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BGH · IX ZR 63/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 63/78

August 1963 eine eingehende Schilderung der Verfolgung des Verstorbenen in Form einer eidesstattlichen Versicherung vorzulegen, beantworteten die Bevollmächtigten der Klägerin nicht. September 1963 lehnte der Regierungspräsident den Antrag auf Entschädigung für Gesundheits- und Freiheitsschaden des Verstorbenen wegen Versäumung der Antragsfrist ab; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht gerechtfertigt, weil keine hinreichenden Gründe für die Annahme vorlägen, daß die Antragsfrist ohne Verschulden der Klägerin versäumt worden sei. liehe Versicherung der Klägerin vom 30, Dezember 1969, die außer einer Schilderung der Verfolgung des Verstorbenen und ihrer gesundheitlichen Auswirkungen eine Begründung für das Wiedereinsetzungsgesuch von 1962, für die unterlassene Mitwirkung im Erstverfahren und als Anlaß für den erneuten Antrag die Behauptung enthielt, jetzt erfahre sie soeben, daß die Rechtsprechung betreffend die spanischen Flüchtlinge, die während des letzten Krieges in Frankreich verfolgt worden seien, seit kurzer Zeit vollständig geändert worden sei. Den Antrag auf Rente und Kapitalentschädigung für Gesundheitsschaden des Verstorbenen lehnte die Landesrentenbehörde mit Bescheid vom 23. Entscheidungsgründe Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß es sich hier um ein Zweit- oder Abhilfeverfahren im Sinne der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, 160 und 1971, 416 und des Bundesge- richtshofs RzW 1972, 341; 344; 346 handelt, weil der Antrag der Klägerin auf Entschädigung für ihrem verstorbenen Ehemann entstandenen Gesundheitsschaden durch den Bescheid vom 5. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen für eine Abhilfe nicht vor, weil keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, daß der Entschädigungsanspruch in dem früheren Verfahren zu Unrecht unter Verweigerung der Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Antragsfrist abgelehnt worden sei. Daraus ergebe sich, daß es Sache der Klägerin sei, im einzelnen darzulegen, daß die Ablehnung der Wiedereinsetzung in die Antragsfrist durch den Bescheid vom 5. Die Verweigerung der Wiedereinsetzung bleibe gleichwohl richtig, weil die Klägerin im Erstverfahren ihre Behauptung trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht glaubhaft gemacht habe. Sie habe auch trotz einer entsprechenden Auflage jetzt nicht glaubhaft gemacht, warum ihr damaliger Prozeßbevollmächtigter ihr 1962 geraten habe, den Entschädigungsantrag zu stellen, und ob und warum er 1963 abgeraten haben sollte, diesen Antrag weiterzuverfolgen, ohne zugleich ihren Antrag aus eigenem Recht zurückzunehmen. Es sei auch nicht ersichtlich, daß sich die Bearbeitungsweise von Entschädigungsanträgen ehemaliger Rotspanier in den Jahren 1962/1963 geändert habe; vielmehr sei bis zu dem Jahre 1966 lediglich unklar gewesen, ob eine politische Verfolgung im Sinne des § 1 BEG vorliege. Aus einer Stellungnahme des Innenministers sei lediglich zu entnehmen, daß dieser damals angeordnet habe, die Anträge der Rotspanier einstweilen nicht zu bearbeiten. Sobald ein ablehnender Bescheid unanfechtbar geworden ist, ist nicht nur das durch die §§ 17^ ff BEG für die Regelung der Entschädigungsansprüche zur Verfügung gestellte Verfahren beendet. Vielmehr steht auch auf Grund der Bestandswirkung des Bescheids, die der Urteilsrechtskraft entspricht, für das Verhältnis der Parteien bindend fest, daß dem Antragsteller der mit dem abgelehnten Antrag erhobene Anspruch nicht zusteht. Darüber darf sich die Entschädigungsbehörde durch Gewährung von Entschädigungsleistungen nur hinwegsetzen, wenn feststeht, daß der Anspruch nach dem Gesetz besteht, daß er in dem unanfechtbaren Bescheid zu Unrecht verneint worden ist. Vielmehr ist der Klägerin damals die Wiedereinsetzung zu Recht verweigert worden. Die Vorlage des Schreibens des Stadtrats von Paris und weiterer Unterlagen im April 1963 war wegen unentschuldigter Verspätung als Begründung für das Wiedereinsetzungsgesuch unbeachtlich (vgl. Das Vorbringen der Klägerin im Zweitverfahren erklärt, warum sie die Aufforderung des Regierungspräsidenten vom 10. Juni 1963, die Verfolgung ihres verstorbenen Ehemannes in einer eidesstattlichen Versicherung zu schildern, nicht befolgte, und warum sie im Dezember 1969 die Wiederaufnahme des Die Anträge auf Entschädigung und Wiedereinsetzung im Jahre 1962 begründeten die Pflicht der Klägerin, in dem dadurch eingeleiteten Verfahren mitzuwirken. Nicht die Entschädigungsbehörde hat durch eine Fehlentscheidung, der abgeholfen werden könnte, die Klägerin um ihr Recht gebracht.

