Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner für Recht erkannt: In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Zahlung einer mittleren Hundertsatzrente bei einer vMdE ab 1. Januar 1980 von 80 vH "nebst Zinsen gemäß BEG", hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. ist sein Ausgangspunkt, daß die Verfolgungsbedingtheit des psychischen Leidens, dessen Verschlimmerung der Kläger allein geltend macht, im Verfahren nach § 206 BEG nicht mehr in Frage gestellt werden könne, in dieser Form nicht zutreffend. Wird wegen der Verschlimmerung eines Leidens, das als durch die Verfolgung wesentlich mitverursacht anerkannt ist, eine höhere Rente begehrt, so ist zu prüfen, ob auch das jetzt bestehende verschlimmerte Leiden nach den sich aus § 4 der 2. DV-BEG ergebenden Grundsätzen als im Sinne der Entstehung verursacht gilt, das heißt, ob die Verfolgungsumstände für den bestehenden Leidenszustand noch eine wesentliche Mitursache bilden (BGH RzW 1965, 264; 1966, 416 und ständig)• Das psychopathologische Gesamtbild des Klägers enthalte jedoch nicht nur erlebnisreaktiv-emotionelle Anteile, die der Verfolgung zuzurechnen seien, sondern auch psychoorganische, also wahrscheinlich durch Hirngefäßalterung bedingte Beeinträchtigungen. Hinsichtlich der darüber hinaus als verfolgungsbedingt geltend gemachten Verschlimmerung sei mit der Altersdepression und den durch die Hirnabbauerkrankung gesetzten Ausfällen ein verfolgungsunabhängiges Leiden hinzugetreten, welches kausal weitgehend (das heißt zu mehr als drei Vierteln seiner Ursachen) von verfolgungsbedingten Umständen unabhängig sei. DV-BEG, sondern als Altersleiden nur mit dem Verfolgungsanteil der Minderung der Erwerbsfähigkeit, das seien hier weniger als ein Viertel von 20 vH = 4 bis 5 vH, zu berücksichtigen. Mit diesen Ausführungen kann ein Anspruch des Klägers auf eine Rente bei einer vMdE von 60 vH nicht verneint werden. Dabei sind zwar zeitliche Unterscheidungen denkbar, derart daß ab einem bestimmten Zeitpunkt das Leiden mit einer höheren oder niedrigeren Minderung der Erwerbsfähigkeit anzusetzen ist oder daß überhaupt kein Rentenanspruch mehr besteht, weil der verfolgungsbedingte Anteil unter ein Viertel abgesunken ist. Möglich ist auch, daß zu dem bisher als verfolgungsbedingt anerkannten Leiden ein neues Leiden mit eigenständigen Symptomen hinzutritt, das auf verfolgungsunabhängigen Ursachen beruht und demgemäß bei der Bemessung des Grades der vMdE nur im Rahmen der nach § 33 BEG erforderlichen Gesamtschau (vgl. Dabei erkennt es an, daß bis zu einer Erwerbsminderung von 40 vH der verfolgungsbedingte Anteil mehr als ein Viertel beträgt, das psychische Leiden also insoweit insgesamt der Verfolgung zuzurechnen ist (§ 4 der 2. Es prüft aber nicht, ob auch bei dem Erwerbsminderungsgrad von 60 vH mindestens ein Viertel, also 15 vH, auf die Verfolgung zurückzuführen ist. Juni 1984 aber ausdrücklich erklärt hat, der Anteil der verfolgungsabhängigen Ursachenfaktoren am psychiatrischen Gesamt-Leidenszustand des Klägers lasse sich aus gutachterlicher Sicht nicht angeben, hat sich der Berufungsrichter möglicherweise nicht in der Lage gesehen, von sich aus diese Frage zu entscheiden, über die Einordnung der konkreten verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in den zahlenmäßig festgelegten Bemessungsrahmen (SS 31 Abs.6, 33 BEG) hat ab *r der Tatrichter gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Da das Berufungsgericht eine Feststellung weder darüber enthält, welcher Anteil der mit 60 vH angenommenen Minderung der Erwerbsfähigkeit für das psychische üeiden auf verfolgungsabhängige Ursachen entfällt, noch daß es sich bei dem auf die Altersdepression und die Hirnabbauerkrankung zurückgeführten Leidenszustand um einen neuen, dem fortdauernden Krankheitsbild des anerkannten Verfolgungsleidens nicht entsprechenden Krankheitsprozeß handelt (vgl, hierzu BGH RzW 1981, 13), kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es läßt sich nicht ausschließen, daß auch bei dem Erwerbsminderungsgrad von 60 vH mindestens ein Viertel = 15 vH auf Verfolgungsursachen beruht. Denn das Berufungsgericht geht davon aus, daß bei dem Erwerbsminderungsgrad von 40 vH verfolgungsunabhängige Einflüsse zu weniger als drei Vierteln beigetragen haben, also unter 30 vH liegen, und bei der . Auch sonst fehlt im Berufungsurteil die nach §§ 33, 34 BEG erforderliche Gesamtschau, die sich bei dem schweren Leidenszustand des Klägers und dem dadurch bedingten hohen Grad der allgemeinen Erwerbsminderung von 80 vH besonders aufgedrängt hätte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 11. Juli 1985 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IX ZR 63/85 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Ave., L| Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, oHR)latz 0, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. August 1984 aufgehoben, soweit es ab 1. Januar 1978 eine 32,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes übersteigende Rente abgelehnt und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden hat. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1917 geborene jüdische Kläger hat gemäß Vergleich vor dem Oberlandesgericht (München vom 6. Juni 1963 Anspruch auf Heilverfahren und ab 1. Januar 1950 auf Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, Dabei wurden u. a. folgende Leiden als verfolgungsbedingt anerkannt: vegetative Dysregulation und reaktiv depressive Störungen im Sinne der wesentlichen Mitverursachung ab 1. September 1962 und rechtsseitiger Leistenbruch im Sinne der Entstehung, Die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) wurde ab 1, Januar 1950 durchgehend mit 25 vH bemessen. Die Entschädigungsbehörde zahlte dem Kläger anstelle der ursprünglich vereinbarten Mindestrente seit dem 1. Februar 1977 eine Rente nach dem mittleren Hundertsatz von 27#5. Im August 1981 beantragte der Kläger Neufestsetzung der Rente rückwirkend ab 1. Januar 1978 wegen Verschlimmerung des psychischen Leidens. Die Behörde lehnte den Antrag aus medizinischen Gründen ab, # Die Klage auf Zahlung einer Rente ab 1. Januar 1978 bei einer vMdE von 60 vH und ab 1, Januar 1980 von 80 vH hatte teilweisen Erfolg. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung einer mittleren Hnndertsatzrente bei einer vMdE 4 von 40 vH ab 1. Februar 1982, das Oberlandesgericht nach Einholung von Gutachten des Prof. Dr. Dr. K^HI zur Zahlung dieser Rente ab 1. Januar 1978. Im übrigen wurden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Zahlung einer mittleren Hundertsatzrente bei einer vMdE ab 1. Januar 1978 von 60 vH und ab 1. Januar 1980 von 80 vH "nebst Zinsen gemäß BEG", hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger "Zinsen gemäß BEG" verlangt, ist seine Revision unbegründet. Nach dem 31. Dezember 1969 fällig gewordene Renten werden gemäß § 169 Abs. 2 BEG nicht verzinst (BGH RzW 1975, 147 Nr. 11). Im übrigen ist die Revision begründet. Das Berufungsgericht folgt in der Beurteilung der geltend gemachten Leidensverschlimmerung weitgehend den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. KflHi in dessen psychiatrisch-neurologischem Gutachten vom 22. März 1984 und Ergänzungsgutachten vom 1. Juni 1984. Allerdings 1 5 5" ist sein Ausgangspunkt, daß die Verfolgungsbedingtheit des psychischen Leidens, dessen Verschlimmerung der Kläger allein geltend macht, im Verfahren nach § 206 BEG nicht mehr in Frage gestellt werden könne, in dieser Form nicht zutreffend. Wird wegen der Verschlimmerung eines Leidens, das als durch die Verfolgung wesentlich mitverursacht anerkannt ist, eine höhere Rente begehrt, so ist zu prüfen, ob auch das jetzt bestehende verschlimmerte Leiden nach den sich aus § 4 der 2. DV-BEG ergebenden Grundsätzen als im Sinne der Entstehung verursacht gilt, das heißt, ob die Verfolgungsumstände