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BGH · IX ZR 63/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 63/76

Cc Verwirkung eines fristgebundenen Anspruchs enbschädigungs-rechtlicher Art kann jedenfalls nicht durch bloßen Ablauf der Zeit zwischen dem Entstehen des Anspruchs und seiner Geltendmachung innerhalb der hierfür gesetzlich bestimmten Frist eintreten. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Im übrigen wird das angefochtene Urteil, soweit es die Klage auf Erstattung von Heilverfahrenskosten aus der Zeit bis 1963 in Höhe von 5.000 DM abgewiesen hat, aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Entschädigungsbehörde gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 4. Mit Schreiben vom selben Tage erklärte sie sich bereit, zur Abgeltung aller Heilbehandlungskosten in der Zeit von 1945 bis zu dem 31. Die Höhe des angebotenen Betrages erläuterte sie mit Schreiben vom 13. Das Berufungsgericht hält die Klage, auch soweit sie den Anspruch auf Erstattung verauslagter Heilbehandlungskosten aus der Zeit bis 1963 betrifft, für zulässig, weil der Beklagte durch den Klageabweisungsantrag zu dem Ausdruck gebracht habe, daß er den Anspruch ablehne; dies komme einem ablehnenden Bescheid gleich. Das Berufungsurteil läßt die Frage offen, ob der Erstattungsanspruch nach § 189 a Abs. 1 BEG bis zu dem 31. Juli 1963 hat die Klägerin das Recht, die Erstattung der notwendigen und angemessenen baren Auslagen für die Durchführung von Heilmaßnahmen i. Dabei handelt es sich nicht um einen Anspruch i.S. der §§ 189, 189 a, 190 a BEG und des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG (BGH RzW 1975, 345 Nr. 23; 1977, 210). Das Berufungsgericht hält den Anspruch auf Erstattung bis 1963 verauslagter Heilverfahrenskosten für verwirkt. Durch dieses Verhalten, für das sie keine Gründe vorgetragen habe, sei bei der Entschädigungsbehörde der Eindruck hervorgerufen worden, daß sie für die Zeit bis zu dem Erlaß des Bescheides vom 4. Daß nicht fristgebundene Ansprüche entschädigungsrechtlicher Art verwirkt werden können, hat der Bundesgerichtshof in RzW 1977, 210 für die Anmeldung eines Anspruchs auf Erstattung von Heilverfahrenskosten, wenn der Gesundheitsschaden erst nach dem 31. als verfolgungsbedingt anerkannt worden war, entschieden, Ob auch solche Ansprüche entschädigungsrechtlicher Art, die von der Geltendmachung innerhalb einer Frist abhängig sind, der Verwirkung unterliegen, ist vom Bundesgerichtshof bisher nicht abschließend entschieden worden. Wegen der Bedeutung, die die Frist für die Durchsetzung und für das Erlöschen des Rechts hat, spricht vieles dafür, die Möglichkeit der Verwirkung eines solchen Anspruchs bei Geltendmachung innerhalb der Frist zu verneinen. Verwirkung eines fristgebundenen Anspruchs entschädigungsrechtlicher Art kann jedenfalls nicht durch bloßen Ablauf der Zeit zwischen dem Entstehen des Anspruchs und seiner Geltendmachung innerhalb der hierfür gesetzlich bestimmten Frist ein-treten. Die Klägerin hat den Anspruch innerhalb der Frist angemeldet. Daß der Beklagte sich darauf eingerichtet hätte, sie werde das ihr zustehende Recht nicht mehr geltend machen (vgl. März 1970 die Klägerin zu weiterer Substantiierung aufgefordert, nach Einreichung und Prüfung der Belege den Vergleichsvorschlag vom 19.

