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BGH · IX zr 64/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX zr 64/76

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Im Berufungsrechtszug begründete der Beklagte die Verweigerung der Abhilfe in erster Linie damit, daß die Praxis des beklagten Landes stets dahin gegangen sei, gemäß Ziff.II Nr. 4 Abs. 2 der ländereinheitlichen Zweitverfahrensrichtlinien (ZVR) weder Kapitalentschädigung noch Rente für die Zeit vor dem 1. Aber auch wenn die Begrenzung von wiederkehrenden Leistungen im Wege der Abhilfe im Sinne von Ziff* II Nr* 4 Abs* 2 ZVR durch zusätzliche Ermessensgründe gerechtfertigt werden müsse, seien die folgenden Erwägungen ausreichend: Wenn das Landgericht sich zu einer nochmaligen medizinischen Beweisaufnahme entschlossen habe, deren Ergebnis vollkommen offen gewesen sei, so dürfte es nicht unbillig sein, den aus dem erstatteten Gutachten herrührenden Anspruch auf Leistungsverbesserung den unter Ziff.II Nr. 4 Abs. 2 ZVR vorgesehenen zeitlichen Beschränkungen zu unterwerfen. Der Klägerin, die auch damals anwaltschaftlich vertreten gewesen sei, könne außerdem entgegengehalten werden, daß sie den Bescheid vom 5. Da die Klägerin außer der Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit eine Rente wegen Schadens an Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann erhalte, müsse ihr auch zugemutet werden, daß es trotz des für berech- Mit ihrer Revision verfolgt sie ihren Berufungsantrag auf Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung von 1.870 DM und einer weiteren Rentennachzahlung von 2.299 DM für die Zeit vom 1. Das Berufungsgericht hält es für bewiesen, daß die Erwerbsfähigkeit der Klägerin seit der Schädigungszeit aus Verfolgungsgründen nicht nur um 25 vom Hundert, sondern um 40 vom Hundert gemindert ist. Denn sie erhalte seit Jener Zeit die Altersmindestrente nach § 32 Abs. 2 BEG, die höher sei als die errechnete Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40 vom Hundert. Januar 1970 gewährt werden, während für die zurückliegende Zeit eine Entschädigung bis zur Höhe des fünffachen Jahresbetrages der auf den 1. Die Klägerin habe aber durch die Rente nach § 32 Abs. 2 BEG nicht nur ab 1. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, 160 verbiete es nicht, die Gewährung einer Entschädigung im Wege der Abhilfe nach Grund und Höhe in das Ermessen der Entschädigungsbehörde zu stellen. Daß sie einen Ausnahmefall im Sinne des Abschnitts II Nr. 5 ZVR nicht als gegeben angesehen habe, sei - abgesehen von der Tatsache, daß das beklagte Land der Klägerin jeden Monat 1.068 DM Rente zahle - schon deshalb nicht zu beanstanden, weil eine Entscheidung darüber im freien Ermessen der Entschädigungsbehörde liege. Das Landgericht hat das Abhilfeverlangen medizinisch geprüft und das Oberlandesgericht hat auf Grund des im ersten Rechtszug erhobenen Sachverständigengutachtens festgestellt, daß die Erwerbsfähigkeit der Klägerin seit der Schädigung aus Verfolgungsgründen nicht nur um 25 vom Hundert, sondern um 40 vom Hundert vermindert ist. Der Beklagte hat sich mit dieser neuen sachlichen Prüfling abgefunden und stützt die Verweigerung der Abhilfe, die nur für die Zeit vor dem 1. 8 gedruckt in RzW 1973, 50), Das Berufungsgericht prüft nur diese Ermessenserwägung, Durch den Hinweis auf Abschnitt II Nr, 4 Abs. 2 ZVR wird die Einschänkung der Abhilfe jedoch nicht ermessensfehlerfrei begründet. Schon der Ausgangspunkt dieser Überlegung ist falsch, weil die Zahlung der Altersmindestrente nach § 32 Abs. 2 BEG nicht von der Abhilfe abhängt. Der Beklagte kann die Abhilfe nicht deshalb verweigern, weil die Klägerin neben der Gesundheitsscha-densrente eine Rente wegen Schadens an Leben beziehe und ihr deshalb zuzu demuten sei, es für die Zeit vor dem 1. In der Berufungserwiderung, auf die das Berufungsurteil verweist, hat der Beklagte Abhilfe ferner abgelehnt, weil die Klägerin es seinerzeit unterlassen habe, gegen den Bescheid vom 5# November 1956 zu klagen« Dieser Einwand kann von Belang sein« Das Berufungsgericht hat sich mit ihm jedoch nicht befaßt« Nicht zuzustimmen ist dem Berufungsgericht schließlich darin, daß es im freien Ermessen der Entschädigungs-behörde liege, ob sie die Ausnahmeregelung in Abschnitt II Nr. 5 der Zweitverfahrensrichtlinien anwendet. Ebenso wie der besondere Härteausgleich nach Abschnitt II Nr« 10 der Richtlinien für die Gewährung von Härteausgleichsleistungen nach § 171 Abs.1, 2 und 4 BEG nach pflichtgemäßem, nicht nach freiem Ermessen zu gewähren ist (BGH RzW 1972, 424), unterliegt die Ermessensausübung der Behörde, ob sie entgegen den in den Zweitverfahrensrichtlinien aufgestellten Grundsätzen ausnahmsweise doch Abhilfe gewährt oder nicht, der richterlichen Nachprüfung (vgl.

