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BGH · IX ZR 63/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 63/80

Im übrigen wird auf die Rechtsmittel der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 195 des Landgerichts Berlin vom 20. Danach zahlte der Beklagte die Mindestrente von 159 DM und auf Grund der nachfolgenden ÄnderungsVerordnungen zur 2. April 1969 statt der gezahlten Mindestrenten 27,6 H* der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes nebst dem gesetzlichen Zinszu-schlag zuzuerkennen, blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg, Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die im Vergleich vom August 1968 vereinbarte Rente nimmt an den Leistungsverbesserungen auf Grund später verkündeter Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG teil, es sei denn, daß die Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausdrücklich ausgeschlossen ist (Art. IV Abs.4 der 8. Deshalb ist ein Ausschluß künf tiger Leistungsverbesserungen unbeachtlich, der sich erst auf Grund einer Auslegung des Vergleichs gewinnen läßt (BGH RzW 1976, 116 Nr. 31). Dem Wortlaut des Vergleichsangebots sei eindeutig zu entnehmen, daß die Behörde einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen für zweifelhaft gehalten habe und der Klä- Ihr beschränktes Angebot enthalte neben einem Ausschluß einer späteren Erhöhung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit und einer beschränkten Erstattung von Heilverfahrenskosten die Gewährung der gesetzlichen Mindestrente gemäß § 32 Abs. 1 BEG. Ein Leistungsausschluß könne nicht nur dadurch vereinbart werden, daß die Parteien das Wort Ausschluß” verwendeten, sondern auch dadurch, daß die Parteien wegen der Zweifelhaftigkeit des Anspruchs sich neben anderen Leistungsverbesserungen auf die Gewährung der gesetzlichen Mindestrente verglichen* Hier lägen die Dinge nicht so wie in dem in BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 entschiedenen Fall. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht, Der Wortlaut des Vergleichs ergibt keinen Ausschluß von Leistungsverbesserungen, die über die Erhöhungen der vereinbarten Mindestrente hinausgehen. Sein einleitender Satz, der Ausschluß von Anträgen auf Erhöhung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit* die Abgeltung von Heilverfahrensansprüchen und die Vereinbarung der "gesetzlichen Mindestrente gemäß § 32 Abs. 1 BEG-SG" lassen allenfalls auf Grund einer Vertragsauslegung den Schluß zu, daß der Klägerin künftig nur die Erhöhungen der Mindestrente nach § 21 a der 2. Der Vergleich vom August 1968 beschränkt mithin die Klägerin nicht ausdrücklich auf die künftigen Erhöhungen der Mindestrente des § 21 a der 2. Zudem gewährt er für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % eine Mindestrente (= 159 DM), die nach dem beim Vergleichsabschluß geltenden Recht (2. DV-BEG zu ergänzenden mittleren Hundertsatzes der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes an den Leistungsverbesserungen der Anlage zu § 13 der 2. Es kommt allein darauf an, ob sich nach Abschluß des Vergleichs durch eine der nachfolgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG das Verhältnis zwischen der Mindestrente und der bei Einreihung in den einfachen Dienst und nach dem mittleren Hundertsatz errechneten Rente umgekehrt hat (BGH RzW I960, 25; 71). ÄndVO zur 2« DV-BEG übersteigt die Rente nach dem mittleren Hundertsatz der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes (185 DM ab 1. und der folgenden Änderungsverordnungen abgelehnt worden sein sollten, ist die Klagefrist des § 210 BEG nicht in Lauf gesetzt und das Klagerecht auch nicht verwirkt (BGH RzW 1979, 73). Nach alledem müssen das angefochtene Urteil aufgehoben und das Urteil des Landgerichts abgeändert werden, soweit sie den Anspruch auf 27,5 v.H. der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes statt der Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % verneinen. Soweit die Klägerin Zinsen nach § 169 Abs. 2 und 3 BEG begehrt, ist die Revision dagegen unbegründet.