Zitierte Normen: § 169 BEG
ZeitFristVerwirkungErstattungAnspruchRechtKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

2404 013
Nachschi agev/erk: ja.
BGHZ:	nein
7(7*77
BGB § 2b? Cc
 Verwirkung eines fristgebundenen Anspruchs enbschädigungs-rechtlicher Art kann jedenfalls nicht durch bloßen Ablauf der Zeit zwischen dem Entstehen des Anspruchs und seiner Geltendmachung innerhalb der hierfür gesetzlich bestimmten Frist eintreten.
BGH, Urt. v. 26. Oktober 1978 - IX ZR 63/76 " OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 63/76	URTEIL	Verkündet	am
26. Oktober 1978 Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Vilma
rue
 Frankreich,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde,
 Tannenstraße 26, Düsseldorf 30,
Beklagten und Revisionsbeklagten
74
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 1972 wird zurückgewiesen, soweit mit ihr Zinsen verlangt werden.
Im übrigen wird das angefochtene Urteil, soweit es die Klage auf Erstattung von Heilverfahrenskosten aus der Zeit bis 1963 in Höhe von 5.000 DM abgewiesen hat, aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Entschädigungsbehörde gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 4. Juli 1963 Heilverfahren sowie unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes Kapitalentschädigung und Rente. Die Klägerin erhob Klage. Durch Vergleich vom 16. März 1964 verpflichtete sich der Beklagte, ihr Entschädigung
 
nach den Bernessungsmerkmalen der vergleichbaren Beam-tengruppe des gehobenen Dienstes zu gewähren. Zur Ausführung des Vergleichs erließ die Behörde den Bescheid vom 22. Mai 1964, der unangefochten blieb.
Am 31. Dezember 1969 beantragte die Klägerin Erstattung von Heilverfahrenskosten ab 1941 in Höhe von
15.000	DM. Zur Begründung nahm sie auf den Inhalt der Akten Bezug. Die Behörde wies mit Schreiben vom 9. März 1970 darauf hin, daß der Antrag für die weitere Bearbeitung nicht ausreiche, und forderte zu weiterer Substan-tiierung auf. Am 20. Juli 1970 reichte die Klägerin für die Zeit ab 1961 Belege ein und erklärte, daraus ergebe sich, daß sie für die Behandlung der Verfolgungsleiden in der vorangegangenen Zeit mehr als 15.000 DM aufge-wendet habe. Die Behörde setzte den Erstattungsanspruch für die Zeit vom 30. März 1964 bis zu dem 12. Oktober 1967 mit Bescheid vom 19. Januar 1971 auf 240,45 DM fest.
Mit Schreiben vom selben Tage erklärte sie sich bereit, zur Abgeltung aller Heilbehandlungskosten in der Zeit von 1945 bis zu dem 31. Dezember 1963 im Wege des Vergleichs eine Pauschalentschädigung von 750 DM zu gewähren. Die Höhe des angebotenen Betrages erläuterte sie mit Schreiben vom 13. April 1971.
Das Landgericht wies die Klage auf Zahlung von
15.000	DM abzüglich gewährter 240,45 DM ab. Die auf Zahlung von 15.000 DM zuzüglich 4 % Zinsen nach § 169 BEG gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Erstattung der bis Ende 1963 verauslagten, mit 5.000 DM bezifferten Heilverfahrenskosten zuzüglich Zinsen weiter.
Entscheidungsgründe
 Soweit die Klägerin Zinsen verlangt, ist die Revision nicht begründet. Der Anspruch auf Erstattung verauslagter Heilverfahrenskosten ist nicht zu verzinsen. Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 27. April 1978 - IX ZR 62/76 -entschieden. Darauf wird verwiesen.
Im übrigen ist die Revision begründet.
Das Berufungsgericht hält die Klage, auch soweit sie den Anspruch auf Erstattung verauslagter Heilbehandlungskosten aus der Zeit bis 1963 betrifft, für zulässig, weil der Beklagte durch den Klageabweisungsantrag zu dem Ausdruck gebracht habe, daß er den Anspruch ablehne; dies komme einem ablehnenden Bescheid gleich.
Das ist richtig.
Das Berufungsurteil läßt die Frage offen, ob der Erstattungsanspruch nach § 189 a Abs. 1 BEG bis zu dem 31. Dezember 1965 hätte angemeldet werden müssen. Diese Frage ist zu verneinen. Nach dem Bescheid vom 4. Juli 1963 hat die Klägerin das Recht, die Erstattung der notwendigen und angemessenen baren Auslagen für die Durchführung von Heilmaßnahmen i. S. des § 9 der 2. DV-BEG zu verlangen. Dabei handelt es sich nicht um einen Anspruch i. S. der §§ 189, 189 a, 190 a BEG und des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG (BGH RzW 1975, 345 Nr. 23; 1977, 210). Aus Art. VIII Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG folgt Jedoch, daß der Erstattungsanspruch bis zu dem 31. Dezember 1969 angemeldet werden mußte, wenn das Heilverfahren bis zu dem 31. Dezember 1968 wegen eines vorher als verfolgungsbe-
 
