Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. a. wegen Freiheits- und Gesundheitsschadens wieder auf, nahm sie Jedoch im Juli Im November 1977 beantragte sie erneut unter Berufung auf § 150 BEG Entschädigung für Frei-heits- und Gesundheitsschaden und focht die Rücknahme vorsorglich an. Die Behörde lehnte ab, weil die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden zurückgenommen und den auf Entschädigung für Gesundheitsschaden erst im Dezember 1965 angemeldet habe, ihr also für diesen Schaden nach § 150 BEG aF Entschädigung nicht gewährt werden könne. Die Klägerin trägt nur den Tatbestand eines Motivirrtums vor, der nach § 119 BGB eine Anfechtung nicht rechtfertigt. Da die Klägerin 1961 aus Rumänien nach Israel ausgewandert ist, kann sie nicht nach §§ 4, 160 oder 150 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes, sondern allenfalls nach § 150 BEG aF entschädigungsberechtigt sein. Der etwaige Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden ist durch die nach Art. V Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 BEG-SchlußG anzurechnende Beihilfe von 13.880 DM erfüllt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 63/79, URTEIL Verkündet am 6. November 1980 Thiesies, Justizangestellte als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Pepi straße 0, > * - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt - gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten, Zflj^Kstraße 0, K00K0, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. März 1979 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die Jüdische Klägerin ist 1912 in Rumänien geboren und wurde dort während des Zweiten Weltkrieges verfolgt. 1961 verließ sie ihr Heimatland und lebt seitdem in Israel. Im Januar 1962 meldete sie mit einem Mantelantrag Entschädigung für Schaden an Freiheit (für die Zeit von Oktober 1941 bis März 1944), im Dezember 1965 mit Formularantrag alle Entschädigungsansprüche an. Weiter beantragte sie im Februar 1966 eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Die Entschädigungsbehörde sprach insgesamt 15.880 DM Beihilfe für Freiheitsentziehung zu. Ende 1971 griff die Klägerin unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 zu § 150 BEG nF die vorbehaltenen Ansprüche u. a. wegen Freiheits- und Gesundheitsschadens wieder auf, nahm sie Jedoch im Juli 1973 zurück. Im November 1977 beantragte sie erneut unter Berufung auf § 150 BEG Entschädigung für Frei-heits- und Gesundheitsschaden und focht die Rücknahme vorsorglich an. Die Behörde lehnte ab, weil die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden zurückgenommen und den auf Entschädigung für Gesundheitsschaden erst im Dezember 1965 angemeldet habe, ihr also für diesen Schaden nach § 150 BEG aF Entschädigung nicht gewährt werden könne. Die Klage auf ^.650 DM Kapitalentschädigung für Freiheitsschaden sowie Kapitalentschädigung und Rente für Gesundheitsschaden nebst Zinsen hatte vor dem Land- und Oberlandesgericht keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin diese Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Die Klageansprüche scheitern schon daran, daß es an einem rechtswirksamen Entschädigungsantrag fehlt. Die Klägerin hat den zunächst gestellten Antrag am 11. Juli 1973 wieder zurückgenommen. Für die bei der erneuten Anbringung im November 1977 geltend gemachte Anfechtung der Rücknahme wegen Irrtums fehlt die Rechtsgrundlage. Die Klägerin trägt nur den Tatbestand eines Motivirrtums vor, der nach § 119 BGB eine Anfechtung nicht rechtfertigt. Dem erneuten Antrag steht somit Art. VIII BEG-SchlußG entgegen. Aber auch abgesehen von der Antragsrücknahme könnte das Entschädigungsverlangen keinen Erfolg haben. Da die Klägerin 1961 aus Rumänien nach Israel ausgewandert ist, kann sie nicht nach §§ 4, 160 oder 150 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes, sondern allenfalls nach § 150 BEG aF entschädigungsberechtigt sein. Am 26. Mai 1965 war aber ein Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nicht nachgemeldet, so daß insoweit ein Vertrauensschutz nach den Grundsätzen in BVerfG, RzW 1971, 309 nicht besteht (vgl. das gleichzeitig verkündete und zur Veröffentlichung bestimmte Urteil in der Sache IX ZR 62/79). Der etwaige Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden ist durch die nach Art. V Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 BEG-SchlußG anzurechnende Beihilfe von 13.880 DM erfüllt. Mai Zorn Henkel Portmann Dr. Jähnke