Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Mai 1967, bewilligte die Behörde dem Kläger für vorübergehende emotionale Störung mit leichtem depressivem Syndrom Heilverfahren und 1.200 DM Kapitalentschädigung bis 31. Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich hiermit gegen den Bescheid des Bezirksamtes für Wiedergutmachung TBB vom 13. Das beklagte Land zahlt an den Kläger unter Anrechnung der bereits gewährten Leistungen für Schaden an Körper oder Gesundheit Das beklagte Land hat die Kosten des Klägers für das Heilverfahren bezüglich seiner verfolgungsbedingten Leiden zu tragen; Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Begründung Mit der hiermit zur Fristwahrung erhobenen Klage wird unter Bezugnahme auf die Verwaltungsakten durch den Kläger die Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit für die Zeit vom 1. Der Berufungsrichter ist der Ansicht, der Kläger könne weitere Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit schon deshalb nicht erhalten, weil der mit der Klage angegriffene Bescheid vom 13. Oktober 1967 beim Landgericht eingereichte Schriftsatz genüge nicht den Erfordernissen einer Klageschrift, weil die Klagebegründung fehle. Im Falle einer Ablehnung des Entschädigungsanspruchs müsse die Klageschrift erkennen lassen, aus welchen Gründen der Bescheid ange- Bei einer Klage ohne Jede Begründung seien die zwingenden Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt. Die Klagebegründung kann danach durch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Entschädigungsbehörde ersetzt werden. Als Bezugnahme genügt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids und der Akten der Entschädigungsbehörde, selbst wenn eine Klagebegründung angekündigt wird. Dann ist den Anforderungen, die im Entschädigungsverfahren an die Klagebegründung zu stellen sind, Genüge getan, wenn sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem sonstigen Inhalt der Verwaltungsakten der Sachverhalt ergibt, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet (BGH RzW 1977, 79; Urteil vom 23. achten vom 4, April 1967 und dem Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 64/77 URTEIL Verkündet am 3. Juli 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftostelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Nicholas F Hunter Lane, , N.J., USA, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt HIB, MfHBB gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FrflBBHHStraße MBB f, Beklagten und Revisionsbeklagten //4 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Dezember 1973 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Durch Bescheid vom 13. April 1967, zugestellt am 5. Mai 1967, bewilligte die Behörde dem Kläger für vorübergehende emotionale Störung mit leichtem depressivem Syndrom Heilverfahren und 1.200 DM Kapitalentschädigung bis 31. Dezember 1949. Den weitergehenden Anspruch lehnte sie ab, weil ab 1. Januar 1950 kein Verfolgungsleiden mehr vorliege. Zur Klageerhebung gegen diesen Bescheid reichte der Kläger am 18. Oktober 1967 folgenden Schriftsatz ein: «KLAGE des Rechtsanwalts Heinz NiB, A in Sachen Nicholas, B Hunter Lane, - Kläger -- vertr. durch den Unterfertigten -gegen Land Rheinland/Pfalz - Beklagte - - vertr. durch das Bezirksamt für Wiedergutmachung T| : BBB - wegen Entschädigung. Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich hiermit gegen den Bescheid des Bezirksamtes für Wiedergutmachung TBB vom 13. 4. 1967, zugestellt am 5. 5. 1967 Klage zu dem Landgericht TB^L Entschädigungskammer, mit dem Anträge zu erkennen: I. Das beklagte Land zahlt an den Kläger unter Anrechnung der bereits gewährten Leistungen für Schaden an Körper oder Gesundheit a) eine Kapitalentschädigung vom 1. 1. 1949 bis 31. 10. 1953, b) ab 1. 11. 1953 bis auf weiteres eine monatliche Rente, bei einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von mindestens 25 %9 unter Zugrundelegung der jeweiligen gesetzlichen Mindestrente. II. Das beklagte Land hat die Kosten des Klägers für das Heilverfahren bezüglich seiner verfolgungsbedingten Leiden zu tragen; III. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Begründung Mit der hiermit zur Fristwahrung erhobenen Klage wird unter Bezugnahme auf die Verwaltungsakten durch den Kläger die Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit für die Zeit vom 1. 1. 1949 bis 31. 10. 1953 und eine laufende Rente ab 1. 11. 1953 beantragt. Weiteres Vorbringen sowohl hinsichtlich des Klagebegehrens als auch hinsichtlich der Begründung der Klage muß ausdrücklich Vorbehalten bleiben." Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Berufungsrichter ist der Ansicht, der Kläger könne weitere Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit schon deshalb nicht erhalten, weil der mit der Klage angegriffene Bescheid vom 13. April 1967 nicht ordnungsgemäß innerhalb der Klagefrist des § 210 BEG an-gefochten worden sei. Der am 18. Oktober 1967 beim Landgericht eingereichte Schriftsatz genüge nicht den Erfordernissen einer Klageschrift, weil die Klagebegründung fehle. Die fehlende Begründung sei auch nicht innerhalb der Klagefrist nachgeholt worden. Im Falle einer Ablehnung des Entschädigungsanspruchs müsse die Klageschrift erkennen lassen, aus welchen Gründen der Bescheid ange- fochten werde. Bei einer Klage ohne Jede Begründung seien die zwingenden Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt. Die Klageschrift vom 11. Oktober 196? lasse Jedoch Jegliche Begründung vermissen. Mit diesen Ausführungen kann die Zulässigkeit der Klage hier nicht verneint werden. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung RzW 1974, 215 (vgl. auch BGH RzW 1975, 342) zusammenfassend dargelegt, welchen Inhalt die Klageschrift im Entschädigungsverfahren gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO haben muß, um die Klagefrist zu wahren. Die Klagebegründung kann danach durch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Entschädigungsbehörde ersetzt werden. Als Bezugnahme genügt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids und der Akten der Entschädigungsbehörde, selbst wenn eine Klagebegründung angekündigt wird. Dann ist den Anforderungen, die im Entschädigungsverfahren an die Klagebegründung zu stellen sind, Genüge getan, wenn sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem sonstigen Inhalt der Verwaltungsakten der Sachverhalt ergibt, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet (BGH RzW 1977, 79; Urteil vom 23. Oktober 1975 - IX ZR 133/73, teilweise abgedruckt bei Vogt, RzW 1976, 81, 86). Diesen Anforderungen genügt die Klageschrift vom Oktober 1967. Der Sachverhalt, auf den der Kläger seine Ansprüche stützt, ergab sich aus den Gründen des angefochtenen Bescheids, dem dort genannten ärztlichen Gut- achten vom 4, April 1967 und dem Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren. Daß ein Angriff des Klägers gegen die Begründung des ablehnenden Bescheides fehlte, ist für die Frage, ob das Zulässigkeitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllt ist, ohne Belang (vgl. BGH RzW 1963, 470 Nr. 34; 1974, 215). Dr. Thumm Zorn Fuchs Portmann Gärtner