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BGH · ix zr 64/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 64/71

Die Verfolgungsmaßnahmen, denen die Erblasserin als Jüdin 1941 bis 1944 in Bulgarien ausgesetzt war, hält das Berufungsgericht nicht für nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG. Im ersten und zweiten Rechtszug ist der Zeuge nur dafür benannt worden, daß die Erblasserin in Haskowo unter haftähnlichen Bedingungen gelebt habe. Den Zwangsaufenthalt der Erblasserin in Haskowo hält das Berufungsgericht nicht für eine Freiheitsentziehung. Daß auf die Erblasserin ein solcher Zwang nicht ausgeübt worden sei, ergebe sich aus den eidesstattlichen Erklärungen der Zeugen D^HB» und Danach hätten sie nur Feldarbeit verrichten dürfen, wofür sie Lebensmittel erhalten hätten. Erst recht könne die Tatsache, daß die Erblasserin als Witwe eines Bankdirektors Feldarbeit nicht gewöhnt gewesen sei, nicht dazu führen, diese Arbeit einer Zwangsarbeit gleichzusetzen. Wer wie die Erblasserin arbeiten mußte und gearbeitet hat, weil er anders sein Leben nicht fristen konnte, nachdem er seiner früheren Lebensgrundlage beraubt worden war, hat keine Zwangsarbeit im Sinne des § 43 Abs.3 BEG verrichtet. Ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen hat die Erblasserin nach der Auffassung des Berufungsgerichts in Haskowo nicht geführt. In diesen Zeugenerklärungen finde sich auch nichts darüber, daß die nach Haskowo verbrachten Juden einer laufenden Kontrolle unterworfen gewesen wären. Ihr Leben in Haskowo habe allerdings Einschränkungen und Schwierigkeiten auch in der Nahrungsbeschaffung, die aber mindestens zu dem Teil kriegsbedingt gewesen seien, mit sich gebracht. Nach den vom Bundesgerichtshof herausgearbeiteten Maßstäben lasse sich jedoch nicht feststellen, daß das Leben der Erblasserin in Haskowo dem eines Häftlings in etwa gleichgekommen sei. Da die Zeugenerklärungen im Gegenteil ergäben, daß von einem Leben unter haftähnlichen Bedingungen nicht gesprochen werden könne, sei es auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht von einer Vernehmung des Zeugen Dr. A^m abgesehen habe. Die Berufung behaupte selbst nicht, daß er in Haskowo gewesen sei.und über die Lebensverhältnisse der Juden dort Angaben machen könne• Daß das Berufungsgericht die Bedingungen, unter denen die Erblasserin in Haskowo leben mußte, nicht als haftähnlich im Sinne des § 43 Abs.3 BEG gewertet hat, ist nicht zu beanstanden. Diese Voraussetzungen erfüllte das Leben der Erblasserin in Haskowo nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Nicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht, daß der Klageanspruch auch dann begründet sein kann, wenn der Erblasserin nur während des Transports nach Haskowo die Freiheit entzogen war. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Erblasserin mit anderen Juden 1943 nach Haskowo "abtransportiert” wurde und daß es sich bei ihrem Aufenthalt in Haskowo um einen Zwangsaufenthalt handelte. Dies spricht dafür, daß die Verschickung nach Haskowo mittels einer Freiheitsentziehung durchgeführt worden ist (vgl. Das hängt davon ab, ob die Erblasserin während des Transports von Sofia nach Haskowo durch die ihn durchführenden bulgarischen Stellen objektiv, wenn auch nur für kurze Zeit, ihrer Bewegungsfreiheit beraubt war. Auch hierfür ist es bedeutungslos, daß die Freiheitsentziehung nicht lange dauerte und nur dazu diente, die Erblasserin an ihren Zwangsaufenthalt zu bringen (vgl. Da das Berufungsgericht den Klageanspruch unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft hat, muß sein Urteil aufgehoben werden.