Zitierte Normen: § 189 BEG
RechtWiedereinsetzungErstverfahrenParisAntragsfristKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

2408 027

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 63/78	URTEIL	Verkündet	am
14. Dezember 1978
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Adela J	geb.
rue du	Schweiz,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Tannenstraße 26, Düsseldorf 30,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1977 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe des 1877 in Madrid geborenen und dort am 19. April 1958 gestorbenen Alfredo J|HHV* Im September 1962 beantragte sie als seine Erbin Entschädigung für Schaden des Verstorbenen an Freiheit und an Körper oder Gesundheit. Gleich zeitig suchte sie um Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nach. Dazu legte sie im April 1963 einen Brief der Polizeipräfektur Paris an Rechtsanwalt G|B||^ in Paris vom 12. Dezember 1962 vor, wonach in den Jahren 1956/57 und Anfang 1958 von der Kommission der
 
ehemaligen Frontkämpfer, Deportierten und Widerstandskämpfer im Stadtrat von Paris zahlreichen spanischen Flüchtlingen die Auskunft erteilt worden sei, daß nur diejenigen Verfolgten Entschädigungsansprüche auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes hätten, die nach Deutschland deportiert worden und in deutschen Konzentrationslagern gewesen seien; Anträge auf Entschädigung wegen einer Verfolgung, die in Frankreich erlitten worden sei, seien aussichtslos. Die schriftliche Aufforderung des Regierungspräsidenten in Köln vom 10. Juni 1963, zur Überprüfung des Wiedereinsetzungsantrags bis zu dem 15. August 1963 eine eingehende Schilderung der Verfolgung des Verstorbenen in Form einer eidesstattlichen Versicherung vorzulegen, beantworteten die Bevollmächtigten der Klägerin nicht. Mit Bescheid vom 5. September 1963 lehnte der Regierungspräsident den Antrag auf Entschädigung für Gesundheits- und Freiheitsschaden des Verstorbenen wegen Versäumung der Antragsfrist ab; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht gerechtfertigt, weil keine hinreichenden Gründe für die Annahme vorlägen, daß die Antragsfrist ohne Verschulden der Klägerin versäumt worden sei. Die Klägerin hat den am 18. September 1963 zugestellten Bescheid nicht ange-fochten.
Am 31. Dezember 1969 beantragte die Klägerin "Wiederaufnahme des Verfahrens unter Berücksichtigung der geänderten Verwaltungspraxis, der neuesten Rechtsprechung des OLG Köln, sowie der sich jetzt bereits abzeichnenden Rechtsprechung". Es handle sich um eine rechtskräftig abgelehnte Sache, die heute nicht mehr der Ablehnung verfiele. Beigefügt war eine eidesstatt-
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liehe Versicherung der Klägerin vom 30, Dezember 1969, die außer einer Schilderung der Verfolgung des Verstorbenen und ihrer gesundheitlichen Auswirkungen eine Begründung für das Wiedereinsetzungsgesuch von 1962, für die unterlassene Mitwirkung im Erstverfahren und als Anlaß für den erneuten Antrag die Behauptung enthielt, jetzt erfahre sie soeben, daß die Rechtsprechung betreffend die spanischen Flüchtlinge, die während des letzten Krieges in Frankreich verfolgt worden seien, seit kurzer Zeit vollständig geändert worden sei.
Mit "Zweitbescheid" vom 5. November 1973 gewährte der Regierungspräsident in Köln der Klägerin als Erbin ihres Ehemannes 3.150 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit. In den Gründen dieses Bescheids heißt es u. a., Wiederaufnahme sei auf den Abhilfeantrag vom 31. Dezember 1969 gewährt worden.
Den Antrag auf Rente und Kapitalentschädigung für Gesundheitsschaden des Verstorbenen lehnte die Landesrentenbehörde mit Bescheid vom 23. Januar 1975 aus medizinischen Gründen ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Der Beklagte ist nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten.
