente stehen die Rentenmitteilungen des Beklagten nicht entgegen. Soweit in den an die Klägerin gerichteten Mitteilungen Leistungsverbesserungen der 9. und der folgenden Änderungsverordnungen abgelehnt worden sein sollten, ist die Klagefrist des § 210 BEG nicht in Lauf gesetzt und das Klagerecht auch nicht verwirkt (BGH RzW 1979, 73). Nach alledem müssen das angefochtene Urteil aufgehoben und das Urteil des Landgerichts abgeändert werden, soweit sie den Anspruch auf 27,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes statt der Mindestrente für eine vMdE von 30 % verneinen. Die der Klägerin ab 1. April 1969 nach der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG in der Fassung der Änderungsverordnung 1980 vom 12. Februar 1981 (BGBl I, 160) gebührenden, die Sätze der Mindestrente übersteigenden Rentenbeträge kann der Senat zuerkennen: 27,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen 51.331 DM Dienstes sind in der Zeit bis 30. November 1981 Die Summe der nicht streitbefangenen Mindestrenten für denselben Zeitraum beträgt nach § 21 a der 2. DV-BEG in der Fassung der ÄndVO 1980 46.097 DML Der Klägerin sind deshalb an Rückständen 5.234 DM und ab Dezember 1981 statt der Mindestrente von 432 DM eine Rente von 453 DM zuzusprechen. Soweit die Klägerin Zinsen nach § 169 Abs. 2 und 3 BEG begehrt, ist die Revision dagegen unbegründet. Denn der Anspruch auf die Leistungsverbesserungen ab 1. April 1969 ist nicht schon vor Ablauf des Jahres 1969, sondern erst mit der Verkündung der 9. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 11. Juli 1970 (BGBl I, 1080)entstanden (vgl. BGH RzW 1978, 180). Nach dem 31. Dezember 1969 fällig gewordene Renten werden nicht verzinst (BGH RzW 1975, 147 Nr. 11). Mai Zorn Henkel Fuchs Dr. Jähnke