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BGH · IX ZR 64/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 64/75

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. der Begründung, die Voraussetzungen hierfür ließen sich nicht feststellen, weil die Klägerin ihrer Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und Erteilung der erforderlichen Auskünfte nicht nachgekommen sei; trotz mehrfacher Aufforderung habe sie ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht ausreichend dargetan« Dieser Bescheid wurde dem Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr« mHft Berlin, zugestellt, der den Empfang am 21« März 1973 bestätigte. Darin ist zunächst angeführt, der Bescheid vom 18« März 1973» der nach den Handakten nicht vor dem 22« März 1973 zugegangen sein könne, habe die Härteausgleichsansprüche abgelehnt. Es erscheine angezeigt, ihr wenigstens einen Teil der durch verspätete Anmeldung verlorengegangenen Berufsschadensansprüche im Wege des § 171 BEG zu ersetzen, wobei man auch an die Grundsätze für Zweitbescheide denken könne. Akten nicht mit dem Eingangs Stempel versehen worden« Bei Prüfung der für den Ablauf des 21« September notierten Frist habe Rechtsanwalt Dr« weiter festgestellt, daß das Datum des Bescheides, 18. Entscheidungsgründe Das Kammergericht geht davon aus, daß die Klagefrist des § 210 Abs« 2 BEG nicht gewahrt ist« Das ist richtig und wird von der Revision nicht beanstandet« Als Tag des Fristablaufs sei der 21• September notiert gewesen, und die Akte sei ihm auch rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt worden. Aber auch ein entschuldbarer Irrtum darüber hätte nicht die Annahme gerechtfertigt, in Wahrheit sei der Bescheid erst an einem späteren Tage ergangen. Ein unabwendbarer Zufall liege nicht vor; das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten sei der Klägerin zuzurechnen* Die Klägerin hat nicht dargetan, daß die Versäumung der Klagefrist nicht auf ein Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen ist (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 233 Abs.1, 232 Abs. 2 ZPO). März notiert war, das Büro die Handakten rechtzeitig vorgelegt hatte, und Rechtsanwalt Dr* den Pall als Fristsache am 21* März bearbeitete* Zu besonderer Sorgfalt nötigte schon, daß dies erst am Tag des Ablaufs der notierten Frist geschah* Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, es habe sich nur um eine Vorfrist gehandelt* Dafür spricht auch sonst nichts; der bestätigte Zeitpunkt des Empfangs der zugestellten Bescheidausfertigung stimmt mit der Fristnotierung überein* Die zuverlässige Prüfung des Fristablaufs scheiterte, weil, wie die Klägerin weiter vorträgt, wegen eines Büroversehens der Zeitpunkt der Zustellung nicht in den Handakten des Bevollmächtigten festgehalten war* Unter diesen Umständen mußte Rechtsanwalt Dr* Hfl^P entweder sich bei der Entschädigungsbehörde oder bei dem Bevollmächtigten in Brüssel Gewißheit über den Zeitpunkt der Zustellung verschaffen oder aber die Klage noch am 21* September bei Gericht einreichen, was ihm nach Darstellung der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen wäre* Hingegen gereicht es ihm zu dem Verschulden, daß er, folgt man seiner Angabe, ein nach seiner Meinung offensichtlich falsches Bescheiddatum zu dem Anlaß nahm, sich über eine von seinem Büro festgehaltene "strenge zivilprozessuale" Frist ohne jeden Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit dieser Notierung hinwegzusetzen (vgl. Der Berufungsrichter meint, mit der Klage begehre die Klägerin eine Entschädigung auch nach den "Grundsätzen des Zweitverfahrens". Die Klägerin hat auch keine Gründe dargelegt, weshalb es nach ihrer Ansicht ein Gebot der Gerechtigkeit sei, an der unanfechtbar gewordenen Entscheidung nicht mehr festzuhalten (BGH RzW 1973, 228). Schließlich enthält ihr Vorbringen im Prozeß nichts, was darauf hindeuten könnte, sie wolle auch bei unzulässiger Klage im anhängigen Verfahren eine Nachprüfung des Bescheides vom 16.

