Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das an-gefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, soweit die Klägerin ein Heilverfahren für ihr psychisches Leiden beantragt, weil ihr schon durch den angefochtenen Bescheid ein Heilverfahren für abklingenden nervösen Spannungszustand gewährt worden sei. Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin zwar in dem angefochtenen Bescheid einen Anspruch auf Heilverfahren für abklingenden nervösen Spannungszustand zuerkannt. Der von der Klägerin auch noch im Berufungsrechtszug verfolgte Anspruch auf Heilverfahren für ein psychisches Leiden geht jedoch darüber hinaus. Die Klägerin habe sich dort allein mit der Feststellung des Landgerichts, das psychische Leiden mindere ihre Erwerbsfähigkeit nur um 15 %t auseinander gesetzt. Auch aus der Formulierung des Antrags, das beklagte Land habe ihr für sämtliche verfolgungsbedingten Leiden, insbesondere für eine psychische Erkrankung und Erfrierungsfolgen an beiden Füßen und Händen, ein Heil- Soweit der Klageantrag im Berufungsrechtszug den Anspruch der Klägerin auf Heilverfahren zu dem Gegenstand hatte, war er seinem Wortlaut nach nicht auf Heilverfahren für ein psychisches Leiden und Erfrierungsfolgen beschränkt. Die Klägerin hat sich darin unter anderem auch auf ein gleichzeitig überreichtes ärztliches Attest bezogen, in dem ihr Behandlung nicht nur wegen psychischer Beschwerden, sondern auch wegen Kreislaufstörungen und Arthritis bescheinigt wird. Die Prüfung eines darauf gerichteten Entschädigungsverlangens kann nicht auf einen Teil des Anspruchsgrundes, auf einzelne Körperoder Gesundheitschäden, beschränkt werden^ Denn Entschädigung in Geld wegen Schadens an Körper oder Gesundheit wird für die verfolgvingsbedingte Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit gewährt. Wenn ein Kläger für ihn nachteilige Feststellungen des Landgerichts zu einzelnen Körper- oder GesundheitsSchäden mit der Berufung nicht angreift, dann kann das Berufungsgericht sich unter Umständen diese Feststellungen ohne nähere Begründung zu eigen machen. Dies hat das Berufungsgericht hier jedoch nicht getan* Es hat sich vielmehr mit der Frage, ob bei der Klägerin außer einem psychischen Leiden und Erfrierungsfolgen noch andere GesandheitsSchäden vorliegen, überhaupt nicht befaßt, auch nicht bei der Bemessung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Weder das Berufungsgericht noch die Parteien haben sich bisher mit der Frage befaßt, ob in dem Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 23.
2391 o:o BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 64/73 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Verkündet am 13. Oktober 1977 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Ruth Street, 9 - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Juli 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1924 in der Tschechoslowakei geborene Klägerin mußte ab März 1944 in ihrer damals zu Ungarn gehörenden Heimat den Judenstern tragen. Anfang April 1944 kam sie in ein Ghetto und von dort nach einigen Wochen in das Konzentrationslager Auschwitz. Im Juni 1944 wurde sie über das Konzentrationslager Stutthof in ein Zwangsarbeitslager bei Danzig gebracht. Nach Auflösung dieses Lagers im Januar 19^5 wurde sie auf einem Fußmarsch nach Westen im März 1945 befreit. Ende 1945 kehrte sie nach ärztlicher Behandlung in Polen in die CSSR zurück. Seit August 1947 lebt sie in den USA, deren Staatsangehörigkeit sie im Februar 1954 erwarb. 1954 beantragte die Klägerin Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit. Die Entschädigungsbehörde sprach ihr 1957 für Schaden an Freiheit 1.650 DM Entschädigung zu. Im Februar 1961 teilte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin der Entschädigungsbehörde mit, daß der Gesundheitsschaden von ihm nicht weiterverfolgt werde. 1962 begründete die Klägerin ihren Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden. Die Entschädigungsbehörde sprach ihr ein Heilverfahren für abklingenden nervösen Spannungszustand seit 13. März 1945 zu und lehnte den weitergehenden Antrag ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das an-gefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land ist nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, soweit die Klägerin ein Heilverfahren für ihr psychisches Leiden beantragt, weil ihr schon durch den angefochtenen Bescheid ein Heilverfahren für abklingenden nervösen Spannungszustand gewährt worden sei. Dies ist nicht richtig. Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin zwar in dem angefochtenen Bescheid einen Anspruch auf Heilverfahren für abklingenden nervösen Spannungszustand zuerkannt. Der von der Klägerin auch noch im Berufungsrechtszug verfolgte Anspruch auf Heilverfahren für ein psychisches Leiden geht jedoch darüber hinaus. Sie hat sich ein von ihr mit der Berufungsbegründung überreich tes ärztliches Gutachten zu eigen gemacht, wonach die Verfolgung bei ihr einen chronischen Angst- und Spannungszustand im Sinne einer Persönlichkeitsänderung verursacht hat. Damit ist ein umfassenderer und tiefergehender Leidenszustand umschrieben als mit der Bezeichnung "abklingender nervöser Spannungszustand". Im übrigen hält das Berufungsgericht die Klage für unbegründet. Ob die Klägerin die Voraussetzungen des als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 160 BEG erfüllt, läßt es offen. Ihr psychisches Leiden mindere ihre Erwerbsfähigkeit nur um 15 %* Etwaige Erfrierungen an Füßen und Händen seien folgenlos ausgeheilt. Andere Leiden seien nach dem Inhalt der Berufungsbegründungsschrift nicht mehr im Streit. Die Klägerin habe sich dort allein mit der Feststellung des Landgerichts, das psychische Leiden mindere ihre Erwerbsfähigkeit nur um 15 %t auseinander gesetzt. Ihre anderen noch in erster Instanz benannten Beschwerden, nämlich Leberleiden, Spondylosis und Arthrosis deformans habe sie weder in der Berufungsbegründung noch in ihrem Antrag ausdrücklich ewähnt. Nur für Erfrierungsfolgen an beiden Füßen und Händen habe sie ein Heilverfahren beantragt. Auch aus der Formulierung des Antrags, das beklagte Land habe ihr für sämtliche verfolgungsbedingten Leiden, insbesondere für eine psychische Erkrankung und Erfrierungsfolgen an beiden Füßen und Händen, ein Heil- verfahren zu gewähren, sei nicht zu entnehmen, daß die Klägerin hiermit auch die nicht ausdrücklich benannten orthopädischen Leiden und das Leberleiden in das Verfahren vor dem Berufungsgericht einbeziehen wolle. Dies folge vor allem auch daraus, daß die Klägerin schon im ersten Rechtszug die gleiche Formulierung gewählt, jedoch nach dem Wort ”insbesondere” die gesamten von ihr schon im Verwaltungsverfahren aufgeführten Leiden aufgezählt habe. Auch diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Soweit der Klageantrag im Berufungsrechtszug den Anspruch der Klägerin auf Heilverfahren zu dem Gegenstand hatte, war er seinem Wortlaut nach nicht auf Heilverfahren für ein psychisches Leiden und Erfrierungsfolgen beschränkt. Angesichts der vom Berufungsgericht wiedergegebenen Fassung des Antrags läßt sich eine solche Beschränkung auch nicht aus dem sonstigen Inhalt der Berufungsbegründung herleiten. Die Klägerin hat sich darin unter anderem auch auf ein gleichzeitig überreichtes ärztliches Attest bezogen, in dem ihr Behandlung nicht nur wegen psychischer Beschwerden, sondern auch wegen Kreislaufstörungen und Arthritis bescheinigt wird. Unzutreffend ist unabhängig davon die Meinung des Berufungsgerichts, wegen des Inhalts der Berufungsbegründungsschrift seien nur noch das psychische Leiden und die Erfrierungsfolgen ”im Stielt”; mit den weiteren im Verwaltungsverfahren und im ersten Rechtszug erörterten Leiden brauche es sich überhaupt nicht mehr, auch nicht bei der Entscheidung über den Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung, zu befassen. Den nach §§ 28 ff BEG zu gewährenden Leistungen liegt ein einheitlicher Anspruch zugrunde (BGH RzW 1973, 96). Die Prüfung eines darauf gerichteten Entschädigungsverlangens kann nicht auf einen Teil des Anspruchsgrundes, auf einzelne Körperoder Gesundheitschäden, beschränkt werden^ Denn Entschädigung in Geld wegen Schadens an Körper oder Gesundheit wird für die verfolgvingsbedingte Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit gewährt. Diese ist dem Gesamtzustand des Geschädigten zu entnehmen. Dazu sind von Amts wegen alle gesundheitlichen Störungen zu ermitteln und zu erfassen, auch wenn sie der Geschädigte nicht kennt oder nicht auf die Verfolgung zurückführt .J Die Bewertung der verfolgungsbedingten Beeinträchtigung mit einem Hundertsatz der Leistungsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben (§33 Abs. 1 Satz 1 BEG) hängt auch davon ab, ob und inwieweit der Geschädigte im Übrigen gesund ist (vgl. BGH aaO und RzW 1973, 171). Die Revision rügt somit zu Recht, daß das Berufungsgericht nur das psychische Leiden und die Erfrierungsfolgen geprüft hat. Wenn ein Kläger für ihn nachteilige Feststellungen des Landgerichts zu einzelnen Körper- oder GesundheitsSchäden mit der Berufung nicht angreift, dann kann das Berufungsgericht sich unter Umständen diese Feststellungen ohne nähere Begründung zu eigen machen. Dies hat das Berufungsgericht hier jedoch nicht getan* Es hat sich vielmehr mit der Frage, ob bei der Klägerin außer einem psychischen Leiden und Erfrierungsfolgen noch andere GesandheitsSchäden vorliegen, überhaupt nicht befaßt, auch nicht bei der Bemessung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Mit anderer Begründung läßt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht aufrechterhalten. Weder das Berufungsgericht noch die Parteien haben sich bisher mit der Frage befaßt, ob in dem Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 23. Februar 1961 entgegen seinem Wortlaut eine regelnde Rücknahme des Gesundheitsschadensantrags zu sehen ist, so daß dieser nicht ohne weiteres wieder angebracht werden konnte (vgl, BGH RzW 1976, 190). Auch die Anspruchsberechtigung der Klägerin gemäß § 160 Abs. 1 oder 2 BEG, insbesondere ihre Flüchtlingseigenschaft (vgl. dazu BGH RzW 1968, 571 Nr. 34 und 1969, 494), läßt sich nach dem gegenwärtigen Sachund Streitstand nicht verneinen. Mai Henkel Fuchs Dr. Thumm Dr. Lang