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BGH · IX ZR 64/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 64/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Entsprechend hat der Senat die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet (§ 544 Abs.4 Satz 2 ZPO). Weder aus §321a Abs.4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach §321a ZPO die Bestimmung des §544 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 544 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeAnhörungsrügeZPOBegründungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 64/08
4. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 am 4. Dezember 2008 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. November 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 6. November 2008 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin überprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Klägerin sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt insbesondere für die Ausführungen zur Berücksichtigung der Vollstreckungsimmunität im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage. Entsprechend hat der Senat die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus §321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar
 
aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach §321a ZPO die Bestimmung des §544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
2	Mit	der	Entscheidung	über	die Anhörungsrüge erledigt sich der Antrag
 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Ganter	Raebel	Kayser
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 11.05.2007 -70 26/06 -OLG Köln, Entscheidung vom 18.03.2008 - 22 U 98/07 -