Zitierte Normen: § 171 BEG
FristMärzBerlintagenRevisionKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

C’\. K. *
2437 002 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 64/75	URTEIL	Verkündet am
10. Juni 1976
Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Scheindel H
itraße
 Israel,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte Pr-	und
 gegen
Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 30, Potsdamer Straße 186,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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DC t£
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Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1976 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs» Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. März 1975 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin beantragte im November 1963 Entschädigung und bat gleichzeitig um die Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist. Im Dezember 1963 und September 1966 meldete sie einen "Anspruch auf Härteausgleich (§ 171 BEG)” nach. Durch Bescheid vom 16. August 1968» der unangefochten blieb» verweigerte die Entschädigungsbehörde die Wiedereinsetzung und wies den Entschädigungsantrag als verspätet zurück. Durch weiteren Bescheid vom 16. März 1973 lehnte sie auch den Härteausgleich ab mit
 
der Begründung, die Voraussetzungen hierfür ließen sich nicht feststellen, weil die Klägerin ihrer Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und Erteilung der erforderlichen Auskünfte nicht nachgekommen sei; trotz mehrfacher Aufforderung habe sie ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht ausreichend dargetan« Dieser Bescheid wurde dem Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr« mHft Berlin, zugestellt, der den Empfang am 21« März 1973 bestätigte.
Die Klägerin klagte auf Aufhebung des Bescheides« Die Klageschrift ist am 24. September 1973 beim Landgericht eingegangen. Darin ist zunächst angeführt, der Bescheid vom 18« März 1973» der nach den Handakten nicht vor dem 22« März 1973 zugegangen sein könne, habe die Härteausgleichsansprüche abgelehnt. Dann legte die Klägerin dar, daß sie ausreichende Angaben gemacht habe, aus denen sich ihre schlechte wirtschaftliche Lage ergebe. Die Klageschrift schließt mit dem Satz:
Es erscheine angezeigt, ihr wenigstens einen Teil der durch verspätete Anmeldung verlorengegangenen Berufsschadensansprüche im Wege des § 171 BEG zu ersetzen, wobei man auch an die Grundsätze für Zweitbescheide denken könne.
In der der Klägerin am 18. Januar 1974 zugestellten Klageerwiderung machte der Beklagte geltend, die Klagefrist sei versäumt. Daraufhin beantragte die Klägerin am 30. Januar 1974 die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist. Zur Begründung trug sie vor: Nach Klärung der Honorarfrage seien die Akten dem Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr.	vor£elegt worden. Dieser habe den Tag der Be-
scheidzustellung nicht mit voller Sicherheit feststellen können. Durch ein Büroversehen sei die Durchschrift für die