für den bestehenden Leidenszustand noch eine wesentliche Mitursache bilden (BGH RzW 1965, 264; 1966, 416 und ständig)• Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das psychische Leiden ab 1. Januar 1978 eine vMdE von 40 vH verursacht hat. Das psychopathologische Gesamtbild des Klägers enthalte jedoch nicht nur erlebnisreaktiv-emotionelle Anteile, die der Verfolgung zuzurechnen seien, sondern auch psychoorganische, also wahrscheinlich durch Hirngefäßalterung bedingte Beeinträchtigungen. Als verfolgungsunabhängige, das Befinden belastende Momente körpermedizinischer Art seien außerdem ein Wirbelsäulen- und Gelenkabbauleiden sowie eine offensichtlich stärker in Erscheinung tretende Durchblutungseinengung der Herzkranzgefäße anzusehen. Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit liege ohne Rücksicht auf die Ursache und die medizinischen Fachgebiete seit Jahresbeginn 1978 bei 80 vH. Werde die auf psychiatrischem Gebiet liegende Minderung der Erwerbsfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursache bewertet, so 6 liege sie ab diesem Zeitpunkt bei 6Ü vH. Hierbei seien auch verfolgungsunabhängige Leiden, nämlich altersgebundenes depressives Syndrom, Gefäßabnutzungserkrankung mit Auswirkungen auf die Hirn- und Herzkranzgefäße sowie Gelenk-and VJ- rbulsüulenahbaiterkrankuiigen, berücksichtigt. An der Verschlimmerung des anerkannten Verfolgungsleidens auf 40 vH vMdE seien solche verfolgungsunabhängigen Einflüsse indessen ursächlich zu weniger als drei Vierteln der "Gesamt- Ursachfaktoren" beteiligt gewesen und beteiligt. Hinsichtlich der darüber hinaus als verfolgungsbedingt geltend gemachten Verschlimmerung sei mit der Altersdepression und den durch die Hirnabbauerkrankung gesetzten Ausfällen ein verfolgungsunabhängiges Leiden hinzugetreten, welches kausal weitgehend (das heißt zu mehr als drei Vierteln seiner Ursachen) von verfolgungsbedingten Umständen unabhängig sei. Somit führe das jetzt bestehende, verschlimmerte Leiden nur zu einer Erhöhung der vMdE ab l. Januar 1978 von 25 auf 40 vH. Die neu hinzugetretenen Leiden (Altersdepression, Hirnabbauerkrankung), die nach dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. KWm zu weniger als ein Viertel der Verfolgung zuzurechnen seien, Eührten zu keiner weiteren Erhöhung der Rente. Sie seien nicht nach § 4 der 2. DV-BEG, sondern als Altersleiden nur mit dem Verfolgungsanteil der Minderung der Erwerbsfähigkeit, das seien hier weniger als ein Viertel von 20 vH = 4 bis 5 vH, zu berücksichtigen. Mit diesen Ausführungen kann ein Anspruch des Klägers auf eine Rente bei einer vMdE von 60 vH nicht verneint werden. Das Berufungsgericht verkennt die Rechtsgrundsätze, die für die Anwendung des § 206 BEG in den Fällen des § 4 der 2. DV-BEG gelten. Da das psychische Leiden des Klägers im Vergleich vom 6. Juni 1963 als verfolgungsbedingt im Sinne der wesentlichen Mitverursachung anerkannt worden ist, muß im Abänderungsverfahren geprüft werden, ob der jetzt bestehende, verschlimmerte Leidenszustand insgesamt noch zu mehr als einem Viertel der Verfolgung zuzurechnen ist oder ob mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, *1aß verfolgungsunabhängige Krankheitsursachen zu mehr als drei Vierteln für den jetzigen Leidenszustand maßgebend sind (BGH RzW 1964, 137; 1965, 264; 1966, 416; 1980, 144). Dabei sind zwar zeitliche Unterscheidungen denkbar, derart daß ab einem bestimmten Zeitpunkt das Leiden mit einer höheren oder niedrigeren Minderung der Erwerbsfähigkeit anzusetzen ist oder daß überhaupt kein Rentenanspruch mehr besteht, weil der verfolgungsbedingte Anteil unter ein Viertel abgesunken ist. Möglich ist auch, daß zu dem bisher als verfolgungsbedingt anerkannten Leiden ein neues Leiden mit eigenständigen Symptomen hinzutritt, das auf verfolgungsunabhängigen Ursachen beruht und demgemäß bei der Bemessung des Grades der vMdE nur im Rahmen der nach § 33 BEG erforderlichen Gesamtschau (vgl. BGH