Zitierte Normen: § 160 BEG
FreiheitsentziehungHaskowoSofiaBerufungsgerichtJudeErblasserinBEGLebenKlägerBulgarien

Volltext der Entscheidung

2531 044
BUN DE S G ERICHTSHO F
IM NAMEN DES VOLKES
ix zr 64/71	URTEIL
Verkündet am
3. Juli 1975
Pohl,
 Amtsinspektor
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Caesar
Street,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
g e g e n
Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Pqrtmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Oktober 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist der Sohn und Alleinerbe der 1892 in Bulgarien geborenen und 1963 in Australien gestorbenen Frau Blanche	Sie	mußte	in Sofia den Judenstern
 tragen. 1942 starb ihr Ehemann. Der Kläger wanderte Ende
1942	nach Australien aus. Die Erblasserin wurde im Mai
1943	mit anderen Juden nach Haskowo, einem Städtchen
 
etwa 25 km von der türkischen Grenze entfernt, abtransportiert* Im September 1944 kehrte sie nach Sofia zurück. Im Mörz 1953 wanderte sfe nach Australien aus.
Außer Entschädigung für Schaden an Freiheit, die sie erhalten hat, beantragte sie Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, den sie auf die Verschleppung nach Haskowo und ihre Lebensverhältnisse dort zurückführte. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag 1961 aus medizinischen Erwägungen ab. Die noch von der Erblasserin erhobene und vom Kläger weiterbetriebene Klage sowie die Berufung blieben ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren weiter.
Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht geht von der Entschädigungsberechtigung der Erblasserin nach §§ 160, 161 BEG aus. Tatsachen, die dem entgegenstehen könnten, sind weder festgestellt noch behauptet.
Die Verfolgungsmaßnahmen, denen die Erblasserin als Jüdin 1941 bis 1944 in Bulgarien ausgesetzt war, hält das Berufungsgericht nicht für nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG. Bulgarien sei während des ganzen Krieges ein souveräner, in seinen Entschließungen freier Staat gewesen. Dies werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß sich zur Zeit der Evakuier rung der Erblasserin bereits der SS-Obersturmbannführer
 
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als besonderer Judenbeauftragter der deutschen Regierung in Bulgarien befunden habe. Diese Tatsache belege allenfalls, daß die nationalsozialistische Regierung bemüht gewesen sei, auch auf die bulgarische Regierung in ihrem antijüdischen Sinne Einfluß zu nehmen. Bulgarien habe sich aber dieser Einwirkung weitgehend entzogen, wie die geschichtliche Forschung und das Vorgehen der bulgarischen Regierung gegen die Juden gezeigt habe.
Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beurteilung, ob und inwieweit ein ausländischer Staat auf Grund der Machtverhältnisse und der sonstigen politischen Gegebenheiten vom nationalsozialistischen Deutschen Reich abhängig war, fällt in den Bereich der vom Tatrichter zu treffenden tatsächlichen Feststellungen (BGH RzW 1969, 418; 1971, 208). Berechtigte Verfahrensrügen hat der Kläger nicht erhoben. Die Tätigkeit Danneckers in Bulgarien hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Über welche hier erhebliche Tatsachen der Historiker Dr.	als	Zeuge
 hätte vernommen werden sollen, ist in der Revisionsbegründung nicht angegeben worden. Im ersten und zweiten Rechtszug ist der Zeuge nur dafür benannt worden, daß die Erblasserin in Haskowo unter haftähnlichen Bedingungen gelebt habe.
Der Kläger macht mit der Revision geltend, der Bericht des deutschen Gesandten in Sofia an das Reichssicherheitshauptamt vom 7. Juni 1943 zeige, daß die Ver-schubung nach Haskowo und die Konfinierung dort nur den Anfang der Deportation "in den Osten” hätten darstellen sollen. Dann falle aber der Gesamtvorgang unter den Begriff der Deportation und sei als solche ohne Rücksicht
 