Entscheidungsgründe
 Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß es sich hier um ein Zweit- oder Abhilfeverfahren im Sinne der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, 160 und 1971, 416 und des Bundesge-
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richtshofs RzW 1972, 341; 344; 346 handelt, weil der Antrag der Klägerin auf Entschädigung für ihrem verstorbenen Ehemann entstandenen Gesundheitsschaden durch den Bescheid vom 5. September 1963 unanfechtbar abgelehnt worden ist.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen für eine Abhilfe nicht vor, weil keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, daß der Entschädigungsanspruch in dem früheren Verfahren zu Unrecht unter Verweigerung der Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Antragsfrist abgelehnt worden sei. Die Klägerin habe ihr Wiedereinsetzungsgesuch zunächst überhaupt nicht begründet. Im April 1963 habe sie lediglich eine Bescheinigung vom 12. Dezember 1962 vorgelegt, die nicht als ausreichende Begründung für ihr Wiedereinsetzungsgesuch angesehen werden könne. Es fehle insbesondere an einer Glaubhaftmachung, daß sie selbst ebenfalls bei der Kommission der Internierten und Deportierten beim Stadtrat von Paris vorgesprochen habe und daß der Verfolgungstatbestand ihres verstorbenen Ehemannes so gelagert gewesen sei, daß er von der negativen Auskunft dieser Kommission erfaßt worden sei. Der ablehnende Bescheid vom 5. September 1963 halte aber auch einer Nachprüfung aus heutiger Sicht stand. In dem Zweitbescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 5. November 1973 sei keine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist zu sehen. Es handele sich vielmehr um Abhilfe. Selbst wenn man darin aber auch die Gewährung der Wiedereinsetzung sehen wollte, so ergebe sich daraus keine Bindung des Senats gemäß §189 Abs. 3 Satz 2 BEG. Diese Vorschrift gelte näm-
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lieh nur für das Erstverfahren. Im Rahmen des Abhilfe-verfahrens habe der Senat die Unrichtigkeit des rechtskräftigen Bescheids von Amts wegen zu prüfen. Dies habe im Abhilfeverfahren gegenüber der BindungsWirkung aus § 189 Abs. 3 BEG den Vorrang. Daraus ergebe sich, daß es Sache der Klägerin sei, im einzelnen darzulegen, daß die Ablehnung der Wiedereinsetzung in die Antragsfrist durch den Bescheid vom 5. September 1963 fehlerhaft gewesen sei oder zu demindest aus heutiger Sicht fehlerhaft sei. Dazu sei ihre eidesstattliche Versicherung vom 30. Dezember 1969 über die Gründe für ihr Verhalten im Erstverfahren und für ihren erneuten Antrag im Dezember 1969 nicht geeignet. Die Verweigerung der Wiedereinsetzung bleibe gleichwohl richtig, weil die Klägerin im Erstverfahren ihre Behauptung trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht glaubhaft gemacht habe. Sie habe auch trotz einer entsprechenden Auflage jetzt nicht glaubhaft gemacht, warum ihr damaliger Prozeßbevollmächtigter ihr 1962 geraten habe, den Entschädigungsantrag zu stellen, und ob und warum er 1963 abgeraten haben sollte, diesen Antrag weiterzuverfolgen, ohne zugleich ihren Antrag aus eigenem Recht zurückzunehmen. Es sei auch nicht ersichtlich, daß sich die Bearbeitungsweise von Entschädigungsanträgen ehemaliger Rotspanier in den Jahren 1962/1963 geändert habe; vielmehr sei bis zu dem Jahre 1966 lediglich unklar gewesen, ob eine politische Verfolgung im Sinne des § 1 BEG vorliege. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Erlaß des Innenministers des beklagten Landes vom 1. Februar 1963. Aus einer Stellungnahme des Innenministers sei lediglich zu entnehmen, daß dieser damals angeordnet habe, die Anträge der Rotspanier einstweilen nicht zu bearbeiten. Die weitere Bitte, global Wiedereinsetzung zu gewähren, habe der Innenminister dagegen abgelehnt0 Daraus folge, daß
 
