DV-BEG § 21 Abs. 2 Die Berufsschadenswitwenrente nach § 85 BEG und die Witwenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind keine Versorgung der berufsgeschädigten Verfolgten aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit im Sinne des § 82 Abs.3 BEG. Ein im Januar 1938 erteiltes "Diplom" bescheinigte ihr, daß sie die Abschlußprüfung auf dem Gebiet der englisch-amerikanischen Kosmetik nach der Myro-Methode bestanden habe und die zur selbständigen Berufsausübung erforderlichen praktischen Kenntnisse besitze. Die Klägerin machte zur Begründung des Berufsschadensanspruchs geltend, daß sie nach Abschluß der Ausbildung zur Masseuse aus Verfolgungsgründen keine entsprechende Erwerbstätigkeit habe aufnehmen können; wegen ihrer Abstammung habe sie keine Erlaubnis zur freien Berufsausübung erhalten und sich auch nicht um eine Anstellung bemühen können. Auf die Berufung der Klägerin hob das Berufungsgericht das Urteil auf und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 85.186 DM Rentenrückstand bis zu dem 30. Im Zeitpunkt der Entscheidung war die Klägerin nicht mehr erwerbstätig; sie bezog mehrere Renten (Jeweils monatlich): 105 DM aus der Angestelltenversicherung für eigene Berufsunfähigkeit sowie als Witwe 146,70 $ aus der amerikanischen Social Security, 344,40 DM aus der Angestelltenversicherung und 656 DM nach § 85 BEG. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter stellt fest, daß die Klägerin durch die Teilnahme an einem Kurs des Myro-Instituts eine Berufsausbildung durchlaufen hat und nach deren Beendigung verfolgungsbedingt an der Aufnahme der erstrebten Tätigkeit als selbständige Masseuse gehindert worden ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der ✓ Die übrigen Renten seien keine Versorgung aus einer früher selbständig ausgeübten Erwerbstätigkeit im Sinne des § 82 Abs.3 BEG; sie würden unabhängig davon gezahlt, ob die Witwe früher einen eigenen Beruf ausgeübt habe oder nicht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wann eine Ehefrau die ausreichende Lebensgrundlage erhalte (BGH RzW 1967, 275; 1969, 197; 1971, 553). richtshof habe entscheidend darauf abgestellt, daß die Ehefrau, die den Haushalt führe, entschädigungsrechtlich so behandelt werden müsse, als ob sie für diese Tätigkeit im Haushalt ein Einkommen beziehe. Bei Getrenntleben der Eheleute oder Erkrankung der Frau fehle es aber an dem wesentlichen Merkmal, daß die Ehefrau ihre Arbeitskraft im Haushalt verwerte und somit der ihr gewährte Unterhalt entschädigungsrechtlich als Gegenleistung für den Einsatz der Arbeitskraft anzusehen sei. Die Berufsschadensrente nach §§ 81 ff BEG ist Versorgung (BGH RzW 1965, 25; vgl. BVerfG RzW 1968, 317); sie steht dem berufsgeschädigten Verfolgten nicht zu, wenn er seinen Lebensabend durch eine früher ausgeübte Erwerbstätigkeit sichern konnte (§82 Abs.3 BEG). Die Tätigkeit der verheirateten Verfolgten als Hausfrau läßt sich nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne der §§ 75 Abs. 2, 82 Abs. 1 und 3 BEG ansehen, da sie nicht auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist (vgl. Das bedeutet aber nicht, daß bei der verheirateten, von der Führung des Haushaltes in Anspruch genommenen Verfolgten die Voraussetzungen in § 82 Abs. 1 BEG stets vorlägen, weil sie Erwerbseinkünfte nicht erzielt (vgl. RzW 1976, 51), die Tätigkeit der früher berufstätigen Ehefrau, die jetzt ihren alleinigen Lebensbereich in ihrer Familie habe und schon deshalb kein die Tabellensätze erreichendes Einkommen beziehe, stehe an Stelle einer Erwerbstätigkeit. Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich mit den Ergebnissen dieser ständigen Rechtsprechung der Ausschluß vom Wahlrecht nach § 82 Abs.3 BEG nicht begründen; die Berufsschadenswitwenrente nach § 85 BEG und die Witwenrente aius der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind kein Entgelt für früher geleistete Arbeit im ehelichen Haushalt. Daß die Eheleute in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ist nicht erforderlich, ein Getrenntleben deshalb unerheblich; für seine Berücksichtigung, auch beim Umfang des Anspruchs, fehlt im Gesetz und in der 3. Sie ersetzt den bisher vom Manne bezogenen Unterhalt, ist aber nach dem dargelegten Zusammenhang keine Versorgung aus einer früheren eigenen Erwerbstätigkeit der berufsgeschädigten Ehefrau im Sinne des § 82 Abs.3 BEG. Die Grundsätze in BGH RzW 1963, 324 stehen dem nicht entgegen; sie sind durch die Neufassung der §§ 82, 75 Abs.1-3 BEG überholt. Im Zeitpunkt der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht betrug die nach § 83 BEG errechnete Rente in der dritten Lebensaltersstufe des mittleren Dienstes der Besoldungsübersicht Anlage 5 c zur 3. Der Klägerin steht deshalb das Wahlrecht nach § 82 BEG zu. die Rente nach § 81 BEG auf die Berufsschadenswitwenrente (§ 85 BEG) nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG angerechnet wird und nicht umgekehrt (vgl.