Zitierte Normen: § 32 BEG
ZeitAbhilfeLeistungRenteZVRKlägerin

Volltext der Entscheidung

2403 Q"0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
26. Januar 1978
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX zr 64/76	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Berta S
9 EflPStreet, W|
»/USA,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Land Niedersachsen,
 vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, Auestraße 14, Hannover 91,
Beklagten und Revisionsbeklagten
/
{'
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Januar 1976 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die	1900	in Breslau geborene jüdische
 Klägerin bezieht eine Rente wegen Schadens an Leben nach ihrem Ehemann und eine Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Die Gesundheitsschadensrente wurde ihr 1956/1957 für eine verfolgungsbedingte Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert durch ein Leiden am rechten Hand-
 
gelenk mit dem aufgerundeten mittleren Hundertsatz von 28 zuerkannt. Kapitalentschädigung wurde ihr ab 1. Januar 1944 gewährt. Ab 1. Januar 1961 erhielt sie die Altersmindestrente nach § 32 Abs. 2 BEG*
Die Klägerin begehrt weitere Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Nachdem sie bereits im Januar 1969 deswegen einen Härteausgleich beantragt hatte, stellte sie im Juni 1973 Antrag auf Erteilung eines Zweitbescheides. Sie begründete diese Anträge damit, daß bei der Erstentscheidung Über ihren Gesundheitsschadensantrag ihre vegetativen imd psychischen Störungen nicht berücksichtigt worden seien. Beide Anträge lehnte die Behörde durch Bescheid vom 28. Juni 1973 ab. Mit der Klage verfolgte die Klägerin nur noch ihren Antrag auf Erlaß eines Zweitbescheides weiter. Das Landgericht verurteilte nach Einholung eines psychiatrisch-*neurologischen Obergutachtens durch Prof. Dr. Dr. Kisker das beklagte Land, der Klägerin ein Heilverfahren für ängstlich-depressive Einstellungsänderung mäßigen Grades” zu gewähren. Im übrigen wies es die Klage ab.
Im Berufungsrechtszug begründete der Beklagte die Verweigerung der Abhilfe in erster Linie damit, daß die Praxis des beklagten Landes stets dahin gegangen sei, gemäß Ziff. II Nr. 4 Abs. 2 der ländereinheitlichen Zweitverfahrensrichtlinien (ZVR) weder Kapitalentschädigung noch Rente für die Zeit vor dem 1. Januar 1965 zu gewähren. Ab 1. Januar 1961 erhalte die Klägerin sowieso die höhere Altersmindestrente nach § 32 Abs. 2 BEG. Aber auch wenn die Begrenzung von wiederkehrenden Leistungen im Wege der Abhilfe im Sinne
 von Ziff* II Nr* 4 Abs* 2 ZVR durch zusätzliche Ermessensgründe gerechtfertigt werden müsse, seien die folgenden Erwägungen ausreichend:
Die Klägerin habe nicht eindeutig dargelegt, daß die der Erstentscheidung vom 5. November 1956 zugrunde liegende medizinische Beurteilung fehlerhaft gewesen sei. Wenn das Landgericht sich zu einer nochmaligen medizinischen Beweisaufnahme entschlossen habe, deren Ergebnis vollkommen offen gewesen sei, so dürfte es nicht unbillig sein, den aus dem erstatteten Gutachten herrührenden Anspruch auf Leistungsverbesserung den unter Ziff. II Nr. 4 Abs. 2 ZVR vorgesehenen zeitlichen Beschränkungen zu unterwerfen.
Der Klägerin, die auch damals anwaltschaftlich vertreten gewesen sei, könne außerdem entgegengehalten werden, daß sie den Bescheid vom 5. November 1956 nicht mit der Klage angefochten habe, wenn sie der Meinung gewesen sei, daß die damalige medizinische Beurteilung einer eingehenden Prüfung nicht standhielte.
Schließlich sollte nicht unberücksichtigt bleiben, daß eine korrigierende medizinische Begutachtung 20 Jahre nach der Erstattung der ersten Gutachten stets mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei und nur selten eine wirkliche Beurteilungsgrundlage zu liefern vermöge.
Da die Klägerin außer der Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit eine Rente wegen Schadens an Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann erhalte, müsse ihr auch zugemutet werden, daß es trotz des für berech-
 
