* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

a) Die Überleitung der Mindestrente in die Hundertsatzrente hängt nicht davon ab, aus welchen Gründen die Parteien die Mindestrente im Vergleich vereinbart und welche Vorstellungen und Erwartungen sie über deren künftige Entwicklung gehabt haben« Es kommt allein darauf an, ob sich nach Abschluß des Vergleichs durch die 7. DV-BEG das Verhältnis zwischen der Mindestrente und der bei Einreihung in den einfachen Dienst und mittlerem Hundertsatz errechneten Rente umgekehrt hat (Fortführung von BGH RzW 1976, 116 b) Aus dem Wortlaut der Vereinbarung, daß die Rente den gesetzlichen Änderungen der Mindestbeträge nach § 32 BEG unterliegt und der Antragsteller auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit verzichtet, ergibt sich nicht unmittelbar, daß auch im Falle künftiger Rechtsänderungen nur die Mindestrente gezahlt werden sollte. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1967 schlossen die 1926 geborene Klägerin und der Beklagte über den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit einen Vergleich. c) die Mindestbeträge nach § 32 Abs. 1 BEG unter Verzicht auf Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und auf Bemessung des Hundertsatzes der Rente, 3) Die Rente unterliegt den gesetzlichen Änderungen der Mindestbeträge nach § 32 BEG. August 1976 lehnte die Behörde diesen Antrag als unzulässig ab, weil die Klägerin nach dem Vergleich nur an den Erhöhungen der Mindest rentenbeträge teilnehme. November 1967 vereinbarte "Mindestrente" auf die jeweilige "errechnete Rente" im Sinne des § 31 BEG in Verbindung mit den Tabellensätzen der Anlage zur 2. April 1969 die nach der im Vergleich vereinbarten Erwerbsminderungs-Stufe und dem daraus folgenden mittleren Hundertsatz von 27,5 im einfachen Dienst berechnete Rente zustehe. Der Verzicht der Klägerin "auf Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe" besage nichts, weil die Einstufung in den einfachen Dienst immer in Betracht komme, wenn die Voraussetzungen für eine günstigere Einstufung nicht festgestellt worden seien. Der Verzicht auf die Bemessung des Hundertsatzes der Rente habe in Verbindung mit ihrer Einverständniserklärung vom 13. Dem Klageanspruch steht nicht entgegen, daß die Behörde die Rente der Klägerin nach Abschluß des Vergleichs jeweils nur auf die Mindestrente angehoben und die Klägerin diese Neufestsetzungen nicht angefochten hat. und der folgenden Änderungsverordnungen abgelehnt worden sein sollten, ist die Klagefrist des § 210 BEG nicht in Lauf gesetzt worden und das Klagerecht auch nicht verwirkt (BGH RzW 1979, 73). Nach Erlaß dieser Verordnung sei den Verfolgten klar gewesen oder habe von ihnen erkannt werden müssen, daß die nach § 31 BEG mit §§ 15, 15 a der 2. Es kommt allein darauf an, ob sich nach Abschluß des Vergleichs durch die 7. DV-BEG das Verhältnis zwischen der Mindestrente und der bei Einreihung in den einfachen Dienst und mittlerem Hundertsatz errechneten Rente umgekehrt hat. DV-BEG im einfachen Dienst bei dem mittleren Hundertsatz von 27,5 bei Vergleichsabschluß im November 1967 auf (aufgerundet) 152 DM, während die Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. Sein Einwand, aus dem Aktenvermerk des Dezernenten der Behörde und der Streichung verschiedener Passagen im Vergleichsformular ergebe sich, daß nur, und zwar auch für die Zukunft, die Mindestrente gewährt werden sollte, ist schon deswegen unbeachtlich, weil weder der Vermerk noch die Streichungen im Vergleichsformular der Klägerin mitgeteilt worden sind. Das gilt insbesondere auch für die Nummern 3 und 4 des Vergleichs, wonach die Rente "den gesetzlichen Änderungen der Mindestrente nach § 32 BEG" unterliegt und die Klägerin "auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit" verzichtet. laut dieser Vereinbarungen ergibt sich nicht unmittelbar, daß auch im Falle künftiger Rechtsänderungen nur die Mindestrente gezahlt werden sollte.

