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BGH · IX ZR 63/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 63/77

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das von dem Verfolgten als Inspekteur einer französischen Rentenversicherung erzielte Arbeitseinkommen blieb bei der Bemessung des Rentenhundertsatzes unberücksichtigt. Wegen der nach Eintritt in den Ruhestand gezahlten Versorgungsbezüge kürzte die Entschädigungsbehörde durch Änderungsbescheid vom 23. Der Vater des Klägers erhob Klage auf Weiterzahlung der nach dem Hundertsatz 45 berechneten Gesundheitsscha-densrente sowie auf Bewilligung einer Badekur, Erstattung von Heilverfahrenskosten und Genehmigung einer zahnärztlichen Behandlung. September 1975 zur Zahlung einer Rente von 990 DM monatlich und wies den weitergehenden Mit der Revision wendet sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung einer höheren als der von ihm festgesetzten Rente. Die dem Vergleich zugrunde gelegten Umstände änderten sich, als der Vater des Klägers in den Ruhestand trat und Versorgungsbezüge erhielt. DV-BEG selbst dann bei der Bemessung des Hundertsatzes zu berücksichtigen, wenn sie - wie hier -an die Stelle eines auf den Rentenhundertsatz nicht anzurechnenden Einkommens aus unzu demutbarer Erwerbstätigkeit treten (BGH RzW 1963, 410; 1979, 134; vgl. Das Berufungsgericht geht von diesen Grundsätzen aus, meint jedoch unter Hinweis auf die Entscheidung BGH RzW 1967, 266, daß hier eine Neufestsetzung und Herabsetzung der Rente deshalb nicht in Betracht komme, weil die Gesamteinkünfte des Vaters nach Eintritt in den Ruhestand um mehr als 25 v. Bei dem erforderlichen Vergleich zwischen den Einkünften vor und nach Eintritt in den Ruhestand sei von den Bruttobezügen auszugehen. Der Vater des Klägers habe bis zu dem Eintritt in den Ruhestand aus unzu demutbarer Ar-beitstätigkeit Einkünfte von 3.315 FF monatlich erzielt, was bei einem Umrechnungskurs 100 FF = 59,536 DM einem Betrage von 1.973 DM entsprochen habe. Selbst bei Auszahlung einer ungekürzten, nach dem Hundertsatz 45 berechneten Gesundheitsschadensrente ergebe sich nur ein Bruttoeinkommen von monatlich 2.085,16 DM und 1. Das Berufungsgericht geht zu Recht und in Übereinstimmung mit der inzwischen ergangenen Entscheidung des Senats vom 22. DV-BEG erforderlichen Gesamtschau gerechtfertigt sein kann, die Gesundheitsschadensrente wegen der nach Aufgabe einer unzu demutbaren Erwerbstätigkeit erlangten Versorgungsbezüge nur insoweit herabzusetzen, daß dem Berechtigten nach Eintritt in den Ruhestand zusammen mit seinen sonstigen Einkünften mindestens 75 v. dem Eintritt in den Ruhestand im allgemeinen nur dann angezeigt ist, wenn die Erwerbstätigkeit, auf der die Versorgungsbezüge beruhen, länger gedauert hat und nicht nur kurze Zeit unzu demutbar war (vgl, BGH RzW 1967, 266; 1979, 134), Der Vater des Klägers erfüllte diese Voraussetzungen. BGH aaO) einer unzu demutbaren Erwerbstätigkeit nach, zu der er gezwungen war, um den Unterhalt für sich und seine Familie sicherzustellen. 3. Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch nicht sachwidrig, die Berechnung des Gesamteinkommens vor und nach Eintritt in den Ruhestand auf der Grundlage der Bruttobezüge vorzunehmen. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht bei seinem Einkommensvergleich auf die Versorgungsbezüge unmittelbar nach Eintritt in den Ruhestand abgehoben. Deshalb hätte das jeweilige Einkommen, das der Vater des Klägers von diesem Zeitpunkt an bis zu seinem Tode erzielt hat, mit seinem letzten Einkommen vor Eintritt in den Ruhestand verglichen werden müssen. H. des letzten Gesamteinkommens vor Eintritt in den Ruhestand, so kann von da an eine entsprechende Kürzung der Rente wegen der erlangten Versorgungsbezüge gerechtfertigt sein (§ 35 BEG). Das Urteil enthält keine Feststellungen über die von dem Vater des Klägers im Jahre 1976 bis zu seinem Tode erlangten Versorgungsbezüge. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, seine Feststellungen über den Todeszeitpunkt des Erblassers und zu der Frage, ob der Kläger der einzige Abkömmling seines Vaters war, zu überprüfen.