auf die Gestaltung der einzelnen Phasen der nationalsozialistischen .Verfolgung zuzurechnen.
Diese Auffassung ist unzutreffend.
Die Verschickung der Erblasserin nach Haskowo war keine Deportation im Sinne der §§ 15 Abs. 2, 28 Abs. 2 BEG, weil die Erblasserin im bulgarischen Staatsgebiet geblieben ist (vgl. BGH RzW 1966, 266). Abgesehen davon ist die Verfolgungsmaßnahme eines unabhängigen ausländischen Staates nicht schon deswegen eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme (§2 BEG), weil sie den Begriff der Deportation erfüllt. Es kann unterstellt werden, daß nach dem Willen der die Ausrottung der Juden betreibenden deutschen Stellen der Leidensweg der Erblasserin in einem der osteuropäischen Vernichtungslager hätte enden sollen. Dies macht die dahinter zurückbleibenden Maßnahmen der bulgarischen Regierung nicht zu nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen. Auch ein Entschädigungsanspruch für durch sie verursachte Gesundheitsschäden entsprechend Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlüßG hängt nicht davon ab, ob sie den Begriff der Deportation im Sinne der §§15 Abs. 2, 28 Abs. 2 BEG erfüllten. Nur die durch deutsch veranlaßte ausländische Freiheitsentziehung (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BEG) verursachten Lebensund GesundheitsSchäden sind zu entschädigen.
Den Zwangsaufenthalt der Erblasserin in Haskowo hält das Berufungsgericht nicht für eine Freiheitsentziehung.
Von den in § 43 BEG geregelten Tatbeständen komme nur Leben unter haftähnlichen Bedingungen in Betracht. Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen liege nicht vor.
 
Unter Zwangsarbeit könne nur eine Arbeitsleistung verstanden werden, zu der der Verfolgte behördlich oder durch sonstige Dienststellen gezwungen worden sei. Daß auf die Erblasserin ein solcher Zwang nicht ausgeübt worden sei, ergebe sich aus den eidesstattlichen Erklärungen der Zeugen D^HB»	und	Danach
 hätten sie nur Feldarbeit verrichten dürfen, wofür sie Lebensmittel erhalten hätten. Mit anderen Worten sei ihnen die Aufnahme einer Arbeit erlaubt gewesen, jedoch seien sie nicht dazu genötigt worden. Erst recht könne die Tatsache, daß die Erblasserin als Witwe eines Bankdirektors Feldarbeit nicht gewöhnt gewesen sei, nicht dazu führen, diese Arbeit einer Zwangsarbeit gleichzusetzen. Dies würde im Ergebnis zu einer unterschiedlichen Behandlung der Verfolgten je nach ihrem wirtschaftlichen Stand führen.
Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.
Zwangsarbeit ist eine Arbeit, die unter unmittelbar darauf gerichtetem Zwang geleistet worden ist (vgl. BGH RzW 1962, 410; 1970, 546; Cohn RzW 1962, 410, 411). Wer wie die Erblasserin arbeiten mußte und gearbeitet hat, weil er anders sein Leben nicht fristen konnte, nachdem er seiner früheren Lebensgrundlage beraubt worden war, hat keine Zwangsarbeit im Sinne des § 43 Abs.
3 BEG verrichtet.
Ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen hat die Erblasserin nach der Auffassung des Berufungsgerichts in Haskowo nicht geführt. Zwar hätten sich die dorthin transportierten Juden nach den Zeugenerklärungen nur in der nächsten Umgebung der Schule, also einem bestimmten
 
