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BGH · 3X a 63/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 3X a 63/8

Zivilsenat des Bundesgeri cht s‘ -it durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richer Henkel, Fuchs Gartner und Pr. Kreft am 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 28. Gründe Das Berufungsgericht entscheidet eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, nämlich daß die Verlängerung einer vereinbarten, aber bereits abgelaufenen Frist, in der der Veräußerer den Verkauf und die Abtretung seines Geschäftsanteils an einer GmbH durch einen volImacht 1osen Vertreter genehmigen konnte, nicht eines notariell beurkundeten Vertrags bedürfe (§ 15 Abs.3 u. Fr geht weiter zugunsten der Klägerin davon aus, der beklagte Notar habe sich dadurch einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO schuldig Januar 1985 an diesem Tage nicht einen dem Willen der Beteiligten entsprechenden Vertrag zwischen der Klägerin und der durch die Vollmacht vom 20. Die Klägerin hat Anfang Juni 1986 den aufgrund der Vollmacht vom 20. lens selben Tatsachen kreis wie die Schadensersatzforderung gegen den Beklagten beruhende Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO erlangt.

Zitierte Normen: § 19 BNotO
RechtsfrageWMGeschäftsanteilsKlägerinrAmtspflichtverletzung

Volltext der Entscheidung

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hi DESGERICHTSHOF
3X a 63/8 s	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Stefanie Obere T

- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr .	-
gegen
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Rechtsanwalt und Nota r Dr . j ur. Hans H| Istraße ff.
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagter und Revisionsbeklagter,
 Rechtanwälte Prof. Dr . und Dr.
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" : • .. Zivilsenat des Bundesgeri cht s‘	-it	durch
 den Vorsitzenden Richter Merz und die Richer Henkel, Fuchs Gartner und Pr. Kreft
 am 1. Bezember 1988 beschlossen :
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Ober-1andesgerichts Hamm vom 15. Oktober 1987 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revi sionsverfahrens.
Gründe
 Das Berufungsgericht entscheidet eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, nämlich daß die Verlängerung einer vereinbarten, aber bereits abgelaufenen Frist, in der der Veräußerer den Verkauf und die Abtretung seines Geschäftsanteils an einer GmbH durch einen volImacht 1osen Vertreter genehmigen konnte, nicht eines notariell beurkundeten Vertrags bedürfe (§ 15 Abs. 3 u. 4 GmbHG; vgl. zu § 313 Satz 1 RGB BGH, Urt. v. 8. April 1988 - V ZR 260/86,
WM 1988, 1026). Der Senat läßt diese Rechtsfrage offen. Fr geht weiter zugunsten der Klägerin davon aus, der beklagte Notar habe sich dadurch einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO schuldig
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gemacht, daß er statt der in der Fassung unklarer, und in ihrer Wirksamkeit zweifelhaften einseitigen Erklärung der Klägerin vom 15. Januar 1985 an diesem Tage nicht einen dem Willen der Beteiligten entsprechenden Vertrag zwischen der Klägerin und der durch die Vollmacht vom 20. Dezember 1984 ausgewiesenen Vertreterin der Firma LflHB AG beurkundete.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts, auf die es den Ausschluß eines Schadensersatzanspruches gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO gründet, tragen seine Entscheidung. Die Klägerin hat Anfang Juni 1986 den aufgrund der Vollmacht vom 20. Dezember 1984 möglichen Abschluß eines bereits vorbereiteten notariellen Vertrags über die Bestätigung der Abtretung des Geschäftsanteils an der N(Bjun. GmbH zu den ursprünglichen Bedingungen nach Beratung durch einen Anwalt verweigert. Wegen dieser ungewöhnlichen, durch die Amtspflichtverletzung des Beklagten nicht herausgeforderten Reaktion fehlt nach den in den Senatsurteilen vom 29. Oktober 1987 - IX ZR 181/86, NJW 1988, 1143; und vom 7. Januar 1988 - IX ZR 7/87, WM 1988, 392 dargelegten Grundsätzen der Ursachenzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung des Beklagten und dem behaupteten Schaden. Die Schadensersatzforderung entfällt auch deshalb, weil die Klägerin eine früher vorhandene Ersatzmöglichkeit durch ihre Weigerung versäumt hat (so schon BGH, Urt. v. 27. Februar 1957 - V ZR 104/55, LM BGB § 139 (Fi) Nr. 5). Sie hat zudem mit dem etwaigen Anspruch gegen den Anwalt, der sie nach ihrem Vortrag von einer Bestätigung des Erwerbs des Geschäftsanteils pflichtwidrig abgehalten hat, eine andere, auf
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lens selben Tatsachen kreis wie die Schadensersatzforderung gegen den Beklagten beruhende Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO erlangt.
Merz		Henkel		Fuchs
	G ä r t n e r		Kref t