dingt anerkannten Gesundheitsschadens durchgeführt worden war (BGH aaO). Hierzu reicht es aus, die Erstattungsansprüche, mithin den Umfang zu benennen, in dem nunmehr die Erfüllung des Anspruchs auf Heilverfahren verlangt wird. Diesen Anforderungen genügt das Antragsschreiben vom 30, Dezember 1969. Es macht deutlich, daß die Klägerin die Erstattung aller Kosten beantragt, die sie bisher für Heilmaßnahmen ihres als entschädigungsbedingt anerkannten Gesundheitsschadens verauslagt hatte (vgl. BGH RzW 1975, 345 Nr. 23).
Das Berufungsgericht hält den Anspruch auf Erstattung bis 1963 verauslagter Heilverfahrenskosten für verwirkt. Seit Erlaß des Bescheides seien sechs Jahre vergangen, ohne daß die Klägerin zu erkennen gegeben habe, daß ihr in dieser Zeit Heilverfahrenskosten entstanden seien, deren Erstattung sie verlangen könne oder wolle. Durch dieses Verhalten, für das sie keine Gründe vorgetragen habe, sei bei der Entschädigungsbehörde der Eindruck hervorgerufen worden, daß sie für die Zeit bis zu dem Erlaß des Bescheides vom 4. Juli 1963 Erstattungsansprüche nicht geltend machen werde. Der Beklagte habe mit solchen Forderungen nicht mehr zu rechnen brauchen.
Diese Ausführungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt.
Daß nicht fristgebundene Ansprüche entschädigungsrechtlicher Art verwirkt werden können, hat der Bundesgerichtshof in RzW 1977, 210 für die Anmeldung eines Anspruchs auf Erstattung von Heilverfahrenskosten, wenn der Gesundheitsschaden erst nach dem 31. Dezember 1968
 
als verfolgungsbedingt anerkannt worden war, entschieden, Ob auch solche Ansprüche entschädigungsrechtlicher Art, die von der Geltendmachung innerhalb einer Frist abhängig sind, der Verwirkung unterliegen, ist vom Bundesgerichtshof bisher nicht abschließend entschieden worden. Wegen der Bedeutung, die die Frist für die Durchsetzung und für das Erlöschen des Rechts hat, spricht vieles dafür, die Möglichkeit der Verwirkung eines solchen Anspruchs bei Geltendmachung innerhalb der Frist zu verneinen. Die Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Verwirkung eines fristgebundenen Anspruchs entschädigungsrechtlicher Art kann jedenfalls nicht durch bloßen Ablauf der Zeit zwischen dem Entstehen des Anspruchs und seiner Geltendmachung innerhalb der hierfür gesetzlich bestimmten Frist ein-treten. Diese Frist schützt in der Regel hinreichend die Interessen, die sonst durch das Rechtsinstitut der Verwirkung gewahrt werden.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zeigen neben dem Zeitablauf keine weiteren Umstände auf, die für eine Verwirkung von Bedeutung sein könnten. Die Klägerin hat den Anspruch innerhalb der Frist angemeldet. Daß der Beklagte sich darauf eingerichtet hätte, sie werde das ihr zustehende Recht nicht mehr geltend machen (vgl. RGZ 158, 100, 108;
 BGHZ 25, 47, 52 und ständig), ergeben die Feststellungen des Berufungsurteils nicht. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 9. März 1970 die Klägerin zu weiterer Substantiierung aufgefordert, nach Einreichung und Prüfung der Belege den Vergleichsvorschlag vom 19. Januar 1971 unterbreitet und diesen mit Schreiben vom 13. April 1971 erläutert.
Das Berufungsurteil wird daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dr. Thumm	Zorn	Fuchs
 Gärtner
Portmann