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BGH · IX ZR 63/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 63/73

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Als der Kläger nicht antwortete, übersandte ihm die Behörde im März 1961 nochmals das gleiche Formular März 1969 ab: Der Anspruch sei rechtswirksam geregelt, eine erneute Entscheidung nicht mehr möglich; ein Neuantragsrecht nach dem BEG-Schlußgesetz stehe dem Kläger nicht zu. Nachdem das Schreiben der Behörde vom März 1961 als unzustellbar zurückgekommen sei, habe für sie festgestanden, daß der Kläger in der Zwischenzeit mit unbekanntem Aufenthalt verzogen sei. Eine Möglichkeit, den neuen Aufenthalt des Klägers anderweitig festzustellen, habe nicht bestanden, weitere Ermittlungen seien der Behörde unter diesen Umständen nicht zuzu demuten gewesen. Als der Brief mit dem Vermerk, daß der Empfänger unbekannt sei, zurückgekommen war, stand fest, daß der Aufenthalt des Klägers von der amerikanischen Postbehörde nicht zu ermitteln war. Die Behörde war nicht verpflichtet, im Ausland nach dem Aufenthalt des Klägers zu forschen. Ein Neuantragsrecht des Klägers nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 mit § 31 Abs. 2 BEG-SchlußG verneint das Berufungsgericht. Es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft gewesen sei. Ein Neuantragsrecht wegen der Änderung des § 33 Abs. 2 BEG kommt nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur einen weitergehenden Anspruch gibt, also bei früherer Ablehnung einer Entschädigung nicht zur Anwendung kommt. Der Berufungsrichter fährt fort: Der Kläger habe seinen Neuantrag nicht nur auf das BEG-Schlußgesetz gestützt, sondern auch darauf hingewiesen, daß die Ablehnung seines Anspruchs unbillig sei, daß er daher um Wiederaufnahme seiner Angelegenheit bitte* Damit sei dem Sinne nach eine erneute Sachprüfung in Ausübung billigen Ermessens gefordert. Die Behörde habe keinen Anlaß zu einer erneuten Sachprüfung gesehen, weil der Kläger durch seine mögliche und zu demutbare Mitwirkung den Eintritt der Rechtskraft hätte verhindern können, diese also habe hinnehmen müssen. daher nicht festgestellt werden, daß die durch Säumnis und Interesselosigkeit des Klägers bewirkte Abweisung des GesundheitsSchadens unbillig und mit dem Rechtsgefühl nicht vereinbar sei. Er hat weder Gründe für seine Ermessensentscheidung, an dem unanfechtbaren Bescheid ohne Rücksicht auf das Bestehen des materiellen Anspruchs festzuhalten, dargelegt noch die Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs bestritten. Sie haben, wenn der Beklagte keine Ermessensgründe vorbringt oder die vorgebrachten nicht durchgreifen, den gesetzlichen Anspruch zu prüfen und, soweit seine Voraussetzungen festgestellt werden, die begehrte Entschädigung zuzusprechen (BGH RzW 1973» 228 und ständig).

Zitierte Normen: § 197 BEG
AblehnungEntschädigungBehördeAbhilfeMärzAnspruchKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

2411 014
o Cf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 63/73	URTEIL	Verküodet	am
10. Mai 1979 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Jack Wl
 Road,
l/USA,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 als Abwickler der Kanzlei Dr.
gegen
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München 22,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1929 in Lodz/Polen geborene Kläger ist Jude.
Er wurde von Mai 1940 an im Ghetto Lodz und von August 1944 bis Mai 1945 in verschiedenen Konzentrationslagern festgehalten.
1955 beantragte er Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Die Behörde übersandte i960 dem damals nicht vertretenen Kläger den B-Fragebogen zu dem Aus füllen. Als der Kläger nicht antwortete, übersandte ihm die Behörde im März 1961 nochmals das gleiche Formular
 
und teilte mit, es werde nach Aktenlage entschieden, wenn bis zu dem 1. Juli 1961 der Fragebogen nicht zurückgereicht werde. Dieses an die vom Kläger zuletzt angegebene Adresse in Cleveland/USA gerichtete Schreiben kam mit dem Postvermerk MRetour inconnu" zurück* Daraufhin wies die Behörde mit Bescheid vom 10. Mai 1961 den Anspruch mangels Mitwirkung zurück. Zugleich ordnete sie die öffentliche Zustellung des Bescheids an.
Im November 1966 verlangte der Kläger erneut Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Er wies unter anderem auch darauf hin, daß die Ablehnung seines Anspruchs unbillig sei, und daß er daher um Wiederaufnahme seiner Angelegenheit bitte. Die Behörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. März 1969 ab: Der Anspruch sei rechtswirksam geregelt, eine erneute Entscheidung nicht mehr möglich; ein Neuantragsrecht nach dem BEG-Schlußgesetz stehe dem Kläger nicht zu. Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht geht zunächst davon aus, daß der Bescheid vom 10. Mai 1961 wirksam zugestellt und unanfechtbar geworden ist. Die Voraussetzungen für eine öffent liehe Zustellung hätten Vorgelegen. Nachdem das Schreiben der Behörde vom März 1961 als unzustellbar zurückgekommen
 sei, habe für sie festgestanden, daß der Kläger in der Zwischenzeit mit unbekanntem Aufenthalt verzogen sei.
Eine Möglichkeit, den neuen Aufenthalt des Klägers anderweitig festzustellen, habe nicht bestanden, weitere Ermittlungen seien der Behörde unter diesen Umständen nicht zuzu demuten gewesen. Die Behauptung des Klägers, er habe seinerzeit dem zuständigen Postamt einen Nachsendeauftrag erteilt gehabt, sei durch nichts bewiesen.
Das ist richtig. Als der Brief mit dem Vermerk, daß der Empfänger unbekannt sei, zurückgekommen war, stand fest, daß der Aufenthalt des Klägers von der amerikanischen Postbehörde nicht zu ermitteln war. Anfragen der Entschädigungsbehörde in der Bundesrepublik versprachen keinen Erfolg. Sein Aufenthalt war mithin in der Bundesrepublik allgemein unbekannt. Die öffentliche Zustellung nach § 197 Abs. 1 BEG, § 15 Abs. 1 a VwZG durfte angeordnet werden.
Die Behörde war nicht verpflichtet, im Ausland nach dem Aufenthalt des Klägers zu forschen. Es wäre dessen Sache gewesen, der Entschädigungsbehörde den Wechsel seiner Anschrift mitzuteilen (BGH RzW 1970, 559; 1978, 184 Nr. 19).
Ein Neuantragsrecht des Klägers nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 mit § 31 Abs. 2 BEG-SchlußG verneint das Berufungsgericht. Es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft gewesen sei. Dagegen wendet sich die Revision nicht mehr. Ein Neuantragsrecht wegen der Änderung des § 33 Abs. 2 BEG kommt nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur einen weitergehenden Anspruch gibt, also bei früherer Ablehnung einer Entschädigung nicht zur Anwendung kommt. Ein Recht auf Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG
 
