Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 18. Der Kläger hat ein angebliches Schreiben des Beklagten vom 21. Dezember 1987, in dem auf die Verjährungseinrede für mindestens zwei Jahre verzichtet wurde, nicht vorgelegt. Die Verjährung wurde nicht durch ein Anerkenntnis des Beklagten in seinem Schreiben an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 1. Der Beklagte hat darin nicht eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß ihm bereits eine bestehende Forderung des Klägers bewußt sei (vgl. Januar 1990 wirkt nicht gemäß § 270 Abs.3 ZPO zur Wahrung der Klagefrist zurück auf die rechtzeitige Einreichung der Klageschrift. Die Zustellung ist nicht "demnächst" erfolgt, weil der Kläger sie schuldhaft verzögert hat. Er hat den Gerichtskostenvorschuß, von dem die Klagezustellung abhing (§ 65 Abs. 1 GKG) und den das Gericht mit Schreiben vom 31. Eine Sekundärhaftung des Beklagten entfällt, weil der Kläger schon im Januar 1988 wegen eines Ersatzanspruchs gegen den Beklagten anwaltlich beraten wurde (vgl. 1. Der Wert für die Klageanträge zu 1) und 2) ist, soweit sie sich auf Ersatz nachehelicher UnterhaltsZahlungen ab April 1986 bis zu einem rechtskräftigen Abschluß des seit dem Jahre 1985 anhängigen Güterrechtsverfahrens erstrecken, gemäß § 3 ZPO, §§ 12, 14 GKG zu bestimmen, und zwar für die Zeit von April 1986 bis einschließlich Juli 1986 auf 1.400,— DM und für die Folgezeit auf den siebenfachen Jahresbetrag der Unterhaltsleistung von 8.400 DM, Zwar richtet sich der Streitwert für eine Regreßklage gegen einen Rechtsanwalt wegen eines UnterhaltsSchadens grundsätzlich nach § 9 ZPO - mit §§ 12, 14 GKG - (BGH, Beschl. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich - wie im vorliegenden Falle - nicht um Rechte handelt, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von wenigstens zwölfeinhalb Jahren haben oder jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunkts, in dem das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt, eine solche Dauer haben können (vgl. 2. Hinzuzurechnen ist der Wert des - mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten - Anspruchs auf Ersatz von Vorprozeßkosten in Höhe von
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 63/92 BESCHLUSS vom 18. Februar 1993 in dem Rechtsstreit Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und F. W9K9 ~ gegen Rechtsanwalt Werner BflHBstraße 9, S » Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 18. Februar 1993 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande s ge r ich ts in Saarbrücken vom 5. März 1992 wird nicht angenommen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 75.383,88 DM. Gründe I. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Falls der Beklagte seine vertragliche Beratungspflicht bei Abschluß des Vergleichs vom 24. April 1985 verletzt haben sollte, so wäre ein Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß der Einrede des Beklagten verjährt (S 51 BRAO). Die Verjährungsfrist von drei Jahren hat spätestens mit der rechtskräftigen Ehescheidung am 19. März 1986 begonnen, weil der Kläger von diesem Zeitpunkt an aufgrund des Vergleichs nachehelichen Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau zu zahlen hatte (vgl. zu dem Verjährungsbeginn Senats-urt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, WM 1992, 1738, 1739; v. 9. Juli 1992 - IX ZR 50/91, NJW 1992, 2828, 2829; v. 5. November 1992 - IX ZR 200/91, z.V.b.). Der Kläger hat ein angebliches Schreiben des Beklagten vom 21. Dezember 1987, in dem auf die Verjährungseinrede für mindestens zwei Jahre verzichtet wurde, nicht vorgelegt. Die Verjährung wurde nicht durch ein Anerkenntnis des Beklagten in seinem Schreiben an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 1. Februar 1988 unterbrochen (§§ 208, 217 BGB). Der Beklagte hat darin nicht eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß ihm bereits eine bestehende Forderung des Klägers bewußt sei (vgl. BGHZ 58, 103, 104), Vielmehr hat der Beklagte hervorgehoben, der Ersatzanspruch sei "noch nicht hinreichend konkretisiert", "nicht nachvollziehbar", "unklar" und "die angebliche Forderung" noch "zu substantiieren". 