Zitierte Normen: § 31 BEG
EintrittVaterVersorgungsbezügeRuhestandBerufungsgerichtRenteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 63/77
URTEIL
Verkündet am
3. Juli 1980
Thiesies,
 Justizangestellte
ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
TB^pstraße B» DBÜBI,
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
, Haus C, Appart. PP, F
Alain H B> Rue de F(
FrHB
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
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 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldori vom 28. April 1977 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist der Sohn des am 1. Juli 1908 geborenen, während des Rechtsstreits 1976 verstorbenen ursprüng liehen Klägers Pincu	Dieser	bezog	wegen Scha-
dens an Körper oder Gesundheit eine nach den Bezügen des gehobenen Dienstes berechnete Rente auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes. Nach Ablehnung eines Verschlimmerungsantrages wurde der Rentenhundertsatz durch gerichtlichen Vergleich vom 1, März 1971 vom 1. Juli 1967 an auf 45 erhöht. Dem Vergleich lagen eine verfolgungsbedingte
 
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H., der mittlere Hundertsatz 37,5 sowie Zuschläge von 2,5 v. H. für die Unterhaltspflicht gegenüber dem Jetzigen Kläger und von 5. v. H. wegen allgemeiner Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 80 v. H. zugrunde. Das von dem Verfolgten als Inspekteur einer französischen Rentenversicherung erzielte Arbeitseinkommen blieb bei der Bemessung des Rentenhundertsatzes unberücksichtigt.
Der Vater des Klägers trat zu dem 1. Oktober 1973 in den Ruhestand. Sein letztes Arbeitseinkommen hatte 3.315 FF monatlich betragen. Im Ruhestand erhielt er Versorgungsbezüge, die sich Anfang 1974 auf 1.945,30 FF monatlich beliefen und 1975 auf 2.040 FF monatlich erhöht wurden. Wegen der nach Eintritt in den Ruhestand gezahlten Versorgungsbezüge kürzte die Entschädigungsbehörde durch Änderungsbescheid vom 23. Juni 1975 den Rentenhundertsatz ab 1. September 1975 auf 35 und setzte die Rente auf 797 DM monatlich neu fest. Durch Bescheid vom 21. Oktober 1975 erhöhte sie im Vorgriff auf die lineare Rentenerhöhung in der 14. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 13. November 1975 die Rente ab 1. September 1975 auf 845 DM monatlich.
Der Vater des Klägers erhob Klage auf Weiterzahlung der nach dem Hundertsatz 45 berechneten Gesundheitsscha-densrente sowie auf Bewilligung einer Badekur, Erstattung von Heilverfahrenskosten und Genehmigung einer zahnärztlichen Behandlung. Das Landgericht verurteilte durch Teilurteil den Beklagten ab 1. September 1975 zur Zahlung einer Rente von 990 DM monatlich und wies den weitergehenden
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Rentenanspruch sowie die Anträge auf Bewilligung einer Badekur und Genehmigung einer zahnärztlichen Behandlung ah. Der Beklagte legte Berufung, der Kläger als Erbe seines Vaters, soweit der weitergehende Rentenanspruch bis zu dem 31. Juli 1976 abgewiesen worden war, Anschlußberufung ein. Das Oberlandesgericht gab ihr unter Zurückweisung der Berufung statt.
Mit der Revision wendet sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung einer höheren als der von ihm festgesetzten Rente. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Die dem Vergleich zugrunde gelegten Umstände änderten sich, als der Vater des Klägers in den Ruhestand trat und Versorgungsbezüge erhielt. Diese sind nach § 15 Abs. 3 Nr. 8 der 2. DV-BEG selbst dann bei der Bemessung des Hundertsatzes zu berücksichtigen, wenn sie - wie hier -an die Stelle eines auf den Rentenhundertsatz nicht anzurechnenden Einkommens aus unzu demutbarer Erwerbstätigkeit treten (BGH RzW 1963, 410; 1979, 134; vgl. BGH RzW 1967,
266 für den Fall der Witwenrente).
Das Berufungsgericht geht von diesen Grundsätzen aus, meint jedoch unter Hinweis auf die Entscheidung BGH RzW 1967, 266, daß hier eine Neufestsetzung und Herabsetzung der
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Rente deshalb nicht in Betracht komme, weil die Gesamteinkünfte des Vaters nach Eintritt in den Ruhestand um mehr als 25 v. H. hinter seinem letzten Gesamteinkommen zurückgeblieben seien. Er habe trotz seiner von Anfang an 50 v. H. übersteigenden allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit bis kurz nach Vollendung des 65. Lebensjahres gearbeitet. Dazu sei er gezwungen gewesen, um den eigenen Unterhalt und den des Klägers sicherzustellen.
Von der geringen Gesundheitsschadensrente habe er ihn nicht bestreiten können. Seine Ehefrau habe nur in beschränktem Umfange als Ärztin gearbeitet und sich in den Jahren nach der Geburt des Klägers (1957) seiner Betreuung und der Versorgung des Haushalts widmen dürfen. Bei dem erforderlichen Vergleich zwischen den Einkünften vor und nach Eintritt in den Ruhestand sei von den Bruttobezügen auszugehen. Der Vergleich ergebe, daß die Rente nicht gekürzt werden dürfe. Der Vater des Klägers habe bis zu dem Eintritt in den Ruhestand aus unzu demutbarer Ar-beitstätigkeit Einkünfte von 3.315 FF monatlich erzielt, was bei einem Umrechnungskurs 100 FF = 59,536 DM einem Betrage von 1.973 DM entsprochen habe. Zuzüglich der BEG-Rente von 927 DM monatlich habe er mithin ein Bruttoeinkommen von monatlich 2.900 DM gehabt. Eine Kürzung der Rente komme deshalb nur in Betracht, wenn ihm mehr als 75 v. H. dieses Einkommens, also mehr als 2.175 DM, verblieben wären. Das sei nicht der Fall. Nach dem 30. September 1973 habe er eine Altersrente von monatlich 1.945,30 FF = 1.158,16 DM erhalten. Selbst bei Auszahlung einer ungekürzten, nach dem Hundertsatz 45 berechneten Gesundheitsschadensrente ergebe sich nur ein Bruttoeinkommen von monatlich 2.085,16 DM und
 