die Klägerin keinerlei triftige Entschuldigung dafür habe Vorbringen können, weshalb sie die Wiedereinsetzungsgründe im Jahre 1962 bzw. 1963 nicht glaubhaft gemacht habe. Da somit die Wiedereinsetzung 1963 zu Recht verweigert worden sei, seien die Voraussetzungen der Abhilfe nicht gegeben. Es könne nicht der Sinn der gesetzlich nicht geregelten Abhilfe sein, einem Verfolgten zu Ansprüchen zu verhelfen, die ihm wegen seiner eigenen unrichtigen Gedanken oder infolge unrichtiger Ratschläge seiner Bevollmächtigten und der daraus entstandenen Versäumnisse rechtskräftig abgelehnt worden seien.
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
Sobald ein ablehnender Bescheid unanfechtbar geworden ist, ist nicht nur das durch die §§ 17^ ff BEG für die Regelung der Entschädigungsansprüche zur Verfügung gestellte Verfahren beendet. Vielmehr steht auch auf Grund der Bestandswirkung des Bescheids, die der Urteilsrechtskraft entspricht, für das Verhältnis der Parteien bindend fest, daß dem Antragsteller der mit dem abgelehnten Antrag erhobene Anspruch nicht zusteht. Darüber darf sich die Entschädigungsbehörde durch Gewährung von Entschädigungsleistungen nur hinwegsetzen, wenn feststeht, daß der Anspruch nach dem Gesetz besteht, daß er in dem unanfechtbaren Bescheid zu Unrecht verneint worden ist. Ob der Anspruch besteht, prüft im Streitfälle das Gericht ohne jede Bindung an die Auffassung und das Verhalten der Entschädigungsbehörde.
Dies gilt auch dann, wenn in dem unanfechtbaren Bescheid der Antrag unter Verweigerung der Wiederein-setzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
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Antragsfrist abgelehnt worden ist. Eine erst im Zweitverfahren von der Entschädigungsbehörde gewährte Wiedereinsetzung bindet die Gerichte nicht. Der Senat hat dies in seinem gleichzeitig verkündeten Urteil IX ZR 121/77, das zur Veröffentlichung vorgesehen ist, im einzelnen begründet.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat hier das Zweitverfahren nicht ergeben, daß die Grundvoraussetzung jeder Abhilfe, nämlich die Unrichtigkeit des unanfechtbaren Bescheids von 1963, erfüllt ist. Vielmehr ist der Klägerin damals die Wiedereinsetzung zu Recht verweigert worden. Wiedereinsetzung ist auch dann zu Recht versagt, wenn die Wiedereinsetzungsgründe nicht rechtzeitig dargelegt waren. Die Klägerin hat ihr Wiedereinsetzungsgesuch im September 1962 überhaupt nicht begründet. Die Vorlage des Schreibens des Stadtrats von Paris und weiterer Unterlagen im April 1963 war wegen unentschuldigter Verspätung als Begründung für das Wiedereinsetzungsgesuch unbeachtlich (vgl. BGH RzW 1971, 510; 1975, 314). Überdies ließen die Unterlagen weder erkennen, daß der erst nach Ablauf der Antragsfrist gestorbene Ehemann der Klägerin die Antragsfrist schuldlos versäumt hatte, noch daß die Klägerin als Erbin ohne ihr Verschulden bis September 1962 an der Antragstellung gehindert noch wann und wodurch das etwaige Hindernis für eine frühere Antragstellung behoben worden war. Das Vorbringen der Klägerin im Zweitverfahren erklärt, warum sie die Aufforderung des Regierungspräsidenten vom 10. Juni 1963, die Verfolgung ihres verstorbenen Ehemannes in einer eidesstattlichen Versicherung zu schildern, nicht befolgte, und warum sie im Dezember 1969 die Wiederaufnahme des
 
Verfahrens beantragte. Für die Frage, ob ihr im Erstverfahren die Wiedereinsetzung zu Unrecht verweigert worden ist, ist das ohne Belang. Die Anträge auf Entschädigung und Wiedereinsetzung im Jahre 1962 begründeten die Pflicht der Klägerin, in dem dadurch eingeleiteten Verfahren mitzuwirken. Wenn sie und ihre Bevollmächtigten statt dessen den Mißerfolg der Anträge durch Untätigkeit herbeiführten, übernahmen sie damit das Risiko, daß sich ihre Einschätzung der Erfolgsaussichten, die sie untätig bleiben ließ, als falsch herausstellte.
Nicht die Entschädigungsbehörde hat durch eine Fehlentscheidung, der abgeholfen werden könnte, die Klägerin um ihr Recht gebracht. Vielmehr haben die Klägerin und ihre Bevollmächtigten durch ihre Untätigkeit im Erstverfahren die Ablehnung verursacht. Der Ablehnungsgrund ist von keiner späteren Änderung der Rechtsoder Sachlage mehr berührt worden.
Mai	Zorn	Henkel
 Dr. Thumm	Dr.	Lang