4 Die Verjährung wurde zwar unterbrochen durch die Streitverkündung des Klägers an den Beklagten am 4. Januar 1988 im Vorprozeß 8 F 271/86 AG Sulzbach (S 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB, S 72 ZPO; vgl. BGHZ 36, 212, 214 f). Diese Unterbrechung gilt aber als nicht erfolgt, weil der Kläger nicht binnen sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils im Vorprozeß am 5. Juni 1989 die Klage im vorliegenden Rechtsstreit erhoben hat (S 215 Abs. 2 BGB, § 253 Abs. 1 ZPO). Die Klagezustellung am 8. Januar 1990 wirkt nicht gemäß § 270 Abs. 3 ZPO zur Wahrung der Klagefrist zurück auf die rechtzeitige Einreichung der Klageschrift. Die Zustellung ist nicht "demnächst" erfolgt, weil der Kläger sie schuldhaft verzögert hat. Er hat den Gerichtskostenvorschuß, von dem die Klagezustellung abhing (§ 65 Abs. 1 GKG) und den das Gericht mit Schreiben vom 31. Oktober 1989 angefordert hatte, erst mit seinem am 2. Januar 1990 eingegangenen Schriftsatz vom 29. Dezember 1989 gezahlt. Eine Sekundärhaftung des Beklagten entfällt, weil der Kläger schon im Januar 1988 wegen eines Ersatzanspruchs gegen den Beklagten anwaltlich beraten wurde (vgl. Senatsurt. v. 14. November 1991 - IX ZR 31/91, NJW 1992, 836, 837). Die Verjährungseinrede ist kein Rechtsmißbjrauch (§ 242 BGB; vgl. BGHZ 9, 1, 5; BGH, Urt. v. 18. Dezember 1981 - V ZR 220/80, VersR 1982, 365, 366). Per Beklagte hat den Kläger nicht von der Wahrung der Klagefrist bis 5. Dezember 1989 abgehalten, weil dieser dem Beklagten auf dessen Bitte gestattet hatte, zur vorbereiteten Klageschrift bis Ende August 1989 Stellung zu nehmen. 5 Auch die Klageansprüche auf Ersatz der behaupteten Folgeschäden sind verjährt, da für alle voraussehbaren Nachteile aus einer anwaltlichen Pflichtverletzung eine einheitliche Verjährungsfrist gilt (Senatsurt. v. 9. Juli 1992 - IX ZR 50/91 und v. 5. November 1992 - IX ZR 200/91 aaO). II. Der Streitwert für das Revisionsverfahren errechnet sich wie folgt: 1. Der Wert für die Klageanträge zu 1) und 2) ist, soweit sie sich auf Ersatz nachehelicher UnterhaltsZahlungen ab April 1986 bis zu einem rechtskräftigen Abschluß des seit dem Jahre 1985 anhängigen Güterrechtsverfahrens erstrecken, gemäß § 3 ZPO, §§ 12, 14 GKG zu bestimmen, und zwar für die Zeit von April 1986 bis einschließlich Juli 1986 auf 1.400,— DM und für die Folgezeit auf den siebenfachen Jahresbetrag der Unterhaltsleistung von 8.400 DM, also auf 58.800,— DM. 6 Zwar richtet sich der Streitwert für eine Regreßklage gegen einen Rechtsanwalt wegen eines UnterhaltsSchadens grundsätzlich nach § 9 ZPO - mit §§ 12, 14 GKG - (BGH, Beschl. v. 2. November 1978 - VI ZR 76/77, MDR 1979, 302). Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich - wie im vorliegenden Falle - nicht um Rechte handelt, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von wenigstens zwölfeinhalb Jahren haben oder jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunkts, in dem das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt, eine solche Dauer haben können (vgl. BGHZ 36, 144, 147). 2. Hinzuzurechnen ist der Wert des - mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten - Anspruchs auf Ersatz von Vorprozeßkosten in Höhe von 3.183,88 DM 3. Der Wert der mit den Anträgen zu 3) und 4) geltend gemachten Ansprüche auf Freistellung von Vorprozeßkosten ist - mit Rücksicht auf das KlageVorbringen (GA 12, 14, 174) - auf jeweils 6.000 DM, also auf insgesamt 12.000,— DM zu veranschlagen (S 3 ZPO, §§ 12, 14 GKG). Brandes Kirchhof Fischer Zugehör Ganter