Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gewährt. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 2 BEG nicht als gegeben angesehen und die auf eine höhere Entschädigung gerichtete Klage abgewiesen. Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 150 BEG verneint hat, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei bis zu dem Erwerb der australischen Staatsangehörigkeit nicht staatenlos gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts. Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs, weichen aber von den inzwischen zu In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen müssen. Babei wird es zunächst darauf ankommen, aus welchen Gründen sie Rumänien verlassen hat und ob ihr ein Verbleiben zuzu- anzusehen ist, ist zu prüfen, ob die Gründe, aus denen sie bis zu dem 8.
BUNDESGERICHTSHOF DC NAMEN DES VOLKES Verkündet *m 10. Juli 1969 Pohl, Justizhauptsekretär ela Urknndsbeamter der Geachlft—teile in dem Entschädigungsrechtsstreit . Land Eheinland - Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 4 I * % « «* * Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 10. Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Br. Graf, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. April 1968 aufgehoben. ♦ Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestand Bie 1902 in geborene jüdische Klägerin wurde im September 1941 in Rumänien von der nationalsozialistischen 4 Judenverfolgung erfaßt. Rach ihrer in Transnistrien im April 1944 erfolgten Befreiung ging sie nach zurück. 1945 begab sie sich nach Orajowa/Rumänien, wo sie ihren 3 * Ehemann wiedertraf. 1946 wanderte sie mit diesem nach Australien aus. Seit dem 8. Mai 1953 ist sie australische Staatsangehörige. Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gewährt. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 2 BEG nicht als gegeben angesehen und die auf eine höhere Entschädigung gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvo raus set zungen verneint und die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision * verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte . Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Bnts chei dungsgründ e Die Revision ist begründet. Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 150 BEG verneint hat, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. Die Klägerin kann jedoch nach § 160 BEG anspruchsberechtigt sein. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei bis zu dem Erwerb der australischen Staatsangehörigkeit nicht staatenlos gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts. Sie binden das Revisionsgericht (§§ 209 Abs. 1 BEG; 549 Abs. 1, 562 ZPO). Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs, weichen aber von den inzwischen zu 160 BEG ergan genen Entscheidungen des Senats RzW 1968, 571 Kr. 34; 1969» 273 Er. 24 ab. Banach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß 160 BEGr schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ih nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maß- * geblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der * Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Basein grundlegend sind. Biese Grundsätze sind entsprechend bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rücksicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet werden konnte. Ist diese Zumutbarkeit zu verneinen und liegen keine anderen Fluchtgründe vor, so ist er als Flücht- ling im Sinne von 160 BEG anzusehen. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen müssen. Babei wird es zunächst darauf ankommen, aus welchen Gründen sie Rumänien verlassen hat und ob ihr ein Verbleiben zuzu- muten war. Venn sie danach nicht als Flüchtling nach 160 BEG anzusehen ist, ist zu prüfen, ob die Gründe, aus denen sie bis zu dem 8. Mai 1953 nicht mehr in das Land ihrer Staatsan 5 t gehörigkeit zurückgekehrt ist, die Annahme dieser Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen. Aufdie besondere Lage der Juden im Heimatstaat der Klägerin kommt es nur an, wenn ihr angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse ein Verbleiben oder eine Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre. Für die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr kommt es auf die Verhältnisse in den Ländern an, deren Staatsangehörigkeit der Verfolgte zu dem maßgeblichen Zeitpunkt besaß. Graf von der Mühlen * Lr. Woesner Henkel * »