Akten nicht mit dem Eingangs Stempel versehen worden« Bei Prüfung der für den Ablauf des 21« September notierten Frist habe Rechtsanwalt Dr«	weiter festgestellt,
 daß das Datum des Bescheides, 18. März 1973, nicht stimmen könne« Wegen der üblichen Zeitspanne zwischen Ausfertigung und Zustellung habe er geglaubt verantworten zu können, als Fristablauf den 24« September 1973 (Montag) anzunehmen« Am 21• September hätten ihm viele FristSachen, auch solche für den 22« und 23. September, Vorgelegen, weil er am 23« September ins Ausland gereist sei« Er habe nicht jede Sache noch einmal darauf überprüfen können, ob Fristablauf noch an demselben Tag oder erst nach dem Wochenende gedroht habe«
Im Verhandlungstermin legte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Handakten vor« Der darin enthaltene Bescheid trägt das Datum "16. 3. 1973.".
Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil Klage und Wiedereinsetzungsgesuch verspätet eingereicht seien«
Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Kammergericht geht davon aus, daß die Klagefrist des § 210 Abs« 2 BEG nicht gewahrt ist« Das ist richtig und wird von der Revision nicht beanstandet«
Das Kammergericht verneint die Voraussetzungen in § 209 Abs. 1 BEG, § 233 ZPO für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist. Dazu führt es aus: Rechtsanwalt Dr.	hätte	die	drohende	Versäumung der Frist bei
 Bearbeitung der Sache am 21. September 1973 bemerken können und müssen. Als Tag des Fristablaufs sei der 21• September notiert gewesen, und die Akte sei ihm auch rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt worden. Ohne genaue Prüfung hätte er nicht davon ausgehen dürfen, daß die für den 21. September notierte Frist in Wahrheit erst am 24. September ablaufe, vielmehr schon wegen des fehlenden Eingangsstempels auf der Bescheidausfertigving die Klage noch am 21. September 1973 einreichen müssen. Die statt dessen durchgeführte Fristüberprüfung sei fehlerhaft gewesen.
Eine erhebliche Unachtsamkeit liege schon darin, daB er das Bescheiddatum fälschlich mit 18. März gelesen habe.
Aber auch ein entschuldbarer Irrtum darüber hätte nicht die Annahme gerechtfertigt, in Wahrheit sei der Bescheid erst an einem späteren Tage ergangen. Zumindest die Möglichkeit, daß ein zuvor erlassener Bescheid fälschlich das Datum des nachfolgenden Sonntags trage, hätte ihn angesichts des zu dem 21. September notierten Fristablaufs zur Einreichung der Klage noch an diesem Tage veranlassen müssen. Ein unabwendbarer Zufall liege nicht vor; das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten sei der Klägerin zuzurechnen*
Die Angriffe der Revision hiergegen sind unbegründet. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß die Versäumung der Klagefrist nicht auf ein Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen ist (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 233 Abs. 1, 232 Abs. 2 ZPO). Mit dem Berufungsrichter ist entsprechend ihrem Vortrag davon auszugehen, daß der Frist-
ablauf am 21. März notiert war, das Büro die Handakten rechtzeitig vorgelegt hatte, und Rechtsanwalt Dr* den Pall als Fristsache am 21* März bearbeitete* Zu besonderer Sorgfalt nötigte schon, daß dies erst am Tag des Ablaufs der notierten Frist geschah* Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, es habe sich nur um eine Vorfrist gehandelt* Dafür spricht auch sonst nichts; der bestätigte Zeitpunkt des Empfangs der zugestellten Bescheidausfertigung stimmt mit der Fristnotierung überein* Die zuverlässige Prüfung des Fristablaufs scheiterte, weil, wie die Klägerin weiter vorträgt, wegen eines Büroversehens der Zeitpunkt der Zustellung nicht in den Handakten des Bevollmächtigten festgehalten war* Unter diesen Umständen mußte Rechtsanwalt Dr* Hfl^P entweder sich bei der Entschädigungsbehörde oder bei dem Bevollmächtigten in Brüssel Gewißheit über den Zeitpunkt der Zustellung verschaffen oder aber die Klage noch am 21* September bei Gericht einreichen, was ihm nach Darstellung der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen wäre* Hingegen gereicht es ihm zu dem Verschulden, daß er, folgt man seiner Angabe, ein nach seiner Meinung offensichtlich falsches Bescheiddatum zu dem Anlaß nahm, sich über eine von seinem Büro festgehaltene "strenge zivilprozessuale" Frist ohne jeden Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit dieser Notierung hinwegzusetzen (vgl. BGH VersR 1970, l6l; 1974, 751)*
Der Berufungsrichter meint, mit der Klage begehre die Klägerin eine Entschädigung auch nach den "Grundsätzen des Zweitverfahrens". Darüber hat er jedoch nicht entschieden, weil nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die unzulässige Klage jede Sachentscheidung verhindere, woran auch das sog* Zweitverfahren nichts ändere*
Das ist im Ergebnis richtig. Der Hinweis auf die "Grundsätze für Zweitbescheide" in der Klageschrift ist kein wirksamer Antrag auf Abhilfe im Prozeß. Die Auslegung von Anträgen obliegt dem Revisionsgericht ohne Bindung an die Auffassung des Tatrichters. Die Ausführungen am Schluß der Klagebegründung stellen nicht den Bestand einer früheren unanfechtbar gewordenen Anspruchsregelung - hier den Bescheid vom 16. August 1968 - in Frage (BGH RzW 1972, 346; 1973, 228; 1974, 251). Die Klägerin hat auch keine Gründe dargelegt, weshalb es nach ihrer Ansicht ein Gebot der Gerechtigkeit sei, an der unanfechtbar gewordenen Entscheidung nicht mehr festzuhalten (BGH RzW 1973, 228). Schließlich enthält ihr Vorbringen im Prozeß nichts, was darauf hindeuten könnte, sie wolle auch bei unzulässiger Klage im anhängigen Verfahren eine Nachprüfung des Bescheides vom 16. März 1973 über den Härteausgleich unter dem Gesichtspunkt der Abhilfe erreichen. Der Hinweis, man könne auch an die Grundsätze für Zweitbescheide denken, diente, wie der Zusammenhang ergibt, lediglich der Unterstützung ihrer Rechtsauffassung, für die durch die verspätete Anmeldung verloren-
gegangenen Berufs Schadensansprüche stehe ihr nach §171 BBG ein Härteausgleich zu (vgl. BGH RzW 1975, 279).
Dr. Thumm	Henkel
 Fuchs
Portmann
 Dr. Lang