Zitierte Normen: § 32 BEG
DienstMindestrenteGrundDV-BEGRenteKlägerinLeistungsverbesserungenAusschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
SS 5
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 63/80
URTEIL
Verkündet am
10. Dezember 1981 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als UrktmcU beam ter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Jetka V
Str.i
geborene 2{
Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin Rechtsanwalt
 gegen
Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, PflHHHI Straße flHl Berlin,
 Beklagten und Revisionsbeklagte
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. März 1978 wird zurückgewiesen, soweit sie Zinsen begehrt.
Im übrigen wird auf die Rechtsmittel der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 195 des Landgerichts Berlin vom 20. April 1977 abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5255 DM und ab 1. Januar 1982 statt der Mindestrente von 432 DM eine Rente von 453 DM monatlich zu zahlen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand;
Im August 1968 geborene Klägerin
 schlossen das beklagte Land und die 1938 folgenden Vergleich:
"Nach Prüfung der - auch zu den Akten der Eltern der Antragsteilerin - gegebenen Unterlagen und nach der Stellungnahme unseres Ärztlichen Dienstes können wir uns nur zu einer vergleichsweisen Regelung des Anspruchs bereit erklären, und zwar auf folgender Basis:
V erfolgungsleiden:
Vegetative Fehlregulationen
 im Sinne der wesentlichen Mitverursachung.
Verf.bed. MdE ab 1.1.1945 fortlaufend = 25 v.H., Gesamt-MdE. ab 1.11.1953 immer unter 50 v.H.
Weitere Anträge aus Erhöhung der verfolgungsbedingten MdE. sind ausgeschlossen.
Zur Abgeltung der gesamten Heilverfahrensansprüche werden der Antragstellerin einmalig
1.000,— IM (Tausend DM)
gezahlt.
Die Antragstellerin erhält die gesetzliche Mindestrente gern. § 32 Abs. 1 BEG-SG. Einreihung und Bernes sung des Hundertsatzes der Rente entfallen daher.
t!
Danach zahlte der Beklagte die Mindestrente von 159 DM und auf Grund der nachfolgenden ÄnderungsVerordnungen zur 2. DV-BEG die höhere Mindestrente nach Maßgabe formloser Mitteilungen.
Im Juni 1976 beantragte die Klägerin, ihre Rente den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs RzW 1976, 116 Nr. 31 anzupassen. Die Behörde lehnte ab.
 
Die Klage mit dem Antrag, ab 1. April 1969 statt der gezahlten Mindestrenten 27,6 H* der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes nebst dem gesetzlichen Zinszu-schlag zuzuerkennen, blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg, Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die im Vergleich vom August 1968 vereinbarte Rente nimmt an den Leistungsverbesserungen auf Grund später verkündeter Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG teil, es sei denn, daß die Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausdrücklich ausgeschlossen ist (Art. IV Abs. 4 der 8. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 25. März 1969 und gleichlautende ÜbergangsVorschriften der folgenden Änderungsverordnungen). Ausdrücklich ist ein Ausschluß nur dann, wenn der klare» einer Auslegung nicht bedürftige Wortlaut unmittelbar ergibt, daß alle oder bestimmt bezeichnete Leistungsverbesserungen ausgeschlossen oder nur einzelne eindeutig umschriebene Leistungs Verbesserungen zugelassen sind. Deshalb ist ein Ausschluß künf tiger Leistungsverbesserungen unbeachtlich, der sich erst auf Grund einer Auslegung des Vergleichs gewinnen läßt (BGH RzW 1976, 116 Nr. 31).
Dazu meint das Berufungsgericht:
Dem Wortlaut des Vergleichsangebots sei eindeutig zu entnehmen, daß die Behörde einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen für zweifelhaft gehalten habe und der Klä-
gerin nicht die vollen gesetzlichen Leistungen habe gewähren wollen. Ihr beschränktes Angebot enthalte neben einem Ausschluß einer späteren Erhöhung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit und einer beschränkten Erstattung von Heilverfahrenskosten die Gewährung der gesetzlichen Mindestrente gemäß § 32 Abs. 1 BEG. Ohne weitere Auslegung ergebe der Wortlaut des angenommenen Angebots, daß der Klägerin lediglich Rentenleistungen in Höhe der gesetzlichen Mindestrente nebst deren künftiger Leistungsverbesserungen durch die jeweilige Neufassung des § 21 a der 2. DV-BEG zustehen, dagegen weitergehende Leistungsverbesserungen ausgeschlossen sein sollten. Ein Leistungsausschluß könne nicht nur dadurch vereinbart werden, daß die Parteien das Wort Ausschluß” verwendeten, sondern auch dadurch, daß die Parteien wegen der Zweifelhaftigkeit des Anspruchs sich neben anderen Leistungsverbesserungen auf die Gewährung der gesetzlichen Mindestrente verglichen* Hier lägen die Dinge nicht so wie in dem in BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 entschiedenen Fall. Wegen der Zweifelhaftigkeit des Anspruchs habe nur die gesetzliche Mindestrente gewährt werden sollen. Die Notwendigkeit der Festlegung der Berechnungselemente habe sich damit zu keinem Zeitpunkt gestellt. Deshalb könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Parteien die Einstufung in die ver-> gleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes und den Mittelhundertsatz zugrunde gelegt hätten.
Dagegen wendet sich die Revision zu Recht,
 Der Wortlaut des Vergleichs ergibt keinen Ausschluß von Leistungsverbesserungen, die über die Erhöhungen der vereinbarten Mindestrente hinausgehen. Zu künftigen durch Gesetz
 