Nachschlagewerk: ja 2403 oro BGHZ: nein BEG § 82 Abs. 3 ; 3. DV-BEG § 21 Abs. 2 Die Berufsschadenswitwenrente nach § 85 BEG und die Witwenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind keine Versorgung der berufsgeschädigten Verfolgten aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit im Sinne des § 82 Abs. 3 BEG. BGH, Urt.v. 16. Februar 1978 - IX ZR 63/74 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 63/7^ URTEIL Verkündet am 16. Februar 1978 Adomeit Justizangestellte ah Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Potsdamer Straße 186, Berlin 30, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Feljpitas geborene treet, F| , USA, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Oktober 1972 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1901 in Danzig geborene Klägerin beansprucht die Berufsschadensrente nach §§ 81 ff BEG. Die Klägerin heiratete 1935 den jüdischen Bank-kaufmann Alfred da sie eine "nichtarische" Mutter hatte, galt sie jetzt als Jüdin. Anfang 1937 begann sie eine Berufsausbildung als Kosmetikerin und Masseuse beim privaten Myro-Institut in Berlin. Ein im Januar 1938 erteiltes "Diplom" bescheinigte ihr, daß sie die Abschlußprüfung auf dem Gebiet der englisch-amerikanischen Kosmetik nach der Myro-Methode bestanden habe und die zur selbständigen Berufsausübung erforderlichen praktischen Kenntnisse besitze. Den erlernten Beruf nahm sie nicht auf. Von Juli 1940 bis Anfang Mai 1941 war sie als Maschinenarbeiterin dienstverpflichtet. Im Juni 1941 wanderten die Eheleute nach den USA aus. Die Klägerin arbeitete in der Fabrik und später als Masseuse mit jeweils bescheidenem Einkommen. Der Ehemann war als Börsenmakler tätig. Seit 1958 war er erwerbsunfähig; er starb im Dezember I960. Die Klägerin machte zur Begründung des Berufsschadensanspruchs geltend, daß sie nach Abschluß der Ausbildung zur Masseuse aus Verfolgungsgründen keine entsprechende Erwerbstätigkeit habe aufnehmen können; wegen ihrer Abstammung habe sie keine Erlaubnis zur freien Berufsausübung erhalten und sich auch nicht um eine Anstellung bemühen können. Sie wählte im Dezember 1963 die Rente und trug vor, daß sie eine ausreichende Eebensgrundlage nicht wiedererlangt habe. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag durch Bescheid vom 19. April 1968 ab. Sie verneinte die Absicht der Klägerin zur Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit und. das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des § 114 BEG. Die Klage auf Rente im geho benen Dienst seit 1. Januar 1953 und auf 4.752 DM Entschädigung für die zurückliegende Zeit wies das Landgericht ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das Berufungsgericht das Urteil auf und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 85.186 DM Rentenrückstand bis zu dem 30. Oktober 1972 nebst Zinsen aus - ll - f 62.210 DM seit 1. Januar 1970 und 710 DM Monatsrente seit 1. November 1972. Im Zeitpunkt der Entscheidung war die Klägerin nicht mehr erwerbstätig; sie bezog mehrere Renten (Jeweils monatlich): 105 DM aus der Angestelltenversicherung für eigene Berufsunfähigkeit sowie als Witwe 146,70 $ aus der amerikanischen Social Security, 344,40 DM aus der Angestelltenversicherung und 656 DM nach § 85 BEG. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Ersturteils. Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter stellt fest, daß die Klägerin durch die Teilnahme an einem Kurs des Myro-Instituts eine Berufsausbildung durchlaufen hat und nach deren Beendigung verfolgungsbedingt an der Aufnahme der erstrebten Tätigkeit als selbständige Masseuse gehindert worden ist. Deshalb geht er davon aus, daß ihr nach § 114 Abs. 1 BEG mit §§ 66 ff BEG Entschädigung für Berufsschäden zustehe. