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BGH · IX ZR 64/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 64/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Im März 1938 stellte der Kläger bei dem Entschädigungsamt Berlin einen Antrag auf Entschädigung, meldete Ansprüche in verschiedenen Schadensarten an und schilderte in einem gleichzeitig eingereichten Lebenslauf sein Verfolgungsschicksal. Im Oktober 1969 erhielten der Kläger und seine Familie die Ausreisegenehmigung und begaben sich zunächst nach Schweden. Dezember 1969 nach Berlin und sprach am 29* bei der Entschädigungsbehörde vor, die ihn darauf hingewiesen habe, daß er sich sofort polizei. Der Kläger wurde als ihr Ehegatte nach § 1 Abs.3 BVFG anerkannt und erhielt den Ver-triebenenausweis A. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht, dessen Urteil in RzW 1974, 224 teilweise veröffentlicht ist, läßt offen, ob der Kläger Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes und Verfolgter ist. Das Berufungsgericht verneint die allein nach § 4 Abs, 1 Nr, 1 e BEG in Betracht kommende Entschädigungsberechti-gung, weil der Kläger zwar den Entschädigungsantrag rechtzeitig gestellt, Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes aber erst nach Ablauf der Ausschlußfrist des Art. VIII BEG-SchlußG am 17. Der Bundesgerichtshof hat in RzW 1975, 31 im einzelnen dargelegt, daß Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG eine Ausschlußfrist nur für die Anmeldung, nicht auch für die Erfüllung weiterer AnspruchsvorausSetzungen setzt. Da die für die abschließende Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen fehlen, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zitierte Normen: § 1 BVFG
EntschädigungAnspruchBerufungsgerichtRzWBerlinEntschädigungsbehördeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
//
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 64/79
URTEIL
Verkündet am
8. Oktober 1981 Thiesies,
 Justi zange stellte
«1b Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Michael
9
Straße
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Berlin , vertreten durch den Senator für Straße
 Inneres,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2 -
//
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15* November 1973 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger wurde 1919 in der Nähe von Lemberg geboren und nach seinen Angaben während des Zweiten Weltkrieges als Jude verfolgt. Er wohnte nach dem Kriege in Liegnitz, ab 1954 in Warschau, wo er heiratete. Im März 1938 stellte der Kläger bei dem Entschädigungsamt Berlin einen Antrag auf Entschädigung, meldete Ansprüche in verschiedenen Schadensarten an und schilderte in einem gleichzeitig eingereichten Lebenslauf sein Verfolgungsschicksal. Im Oktober 1969 erhielten der Kläger und seine Familie die Ausreisegenehmigung und begaben sich zunächst nach Schweden. Davon unterrichtete er die Entschädigungsbehörde im Dezember 1969 und
 
teilte mit, er werde nach dem 20. des Monats in die Bundesrepublik Deutschland kommen, um bei ihr vorzusprechen. Nach seinem Vortrag war es von Anfang an sein Ziel, dahin überzusiedeln, kam er zu diesem Zweck am 27. Dezember 1969 nach Berlin und sprach am 29* bei der Entschädigungsbehörde vor, die ihn darauf hingewiesen habe, daß er sich sofort polizei. lieh anmelden müsse. Am 17. März 1970 meldete sich der Kläger aus Schweden kommend in BflBBals Ausländer an und lebt seitdem dort. Seine Ehefrau wurde nach dem Bundesvertriebenengesetz als deutsche Volkszugehörige, Heimatvertriebene und Aussiedlerin anerkannt. Der Kläger wurde als ihr Ehegatte nach § 1 Abs. 3 BVFG anerkannt und erhielt den Ver-triebenenausweis A.
Die Entschädigungsbehörde lehnte die Ansprüche ab.
Das Landgericht sprach durch Teilurteil 4.200 DM Entschädigung wegen Schadens an Freiheit zu und wies die weitergehende Klage in dieser Schadensart ab. Auf die Berufung des Beklagten wies das Kammergericht die Klage auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens insgesamt ab. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in RzW 1974, 224 teilweise veröffentlicht ist, läßt offen, ob der Kläger Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes und Verfolgter ist. Für die Revisions ins tanz ist daher zu unterstellen, daß er die Voraussetzungen dafür erfüllt.
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- I* -
Das Berufungsgericht verneint die allein nach § 4 Abs, 1 Nr, 1 e BEG in Betracht kommende Entschädigungsberechti-gung, weil der Kläger zwar den Entschädigungsantrag rechtzeitig gestellt, Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes aber erst nach Ablauf der Ausschlußfrist des Art. VIII BEG-SchlußG am 17. März 1970 in Berlin genommen habe. Der Antrag auf Entschädigung sei nicht rechtswirksam gestellt worden, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Entschädigungsberechtigung bis zu dem 31. Dezember 1969 nicht erfüllt seien.
Mit dieser Begründung kann der Anspruch nicht verneint werden.
Der Bundesgerichtshof hat in RzW 1975, 31 im einzelnen dargelegt, daß Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG eine Ausschlußfrist nur für die Anmeldung, nicht auch für die Erfüllung weiterer AnspruchsvorausSetzungen setzt. Darauf wird verwiesen. Nach seinem Vortrag hat der Kläger auch bis zu dem 31. Dezember 1969 der Entschädigungsbehörde zu erkennen gegeben, daß er beabsichtigte, Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin zu nehmen (vgl. BGH RzW 1978, 107 Nr. 14). Deshalb kann er nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG entschädigungsberechtigt und sein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit begründet sein.
 
Da die für die abschließende Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen fehlen, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai
 Zorn
Henkel
 Gärtner	Dr.	Jähnke