Zitierte Normen: § 32 BEG
MindestrenteLeistungsverbesserungenBEGkünftigRenteKlägerinvergleichenRevision

Volltext der Entscheidung

2416 Ü06	^
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 177; 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG Art. II Abs. A und, die gleichlautenden Ubergangsvorschriften der folgenden Ände-rungsverordnungen
a)	Die Überleitung der Mindestrente in die Hundertsatzrente hängt nicht davon ab, aus welchen Gründen die Parteien die Mindestrente im Vergleich vereinbart und welche Vorstellungen und Erwartungen sie über deren künftige Entwicklung gehabt haben« Es kommt allein darauf an, ob sich nach Abschluß des Vergleichs durch die 7. oder eine der folgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG das Verhältnis zwischen der Mindestrente und der bei Einreihung in den einfachen Dienst und mittlerem Hundertsatz errechneten Rente umgekehrt hat (Fortführung von BGH RzW 1976, 116
Nr. 31 und 1978, 151).
b)	Aus dem Wortlaut der Vereinbarung, daß die Rente den gesetzlichen Änderungen der Mindestbeträge nach § 32 BEG unterliegt und der Antragsteller auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit verzichtet, ergibt sich nicht unmittelbar, daß auch im Falle künftiger Rechtsänderungen nur die Mindestrente gezahlt werden sollte.
BGH, Urt. v. 4. Oktober 1979 - IX ZR 64/78 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
Df NAUEN DES VOLKES
IX ZR 64/78	URTEIL	Verkündet	am
4. Oktober 1979
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Niedersachsen,
 vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, Auestraße 14, Hannover 91,
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Sari L geb, •d Street,
USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. März 1978 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 13./30. November 1967 schlossen die 1926 geborene Klägerin und der Beklagte über den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung einer Kapitalentschädigung von 7.160 DM, einer laufenden Rente ab 1. November 1953 in Höhe der Mindestbeträge sowie zur Leistung eines Heilverfahrens. Nr. 2 bis 4 des Vergleichs lauten:
n2) Diesen Leistungen liegen zu Grunde:
a)	Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 % ab 1. 5. 1945,
b)	eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % am 1. 11. 1953,
 
c)	die Mindestbeträge nach § 32 Abs. 1 BEG unter Verzicht auf Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und auf Bemessung des Hundertsatzes der Rente,
d)	die Einverständniserklärung der Antragstellerin vom 13. 7. 1967.
3)	Die Rente unterliegt den gesetzlichen Änderungen der Mindestbeträge nach § 32 BEG.
§ 206 BEG ist nur anzuwenden, wenn eine wesentliche Änderung der verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Umfange des § 32 Abs. 1 BEG eintritt.
4)	Die Antragstellerin verzichtet auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit.
n
• • •
Die Erhöhungen der Mindestrente auf Grund der 8. bis 14. ÄndVO zur 2, DV-BEG teilte der Beklagte der Klägerin selbst jeweils schriftlich mit. Am 22. Juni 1976 beantragte ihr Bevollmächtigter, die Mindestrente ab 1. September 1965 auf den mittleren Hundertsatz im einfachen Dienst anzuheben. Mit Bescheid vom 26. August 1976 lehnte die Behörde diesen Antrag als unzulässig ab, weil die Klägerin nach dem Vergleich nur an den Erhöhungen der Mindest rentenbeträge teilnehme.
Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung einer Rente ab 1. April 1969 nach dem mittleren Hundertsatz von 27,5 im einfachen Dienst. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der
 
Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht führt aus: Mit Recht habe das Landgericht die im Vergleich vom 13./30. November 1967 vereinbarte "Mindestrente" auf die jeweilige "errechnete Rente" im Sinne des § 31 BEG in Verbindung mit den Tabellensätzen der Anlage zur 2. DV-BEG in der Weise "umgestellt", daß der Klägerin ab 1. April 1969 die nach der im Vergleich vereinbarten Erwerbsminderungs-Stufe und dem daraus folgenden mittleren Hundertsatz von 27,5 im einfachen Dienst berechnete Rente zustehe. Der Vergleich vom 13./30. November 1967 enthalte keinen ausdrücklichen Ausschluß künftiger Leistungsverbesserungen und keine ausdrückliche Beschränkung auf bestimmte Leistungsverbesserungen. Der Vereinbarung der Mindestrente komme für sich allein genommen grundsätzlich keine Bedeutung zu. Der Verzicht der Klägerin "auf Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe" besage nichts, weil die Einstufung in den einfachen Dienst immer in Betracht komme, wenn die Voraussetzungen für eine günstigere Einstufung nicht festgestellt worden seien. Der Verzicht auf die Bemessung des Hundertsatzes der Rente habe in Verbindung mit ihrer Einverständniserklärung vom 13. Juli 1967 nur die Bedeutung, daß auf die Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verzichtet worden sei.
Ein Verzicht auf eine Berechnung der Rente nach dem mitt-
■  
leren Hundertsatz gemäß § 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG liege darin nicht. Der Nr. 3 des Vergleichs könne ein Ausschluß der hier in Rede stehenden Leistungsverbesserungen allenfalls durch einen Umkehrschluß entnommen werden; einen ausdrücklichen Ausschluß enthalte Nr. 3 nicht. Die Ver-zichtserklärung der Nr. 4 beziehe sich nur auf "weitergehende Entschädigung". Sie sage unmittelbar nichts über eine künftige, kraft Gesetzes eintretende Entwicklung des Umfangs der in Nr. 2 vereinbarten Leistungen aus. Das Gegenteil wäre allenfalls durch Auslegung zu ermitteln.
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
Dem Klageanspruch steht nicht entgegen, daß die Behörde die Rente der Klägerin nach Abschluß des Vergleichs jeweils nur auf die Mindestrente angehoben und die Klägerin diese Neufestsetzungen nicht angefochten hat. Soweit in den an die Klägerin persönlich gerichteten Mitteilungen Leistungsverbesserungen der 8. und der folgenden Änderungsverordnungen abgelehnt worden sein sollten, ist die Klagefrist des § 210 BEG nicht in Lauf gesetzt worden und das Klagerecht auch nicht verwirkt (BGH RzW 1979, 73).
Der Senat hat sich in seinen beiden grundlegenden Entscheidungen RzW 1976, 116 Nr. 31 und 1978, 151 eingehend mit der Problematik der Umstellung von sogenannten Mindestrentenvergleichen befaßt. Er hält an den dort niedergelegten Grundsätzen fest.
Die Revision wendet in erster Linie ein, daß die Rechtsprechung des Senats nur für die Fälle Geltung
 