damit ein Betrag von weniger als 75 v. H. des vor Eintritt in den Ruhestand erzielten Einkommens.
Diese Ausführungen tragen die Entscheidung nicht.
1.	Das Berufungsgericht geht zu Recht und in Übereinstimmung mit der inzwischen ergangenen Entscheidung des Senats vom 22. März 1979 (RzW 1979, 134) davon aus, daß es im Rahmen der nach § 31 Abs. 4 BEG, §§15 Abs. 1,
15 a Abs. 1 und 2 der 2. DV-BEG erforderlichen Gesamtschau gerechtfertigt sein kann, die Gesundheitsschadensrente wegen der nach Aufgabe einer unzu demutbaren Erwerbstätigkeit erlangten Versorgungsbezüge nur insoweit herabzusetzen, daß dem Berechtigten nach Eintritt in den Ruhestand zusammen mit seinen sonstigen Einkünften mindestens 75 v. H. des letzten Gesamteinkommens verbleiben.
Diese Regelung führt entgegen der Ansicht der Revision nicht zu einer Bevorzugung von Verfolgten, die wegen besserer Vorbildung nicht auf körperliche Arbeit angewiesen sind. Es ist durch nichts belegt, daß nur solche Verfolgten in der Lage sind, trotz einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. noch zu arbeiten. Im übrigen stellt sich bei einem Verfolgten, der wegen einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit keiner Arbeit mehr nachgeht, die Frage nicht, wie nach Aufgabe einer unzu demutbaren Tätigkeit erlangte Versorgungsbezüge bei der Hundertsatzbemessung zu berücksichtigen sind.
2.	Rechtlich zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß eine Begrenzung der Rentenkürzung bei
 
dem Eintritt in den Ruhestand im allgemeinen nur dann angezeigt ist, wenn die Erwerbstätigkeit, auf der die Versorgungsbezüge beruhen, länger gedauert hat und nicht nur kurze Zeit unzu demutbar war (vgl, BGH RzW 1967, 266;
 1979, 134), Der Vater des Klägers erfüllte diese Voraussetzungen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ging er über einen erheblich längeren Zeitraum als fünf Jahre (vgl. BGH aaO) einer unzu demutbaren Erwerbstätigkeit nach, zu der er gezwungen war, um den Unterhalt für sich und seine Familie sicherzustellen.
3.	Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch nicht sachwidrig, die Berechnung des Gesamteinkommens vor und nach Eintritt in den Ruhestand auf der Grundlage der Bruttobezüge vorzunehmen. Das hat der Senat ebenfalls in dem Urteil RzW 1979, 134 im einzelnen dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.	Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht bei seinem Einkommensvergleich auf die Versorgungsbezüge unmittelbar nach Eintritt in den Ruhestand abgehoben.
Die GesundheitsSchadensrente ist erst zu dem 1. September 1975 gekürzt worden. Deshalb hätte das jeweilige Einkommen, das der Vater des Klägers von diesem Zeitpunkt an bis zu seinem Tode erzielt hat, mit seinem letzten Einkommen vor Eintritt in den Ruhestand verglichen werden müssen. Der 75 v. H.-Vergleich schützt den Rentenempfänger bei steigender Versorgung im Regelfall nur für eine gewisse Zeit (BGH RzW 1979, 134, 138). übersteigen später die Einkünfte die Grenze von 75 v. H. des letzten Gesamteinkommens vor Eintritt in den Ruhestand, so kann von da an eine entsprechende Kürzung der Rente wegen der erlangten Versorgungsbezüge gerechtfertigt sein (§ 35 BEG).
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Der Senat kann nicht durchentscheiden. Das Urteil enthält keine Feststellungen über die von dem Vater des Klägers im Jahre 1976 bis zu seinem Tode erlangten Versorgungsbezüge. Deshalb muß es aufgehoben und der Rechts streit an das Berufungsgericht zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen zurückverwiesen werden. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, seine Feststellungen über den Todeszeitpunkt des Erblassers und zu der Frage, ob der Kläger der einzige Abkömmling seines Vaters war, zu überprüfen. Nach der Sterbeurkunde (EA Bl 298) ist der Vater des Klägers am 12. April 1976 gestorben, nach dem Schreiben des Notars vom 14. März 1979 (EA Bl 313) nicht von dem Kläger allein beerbt worden.
Dr. Thumm	Zorn	Fuchs
 Portmann	Gärtner