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BGH · IX ZR 63/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 63/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Hierzu gab sie an, im Sommer 1941 nach der Besetzung ihres Heimatortes durch deutsche Truppen in den sowjetischen Machtbereich geflohen, dabei durch die Sowjets aufgegriffen und nach dem Inneren Rußlands deportiert worden zu sein. Ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, kann hier aber offenbleiben, weil sich das beklagte Land bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung nicht auf die Fristversäumung berufen hat und der Entschädigungsrichter von sich aus nicht befugt ist, die Frage der Fristversäumung nach § 189 Abs. 1 BEG in den Prozeß einzuführen (vgl. Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch für unbegründet, weil die Klägerin 1939 in der Nähe von LeHH> somit östlich der deutsch-russischen Demarkationslinie, gelebt habe und zur Zeit der Flucht russische Staatsangehörige gewesen sei. Die Klägerin hat vorgetragen, daß sie einige Zeit im deutschen Machtbereich gelebt hat und dem Einfluß der nationalsozialistischen Gewalthaber ausgesetzt war, bevor sie in den sowjetischen Machtbereich geflohen ist. Da es hierauf nach BGH RzW 1981, 71 für die Entscheidung des Rechtsstreits aber ankommt, wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen einer Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Zitierte Normen: § 189 BEG
LandRechtsstreitGesundheitMachtbereichBerufungsgerichtBEGsowjetischKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
8. Juni 1982 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 63/81
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 geb. Bi
-Street, L\
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin
9
9
gegen
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, DflHHBHIstraße 9» WflHHH,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn,
 Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 1978 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1915 in LefllHi geborene jüdische Klägerin, die sich am 1. Januar 1947 in einem DP-Lager des Landes Hessen aufhielt, machte im Februar 1966 erstmals Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend. Hierzu gab sie an, im Sommer 1941 nach der Besetzung ihres Heimatortes durch deutsche Truppen in den sowjetischen Machtbereich geflohen, dabei durch die Sowjets aufgegriffen und nach dem Inneren Rußlands deportiert worden zu sein. Dort habe sie schwere Zwangsarbeit leisten müssen und dadurch ihre Gesundheit eingebüßt. Durch Bescheid vom 28. Juni 1973 lehnte die Behörde den Antrag aus medizinischen Gründen ab, wobei sie offen ließ, ob der Antrag 1966 rechtzeitig gestellt
 
worden sei. Das Landgericht wies die auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen gerichtete Klage gleichfalls aus medizinischen Gründen ab.
Während des BerufungsVerfahrens erläuterte die Klägerin in einer eidesstattlichen Versicherung vom 20. Februar 1978, die das Berufungsgericht in Bezug nimmt, ihre bisherigen Angaben über ihr Verfolgungsschicksal ausführlich. Ihre Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision bittet sie, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Die Klägerin hat die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt; ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG steht ihr nicht zu. Stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG hat die Behörde nicht gewährt, da sie in dem Bescheid vom 28. Juni 1973 die Frage der Fristversäumung ausdrücklich hat dahingestellt sein lassen (vgl. BGH RzW 1971, 40). Ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, kann hier aber offenbleiben, weil sich das beklagte Land bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung nicht auf die Fristversäumung berufen hat und der Entschädigungsrichter von sich aus nicht befugt ist, die Frage der Fristversäumung nach § 189 Abs. 1 BEG in den Prozeß einzuführen (vgl. BGH RzW 1972, 338).
Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch für unbegründet, weil die Klägerin 1939 in der Nähe von LeHH> somit östlich der deutsch-russischen Demarkationslinie, gelebt habe und zur Zeit der Flucht russische Staatsangehörige gewesen sei. Damit
 
seien ihre durch den Rußlandaufenthalt entstandene Gesundheitsschäden nicht als adäquat ursächliche Folge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen anzusehen*
Auch wer als Jude sowjetischer Staatsangehörigkeit nach der Besetzung seiner Heimat durch deutsche Truppen und nach dem Einsetzen der Verfolgung in den sowjetischen Machtbereich geflohen ist, kann jedoch für Gesundheitsschäden entschädigt werden, die er durch den Zugriff sowjetischer Organe erlitten hat« Auf BGH RzW 1981, 71 wird verwiesen.
Die Klägerin hat vorgetragen, daß sie einige Zeit im deutschen Machtbereich gelebt hat und dem Einfluß der nationalsozialistischen Gewalthaber ausgesetzt war, bevor sie in den sowjetischen Machtbereich geflohen ist. Diesen Vortrag prüft das Berufungsgericht nicht. Da es hierauf nach BGH RzW 1981, 71 für die Entscheidung des Rechtsstreits aber ankommt, wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen einer Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Fuchs	Zorn	Dr.	Lang
 Gärtner	Dr.	Jähnke