tigt erachteten Abhilfeverlangens für die Zeit vor dem 1. Januar 1961 bei den früheren Leistungen verbleibe.
Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.
Mit ihrer Revision verfolgt sie ihren Berufungsantrag auf Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung von 1.870 DM und einer weiteren Rentennachzahlung von 2.299 DM für die Zeit vom 1. November 1953 bis 31. Dezember I960 weiter. Hilfsweise bittet sie, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hält es für bewiesen, daß die Erwerbsfähigkeit der Klägerin seit der Schädigungszeit aus Verfolgungsgründen nicht nur um 25 vom Hundert, sondern um 40 vom Hundert gemindert ist. Diese Änderung der Berechnungsgrundlage führe Jedoch für die Zeit seit Januar 1961 nicht zu einem Nachzahlungsanspruch der Klägerin. Denn sie erhalte seit Jener Zeit die Altersmindestrente nach § 32 Abs. 2 BEG, die höher sei als die errechnete Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40 vom Hundert. Es gehe daher allein darum, ob die Klägerin für die Zeit vor dem 1. Januar 1961, in der sie wegen einer verfolgungsbedingten Minderung
 
ihrer Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert entschädigt worden sei, wegen der jetzt feststehenden höheren Erwerbsminderung eine Nachzahlung verlangen könne.
Das habe die Behörde unter Hinweis auf die Zweitverfahrensrichtlinien der Länder mit Recht verneint. Nach Abschnitt II Nr. 4 Abs. 2 ZVR sollten wiederkehrende Leistungen erst ab 1. Januar 1970 gewährt werden, während für die zurückliegende Zeit eine Entschädigung bis zur Höhe des fünffachen Jahresbetrages der auf den 1. Januar 1970 entfallenden wiederkehrenden Leistungen zugebilligt werden könne, wobei bereits erbrachte Leistungen anzurechnen seien. Die Klägerin habe aber durch die Rente nach § 32 Abs. 2 BEG nicht nur ab 1. Januar 1970 die ihr nach der höheren Bemessung der Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit zustehende Rente erhalten, sondern darüber hinaus in der vorausgegangenen Zeit seit Januar 1961 mehr als den fünffachen Jahresbetrag der Rente für Januar 1970.
Gegen die Wirksamkeit der den Umfang der Abhilfe beschränkenden Bestimmung in Abschnitt II Nr. 4 Abs. 2 ZVR bestünden keine Bedenken. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, 160 verbiete es nicht, die Gewährung einer Entschädigung im Wege der Abhilfe nach Grund und Höhe in das Ermessen der Entschädigungsbehörde zu stellen. Eine derartige Beschränkung sei schon deshalb gerechtfertigt, weil es sich um die Durchbrechung der Rechtskraft von Entscheidungen handele, die in einem ordnungsgemäßen Verfahren ergangen seien. Die Gewährung wiederkehrender Leistungen im Abhilfeverfahren habe vorrangig den Zweck, die zukünftige Versorgung des Geschädigten sicherzustellen. Diesem
 