steht dem Kläger nicht zu, weil der Anspruch auf Rente nicht aus medizinischen Gründen abgelehnt worden war*
Der Berufungsrichter fährt fort: Der Kläger habe seinen Neuantrag nicht nur auf das BEG-Schlußgesetz gestützt, sondern auch darauf hingewiesen, daß die Ablehnung seines Anspruchs unbillig sei, daß er daher um Wiederaufnahme seiner Angelegenheit bitte* Damit sei dem Sinne nach eine erneute Sachprüfung in Ausübung billigen Ermessens gefordert. In dem ablehnenden Bescheid der Behörde vom 18. März 1969 sei auch die Ablehnung einer erneuten Sachprüfung im Rahmen des Verwaltungsermessens zu sehen. Diese Entscheidung sei dahinNachprüfbar, ob die Behörde von ihrem pflichtgemäßen Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht habe. Die Gründe für die Ablehnung einer erneuten Sachprüfung im Wege des Ermessens seien allerdings nicht deutlich und klar ausgesprochen. Sie ließen sich aus dem Bescheid jedoch mindestens dem Sinne nach erkennen. Die Behörde habe keinen Anlaß zu einer erneuten Sachprüfung gesehen, weil der Kläger durch seine mögliche und zu demutbare Mitwirkung den Eintritt der Rechtskraft hätte verhindern können, diese also habe hinnehmen müssen. Eine ErmessensentScheidung sei grundsätzlich nur veranlaßt, wenn eine frühere Entscheidung entweder materiell unrichtig sei oder wenn eine Prüfung der materiellen Rechtslage aus formalen Gründen unterblieben sei und dies das Rechtsgefühl nicht befriedige. Der Rechtsverlust sei hier verfahrensrechtlich einwandfrei eingetreten. Ihn später zu beseitigen, könne nur unter ganz besonderen, vom Regelfall abweichenden Umständen aus Gründen der Billigkeit gerechtfertigt sein. Solche Umstände seien nicht dargetan. Der Kläger habe sich über 10 Jahre nicht um seinen Gesundheitsschadensanspruch gekümmert. Es könne
 
daher nicht festgestellt werden, daß die durch Säumnis und Interesselosigkeit des Klägers bewirkte Abweisung des GesundheitsSchadens unbillig und mit dem Rechtsgefühl nicht vereinbar sei. Der Bescheid vom 18, März 1969 sei also, auch soweit er eine Ablehnung eines positiven Ermessensgebrauchs darstelle, nicht zu beanstanden.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Beklagte hat die begehrte Abhilfe abgelehnt. Er hat die Weigerung allerdings weder im Bescheid vom 18. März 1969 noch im Laufe des Rechtsstreits begründet.
Er hat weder Gründe für seine Ermessensentscheidung, an dem unanfechtbaren Bescheid ohne Rücksicht auf das Bestehen des materiellen Anspruchs festzuhalten, dargelegt noch die Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs bestritten. Der Tatrichter geht zutreffend von der Anfechtbarkeit der die Abhilfe verweigernden Entscheidung der Behörde aus. Er stellt aber lediglich eigene Ermessenserwägungen an, die für eine Verweigerung der Abhilfe sprechen können. Das ist rechtsfehlerhaft. Die Gerichte dürfen nicht ihr Ermessen an die Stelle des von der Behörde auszuübenden setzen. Sie haben, wenn der Beklagte keine Ermessensgründe vorbringt oder die vorgebrachten nicht durchgreifen, den gesetzlichen Anspruch zu prüfen und, soweit seine Voraussetzungen festgestellt werden, die begehrte Entschädigung zuzusprechen (BGH RzW 1973» 228 und ständig). Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem
 Berufungsrichter Gelegenheit, die Behörde zur Offenlegung ihrer Gründe für die Verweigerung der Abhilfe anzuhalten.
Mai
 Dr. Lang
 Henkel
Gärtner
 Dr, Thumm