habe, in denen es vor Erlaß der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 31. März 1966 zu einem Mindestrentenvergleich gekommen sei. Nach Erlaß dieser Verordnung sei den Verfolgten klar gewesen oder habe von ihnen erkannt werden müssen, daß die nach § 31 BEG mit §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG errechneten Renten linear stärker angehoben werden würden als die Mindestrenten nach § 32 Abs. 1 BEG.
Schon der Ausgangspunkt dieses Einwandes ist falsch. Die Überleitung der Mindestrente in die Hundertsatzrente hängt nicht davon ab, aus welchen Gründen die Parteien die Mindestrente im Vergleich vereinbart und welche Vorstellungen und Erwartungen sie über deren künftige Entwicklung gehabt haben. Es kommt allein darauf an, ob sich nach Abschluß des Vergleichs durch die 7. oder eine der folgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG das Verhältnis zwischen der Mindestrente und der bei Einreihung in den einfachen Dienst und mittlerem Hundertsatz errechneten Rente umgekehrt hat.
So liegt der Fall der Klägerin. Bei ihr, 1926 geboren, bemaß sich die Rente nach der Anlage zur 2. DV-BEG im einfachen Dienst bei dem mittleren Hundertsatz von 27,5 bei Vergleichsabschluß im November 1967 auf (aufgerundet) 152 DM, während die Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. DV-BEG 159 DM betrug. Die Mindestrente war daher damals für die Klägerin günstiger als die er-rechnete Rente. Erst auf Grund der im Juli 1970 verkündeten 9. ÄndVO überstieg die errechnete Rente die Mindestrente .
 
Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht auch, daß der Vergleich vom 13./30. November 1967 einen ausdrücklichen Ausschluß künftiger Leistungsverbesse-rungen oder eine ausdrückliche Beschränkung auf bestimmte Leistungsverbesserungen enthalte. Die gegen diese tatrichterliche Auslegung gerichteten Rügen des Beklagten greifen nicht durch. Sein Einwand, aus dem Aktenvermerk des Dezernenten der Behörde und der Streichung verschiedener Passagen im Vergleichsformular ergebe sich, daß nur, und zwar auch für die Zukunft, die Mindestrente gewährt werden sollte, ist schon deswegen unbeachtlich, weil weder der Vermerk noch die Streichungen im Vergleichsformular der Klägerin mitgeteilt worden sind. Der Klägerin ist lediglich der endgültige Vergleichstext zugeleitet worden. Diesem konnte aber nur durch Auslegung eine Beschränkung auf künftige Leistungsverbesserungen entnommen werden, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Das gilt insbesondere auch für die Nummern 3 und 4 des Vergleichs, wonach die Rente "den gesetzlichen Änderungen der Mindestrente nach § 32 BEG" unterliegt und die Klägerin "auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit" verzichtet. Aus dem Wort-
laut dieser Vereinbarungen ergibt sich nicht unmittelbar, daß auch im Falle künftiger Rechtsänderungen nur die Mindestrente gezahlt werden sollte.
Fuchs
 Portmann
Gärtner
 Dr. Thumm
 Zorn