Bedürfnis sei mit einer Nachzahlung für den Zeitraum von 5 Jahren hinreichend genügt.
Die Entschädigungsbehörde habe daher ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Daß sie einen Ausnahmefall im Sinne des Abschnitts II Nr. 5 ZVR nicht als gegeben angesehen habe, sei - abgesehen von der Tatsache, daß das beklagte Land der Klägerin jeden Monat 1.068 DM Rente zahle - schon deshalb nicht zu beanstanden, weil eine Entscheidung darüber im freien Ermessen der Entschädigungsbehörde liege.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Beklagte hat Abhilfe für die Zeit vor dem 1. Januar 1961 ursprünglich verweigert, weil es 30 Jahre nach Beendigung der Schädigung und 20 Jahre nach den ersten medizinischen Sachverständigengutachten zu schwierig sei, noch zuverlässige medizinische Feststellungen zu treffen. Dieser an sich beachtlichen und gegen ein Wiederaufgreifen der Sache sprechenden Ermessenserwägung ist hier der Boden entzogen. Das Landgericht hat das Abhilfeverlangen medizinisch geprüft und das Oberlandesgericht hat auf Grund des im ersten Rechtszug erhobenen Sachverständigengutachtens festgestellt, daß die Erwerbsfähigkeit der Klägerin seit der Schädigung aus Verfolgungsgründen nicht nur um 25 vom Hundert, sondern um 40 vom Hundert vermindert ist. Der Beklagte hat sich mit dieser neuen sachlichen Prüfling abgefunden und stützt die Verweigerung der Abhilfe, die nur für die Zeit vor dem 1. Januar 1961 verlangt worden war, nun in erster Linie auf Abschnitt II Nr. 4 Abs. 2 ZVR (ab-
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 gedruckt in RzW 1973, 50), Das Berufungsgericht prüft nur diese Ermessenserwägung, Durch den Hinweis auf Abschnitt II Nr, 4 Abs. 2 ZVR wird die Einschänkung der Abhilfe jedoch nicht ermessensfehlerfrei begründet. TDie regelmäßige Beschränkung wiederkehrender Leistungen für die Vergangenheit widerspricht dem Zweck des Abhilfeverfahrens (BGH RzW 1976, 192)^JDer Hinweis des Berufungsgerichts, daß der Beklagte der Klägerin für die Zeit vor dem 1, Januar 1970 bereits mehr als den fünffachen Jahresbetrag der ihr für Januar 1970 zustehenden Rente gewährt habe, geht fehl. Schon der Ausgangspunkt dieser Überlegung ist falsch, weil die Zahlung der Altersmindestrente nach § 32 Abs. 2 BEG nicht von der Abhilfe abhängt. Sie ist daher keine Abschlagzahlung für 5 Jahre, wie Abschnitt II Nr. 4 Abs. 2 ZVR sie vorsieht.
^Abhilfe kommt nur in Betracht, soweit sie verlangt wird und soweit sich die frühere falsche Entscheidung auswirkt. Das trifft hier nur für die Zeit vor dem 1. Januar 1961 zu. Wenn der Beklagte für diese Zeit die beantragte Nachzahlung der richtig bemessenen Rentenund Kapitalentschädigungsbeträge ablehnt, verweigert er daher
 die Abhilfe in vollem Umfang.
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Der Beklagte kann die Abhilfe nicht deshalb verweigern, weil die Klägerin neben der Gesundheitsscha-densrente eine Rente wegen Schadens an Leben beziehe und ihr deshalb zuzu demuten sei, es für die Zeit vor dem 1. Januar 1961 bei den früheren Leistungen zu belassen. Diese Erwägungen stehen im Widerspruch zur Entscheidung des BGH RzW 1976, 192. Danach ist bei der Abhilfeentscheidung über einen entschädigungsrechtlichen Gesundheit sSchadensanspruch gegen das Interesse am Bestand der unanfechtbaren Erstentscheidung nicht die Versor-
 
gung des Antragstellers, sondern die materielle Gerechtigkeit im Sinne des gesetzmäßigen Ausgleichs der Schadensfolgen der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen abzuwägen* Daß eine ausreichende Versorgung Entschädigungsleistungen ausschließt, ist dem Bundesentschädi-gungsgesetz fremd«
In der Berufungserwiderung, auf die das Berufungsurteil verweist, hat der Beklagte Abhilfe ferner abgelehnt, weil die Klägerin es seinerzeit unterlassen habe, gegen den Bescheid vom 5# November 1956 zu klagen« Dieser Einwand kann von Belang sein« Das Berufungsgericht hat sich mit ihm jedoch nicht befaßt«
Nicht zuzustimmen ist dem Berufungsgericht schließlich darin, daß es im freien Ermessen der Entschädigungs-behörde liege, ob sie die Ausnahmeregelung in Abschnitt II Nr. 5 der Zweitverfahrensrichtlinien anwendet. Ebenso wie der besondere Härteausgleich nach Abschnitt II Nr« 10 der Richtlinien für die Gewährung von Härteausgleichsleistungen nach § 171 Abs. 1, 2 und 4 BEG nach pflichtgemäßem, nicht nach freiem Ermessen zu gewähren ist (BGH RzW 1972, 424), unterliegt die Ermessensausübung der Behörde, ob sie entgegen den in den Zweitverfahrensrichtlinien aufgestellten Grundsätzen ausnahmsweise doch Abhilfe gewährt oder nicht, der richterlichen Nachprüfung (vgl. BVerfG RzW 1970, 160).
Weil der Beklagte die Verweigerung der Abhilfe demnach nicht mit Ermessensgründen gerechtfertigt hat, die der richterlichen Überprüfung nach § 211 BEG standhalten, wird das Berufungsurteil aufgehoben. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das
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Berufungsurteil die für die Bemessung des Hundertsatzes der Rente nach § 31 Abs. 4 BEG, § 15 der 2. DV-BEG erforderlichen Feststellungen nicht enthält. Die Berufungsbegründung der Klägerin weist auch nicht aus, wie sie die geforderten Nachzahlungen für die Kapitalentschädigung und die Rente errechnet hat.
Mai	Zorn	Henkel
 Dr. Thumm	Portmann