oder Rechtsverordnungen begründeten Leistungsverbesserungen sagt der Vergleich nichts. Sein einleitender Satz, der Ausschluß von Anträgen auf Erhöhung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit* die Abgeltung von Heilverfahrensansprüchen und die Vereinbarung der "gesetzlichen Mindestrente gemäß § 32 Abs. 1 BEG-SG" lassen allenfalls auf Grund einer Vertragsauslegung den Schluß zu, daß der Klägerin künftig nur die Erhöhungen der Mindestrente nach § 21 a der 2. DV-BEG zustehen und andere auf Gesetz oder Rechtsverord nung beruhende Leistungsverbesserungen ausgeschlossen sein sollten.
Der Vergleich vom August 1968 beschränkt mithin die Klägerin nicht ausdrücklich auf die künftigen Erhöhungen der Mindestrente des § 21 a der 2. DV-BEG. Zudem gewährt er für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % eine Mindestrente (= 159 DM), die nach dem beim Vergleichsabschluß geltenden Recht (2. DV-BEG i.d.Fassung der 7. ÄndVO vom 31* März 1966, BGBl I, 265) 27,5 v.H. der Ver-gltichsbezüge des einfachen Dienstes (152 DM) übersteigt. Deshalb nimmt der Rentenanspruch auf der Grundlage des nach § 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG zu ergänzenden mittleren Hundertsatzes der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes an den Leistungsverbesserungen der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG ab 1. April 1969 teil (Art. IV Abs. 4 der 9* ÄndVO vom 11. Juli 1970 und gleichlautende Ubergangsvorschriften für die folgenden Änderungsverordnungen; BGH RzW 1976, 116 Nr. 31; 1978, 151)* Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Gründe, aus denen die Parteien den Vergleich vereinbarten, und ihre Vorstellungen und Erwartungen, die sie
 
an seinen Abschluß knüpften, unerheblich. Es kommt allein darauf an, ob sich nach Abschluß des Vergleichs durch eine der nachfolgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG das Verhältnis zwischen der Mindestrente und der bei Einreihung in den einfachen Dienst und nach dem mittleren Hundertsatz errechneten Rente umgekehrt hat (BGH RzW I960, 25; 71).
So liegen die Dinge hier. Aufgrund der 9. ÄndVO zur 2« DV-BEG übersteigt die Rente nach dem mittleren Hundertsatz der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes (185 DM ab 1. Apri 1969) die Mindestrente (173 DM ab 1. April 1969).
Einer Entscheidung über die begehrte höhere Rente stehen die Rentenmitteilungen des Beklagten nicht entgegen. Soweit in den an die Klägerin gerichteten Mitteilungen Leistungsverbesserungen der 9. und der folgenden Änderungsverordnungen abgelehnt worden sein sollten, ist die Klagefrist des § 210 BEG nicht in Lauf gesetzt und das Klagerecht auch nicht verwirkt (BGH RzW 1979, 73).
Nach alledem müssen das angefochtene Urteil aufgehoben und das Urteil des Landgerichts abgeändert werden, soweit sie den Anspruch auf 27,5 v.H. der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes statt der Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % verneinen.
Die der Klägerin ab 1. April 1969 nach der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG in der Fassung der ÄnderungsVerordnung 1980 vom 12. Februar 1981 (BGBl I, 166) gebührenden, die Sätze der Mindestrente übersteigenden Rentenbeträge kann der Senat
8
zuerkennen; 27,5 v.H. der Yergleichsbeziige des einfachen Dienstes sind in der Zeit bis 31» Dezember 1981	51.784,—
Die Summe der nicht streitbefangenen Mindestrenten für denselben Zeitraum beträgt nach § 2ia der 2. DV-BEG i.d. Fassung der Änderungsverordnung
 und ab 1. Januar 1982 statt der Mindestrente, von 432,— DM eine Rente von 453,— DM zuzusprechen.
Soweit die Klägerin Zinsen nach § 169 Abs. 2 und 3 BEG begehrt, ist die Revision dagegen unbegründet. Denn der Anspruch auf die Leistungsverbesserungen ab 1. April 1969 ist nicht schon vor Ablauf des Jahres 1969, sondern erst mit der Verkündung der 9* ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 11. Juli 1970 (BGBl I, 1080) entstanden (vgl. BGH RzW 1978, 180). Nach dem 31. Dezember 1969 fällig gewordene Renten werden nicht verzinst (BGH RzW 1975, 147 Nr. 11).
1980
Der Klägerin sind deshalb an Rückständen
 Mai
Fuchs
 Dr. Lang
 Gärtner
Dr. Jähnke