RzW 1969, 261) berücksichtigt werden kann (BGH RzW 1975, 234; 1981, 122). Nicht zulässig ist es dagegen, ein später verstärkt aufgetretenes Leiden mit einem einheitlichen fortdauernden Krankheitsbild nach Verursachungsanteilen aufzuteilen (BGH RzW 1973, 171; 1980, 138; 1981, 13). Das Berufungsgericht geht mit dem Sachverständigen Prof. Dr. Dr. davon aus, daß der Kläger ab 1. Januar 1978 wegen seines psychischen Leidens insgesamt um 60 vH erwerbsgemindert war. Dabei erkennt es an, daß bis zu einer Erwerbsminderung von 40 vH der verfolgungsbedingte Anteil mehr als ein Viertel beträgt, das psychische Leiden also insoweit insgesamt der Verfolgung zuzurechnen ist (§ 4 der 2. DV-BEG). Es prüft aber nicht, ob auch bei dem Erwerbsminderungsgrad von 60 vH mindestens ein Viertel, also 15 vH, auf die Verfolgung zurückzuführen ist. Statt dessen teilt es den Erwerbsminderungsgrad von 60 vH in zwei Abschnitte auf: Für 40 vH bejaht es den mehr als 25 %igen Anteil, für 41 bis 60 vH verneint es ihn, weil es insoweit die verfolgungsunabhängigen Ursachen (Altersdepression und Hirnabbauerkrankung) mit mehr als 75 vH bewertet. Im Beweisbeschluß des Berufungsgerichts vom 18. Mai 1984 war die Rechtslage durchaus zutreffend wiedergegeben. Nachdem der Sachverständige Prof. Dr. Dr. KfHBl in seinem Ergänzungsgutachten vom 1. Juni 1984 aber ausdrücklich erklärt hat, der Anteil der verfolgungsabhängigen Ursachenfaktoren am psychiatrischen Gesamt-Leidenszustand des Klägers lasse sich aus gutachterlicher Sicht nicht angeben, hat sich der Berufungsrichter möglicherweise nicht in der Lage gesehen, von sich aus diese Frage zu entscheiden, über die Einordnung der konkreten verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in den zahlenmäßig festgelegten Bemessungsrahmen (SS 31 Abs. 6, 33 BEG) hat ab *r der Tatrichter gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Die Schätzung des Grades der verfolgungsbedingten Minderung der 9 Erwerbsfähigkeit muß dabei auch erkennen lassen, daß der Gesamtzustand des Verfolgten berücksichtigt worden ist (BGH RzW 1973, 171). Da das Berufungsgericht eine Feststellung weder darüber enthält, welcher Anteil der mit 60 vH angenommenen Minderung der Erwerbsfähigkeit für das psychische üeiden auf verfolgungsabhängige Ursachen entfällt, noch daß es sich bei dem auf die Altersdepression und die Hirnabbauerkrankung zurückgeführten Leidenszustand um einen neuen, dem fortdauernden Krankheitsbild des anerkannten Verfolgungsleidens nicht entsprechenden Krankheitsprozeß handelt (vgl, hierzu BGH RzW 1981, 13), kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es läßt sich nicht ausschließen, daß auch bei dem Erwerbsminderungsgrad von 60 vH mindestens ein Viertel = 15 vH auf Verfolgungsursachen beruht. Denn das Berufungsgericht geht davon aus, daß bei dem Erwerbsminderungsgrad von 40 vH verfolgungsunabhängige Einflüsse zu weniger als drei Vierteln beigetragen haben, also unter 30 vH liegen, und bei der . Spanne von 41 bis 60 vH immerhin 4 bis 5 vH auf den Verfolgungsanteil entfallen. Der Senat kann auch nicht abschließend über den weitergehenden Klageantrag auf Zuerkennung einer Rente ab 1. Januar 1980 mit einer vMdE von 80 vH entscheiden. Neben dem psychischen Leiden ist auch noch ein Leistenbruchleiden als verfolgungsbedingt anerkannt, ohne daß das Berufungsgericht Feststellungen darüber trifft, inwieweit durch dieses Leiden ein höherer verfolgungsbedingter Erwerbsminderungsgrad als 10 40 oder 60 vH anzusetzen wäre. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. kUI bewertet dieses Leiden mit einer "unter 10 % liegenden MdE". Auch sonst fehlt im Berufungsurteil die nach §§ 33, 34 BEG erforderliche Gesamtschau, die sich bei dem schweren Leidenszustand des Klägers und dem dadurch bedingten hohen Grad der allgemeinen Erwerbsminderung von 80 vH besonders aufgedrängt hätte. Das wird von der Revision ausdrücklich gerügt. Merz Zorn Henkel Fuchs Gärtner