Bezirk des Städtchens, das immerhin etwa 7.000 bis 8.000 Einwohner gehabt habe, bewegen dürfen. Sie seien aber nicht von der übrigen Bevölkerung abgesondert gewesen. Dies folge schon daraus, daß sie, wenn auch nur zu bestimmten Stunden, hätten einkaufen und bei der ortsansässigen Bevölkerung Feldarbeiten verrichten dürfen.
Es treffe nicht zu, daß sie in der Schule eingepfercht hätten leben müssen. Sie seien vielmehr vorübergehend im Zeitpunkt der Ankunft zusammen in einer Schule untergebracht worden. Das erscheine verständlich bei einem Transport von etwa 500 bis 600 Juden aus Sofia.
Für sie habe erst im Laufe der Zeit anderweitig Unterkunft beschafft werden müssen und können. So seien sie, wie die Zeugenerklärungen ergäben, "sukzessiv" in Räumen der nahegelegenen Häuser untergebracht worden.
In diesen Zeugenerklärungen finde sich auch nichts darüber, daß die nach Haskowo verbrachten Juden einer laufenden Kontrolle unterworfen gewesen wären. Ihr Leben in Haskowo habe allerdings Einschränkungen und Schwierigkeiten auch in der Nahrungsbeschaffung, die aber mindestens zu dem Teil kriegsbedingt gewesen seien, mit sich gebracht. Nach den vom Bundesgerichtshof herausgearbeiteten Maßstäben lasse sich jedoch nicht feststellen, daß das Leben der Erblasserin in Haskowo dem eines Häftlings in etwa gleichgekommen sei. Da die Zeugenerklärungen im Gegenteil ergäben, daß von einem Leben unter haftähnlichen Bedingungen nicht gesprochen werden könne, sei es auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht von einer Vernehmung des Zeugen Dr. A^m abgesehen habe. Die Berufung behaupte selbst nicht, daß er in Haskowo gewesen sei.und über die Lebensverhältnisse der Juden dort Angaben machen könne•
H
 
Daß das Berufungsgericht die Bedingungen, unter denen die Erblasserin in Haskowo leben mußte, nicht als haftähnlich im Sinne des § 43 Abs. 3 BEG gewertet hat, ist nicht zu beanstanden. Leben unter haftähnlichen Bedingungen liegt vor, wenn der Verfolgte erheblichen und laufend streng überwachten Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen war und sein Leben auch im übrigen dem eines Häftlings sehr nahe kam (BGH RzW 1966, 332; 1969, 262). Diese Voraussetzungen erfüllte das Leben der Erblasserin in Haskowo nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Insbesondere fehlte die eingreifende und laufend streng überwachte Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit. Die Revision greift die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit Verfahrensrügen an. Sie rügt in diesem Zusammenhang nicht, daß der Zeuge Dr.	nicht	vernommen	worden
 ist.
Nicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht, daß der Klageanspruch auch dann begründet sein kann, wenn der Erblasserin nur während des Transports nach Haskowo die Freiheit entzogen war. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Erblasserin mit anderen Juden 1943 nach Haskowo "abtransportiert” wurde und daß es sich bei ihrem Aufenthalt in Haskowo um einen Zwangsaufenthalt handelte. Dies spricht dafür, daß die Verschickung nach Haskowo mittels einer Freiheitsentziehung durchgeführt worden ist (vgl. BGH RzW 1966, 266). Das hängt davon ab, ob die Erblasserin während des Transports von Sofia nach Haskowo durch die ihn durchführenden bulgarischen Stellen objektiv, wenn auch nur für kurze Zeit, ihrer Bewegungsfreiheit beraubt war. War dies der Fall, dann gilt diese
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Freiheitsentziehung im Jahre 1943 als durch die nationalsozialistische deutsche Regierung veranlaßt (§ 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG). Hat sie GesundheitsSchäden verursacht, dann ist dafür entsprechend Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG Entschädigung zu leisten, unabhängig davon, wann die Schäden aufgetreten sind (BGH RzW 1968, 121). Daß die Stellen, die den Abtransport anordneten und durchführten, die damit verbundene Freiheitsentziehung nicht als Selbstzweck und Dauerzustand ansahen, ist unerheblich (BGH RzW 1971, 208). Sind Gesundheitsschäden während der Freiheitsentziehung oder innerhalb von acht Monaten nach ihrem Ende aufgetreten, dann wird vermutet, daß sie Folgen der Freiheitsentziehung sind (§§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG). Auch hierfür ist es bedeutungslos, daß die Freiheitsentziehung nicht lange dauerte und nur dazu diente, die Erblasserin an ihren Zwangsaufenthalt zu bringen (vgl. BGH RzW 1971, 208).
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Da das Berufungsgericht den Klageanspruch unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft hat, muß sein Urteil aufgehoben werden.
Mai		Henkel		Fuchs
	Dr. Thumm		Portmann