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der ✓ Revision nicht angegriffen. Zum Rentenanspruch ist im Berufungsurteil ausgeführt: Die Klägerin sei 60 Jahre alt und erfülle damit die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 BEG. Das Wahlrecht entfalle nicht nach § 82 Abs. 3 BEG. Aufgrund ihrer eigenen früheren Berufstätigkeit erhalte 5 die Klägerin nur eine Berufsunfähigkeitsrente von zur Zeit 105 DM, die die eigene Berufsschadens-rente nicht erreiche. Die Versorgungsbezüge nach dem verstorbenen Ehemann seien nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Berufsschadenswitwenrente ergebe sich das schon aus § 141 f BEG, der Vorrang habe. Die übrigen Renten seien keine Versorgung aus einer früher selbständig ausgeübten Erwerbstätigkeit im Sinne des § 82 Abs. 3 BEG; sie würden unabhängig davon gezahlt, ob die Witwe früher einen eigenen Beruf ausgeübt habe oder nicht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wann eine Ehefrau die ausreichende Lebensgrundlage erhalte (BGH RzW 1967, 275; 1969, 197; 1971, 553). Der Bundesge- richtshof habe entscheidend darauf abgestellt, daß die Ehefrau, die den Haushalt führe, entschädigungsrechtlich so behandelt werden müsse, als ob sie für diese Tätigkeit im Haushalt ein Einkommen beziehe. Bei Getrenntleben der Eheleute oder Erkrankung der Frau fehle es aber an dem wesentlichen Merkmal, daß die Ehefrau ihre Arbeitskraft im Haushalt verwerte und somit der ihr gewährte Unterhalt entschädigungsrechtlich als Gegenleistung für den Einsatz der Arbeitskraft anzusehen sei. Dies müsse noch viel eher für die Witwe gelten, die Versorgungsleistungen nach dem Ehemanne erhalte. Diese Versorgungsbezüge könnten schon begrifflich kein Entgelt für geleistete Arbeit sein. Da es aber ausschließlich darauf ankomme, ob die laufenden Bezüge ihren Rechtsgrund in einer gegenwärtigen oder früher ausgeübten eigenen Tätigkeit hätten, könnten Versorgungsleistungen einer Witwe nach dem verstorbenen Ehemanne nicht nach § 82 Abs. 3 BEG berücksichtigt werden. Der Senat folgt dieser Auffassung. ,/ Die Berufsschadensrente nach §§ 81 ff BEG ist Versorgung (BGH RzW 1965, 25; vgl. BVerfG RzW 1968, 317); sie steht dem berufsgeschädigten Verfolgten nicht zu, wenn er seinen Lebensabend durch eine früher ausgeübte Erwerbstätigkeit sichern konnte (§82 Abs. 3 BEG). Dabei spielt die rechtliche Gestaltung der Versorgungsansprüche keine Rolle; ausschlaggebend ist der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen.einer früheren Erwerbstätigkeit und der Altersversorgung (BGH RzW 1961, 559). Die Tätigkeit der verheirateten Verfolgten als Hausfrau läßt sich nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne der §§ 75 Abs. 2, 82 Abs. 1 und 3 BEG ansehen, da sie nicht auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist (vgl. BGH RzW 1966, 135). Das bedeutet aber nicht, daß bei der verheirateten, von der Führung des Haushaltes in Anspruch genommenen Verfolgten die Voraussetzungen in § 82 Abs. 1 BEG stets vorlägen, weil sie Erwerbseinkünfte nicht erzielt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1971 - IX ZR 211/69). Vielmehr hat sich der Bundesgerichtshof auf den Standpunkt gestellt (RzW 1966, 135; 361; 1967, 407; 1968, 460; 1969, 197 Nr. 29; 1970, 2.19; 1971, 553; Urteil vom 14, Oktober 1971 - IX ZR 211/69; vgl. RzW 1976, 51), die Tätigkeit der früher berufstätigen Ehefrau, die jetzt ihren alleinigen Lebensbereich in ihrer Familie habe und schon deshalb kein die Tabellensätze erreichendes Einkommen beziehe, stehe an Stelle einer Erwerbstätigkeit. Dadurch erlange sie einen Anspruch an das Manneseinkommen, der ihre wirtschaftliche Lage bestimme. Der ihr zuzurechnende Anteil von 40 v.H. am Bruttoeinkommen sei, wenn der vom Manne geleistete Unterhalt entschädigungsrechtlich als eine Gegenleistung für den Einsatz der Arbeitskraft gewertet werde, eine der Erwerbstätigkeit gleichzustellende Nutzung der Arbeitskraft (BGH RzW 1970, 219; 1971, 557 ). Dieses Einkommen müsse dem Erwerbseinkommen gleichgestellt werden (RzW 1969, 197 Nr. 29). Bej der getrenntlebenden Ehefrau gelten diese Grundsätze nicht (BGH RzW 1976, 51), denn bei ihr treffen alle Gründe, die bei der haushalt-führenden Frau für die Zurechnung eines Teils des Manneseinkommens sprechen, nicht zu. Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich mit den Ergebnissen dieser ständigen Rechtsprechung der Ausschluß vom Wahlrecht nach § 82 Abs. 3 BEG nicht begründen; die Berufsschadenswitwenrente nach § 85 BEG und die Witwenrente aius der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind kein Entgelt für früher geleistete Arbeit im ehelichen Haushalt. Der Anspruch auf die Berufsschadenswitwenrente setzt nur voraus, daß die Ehe vor dem 29. Juni 1956 geschlossen worden ist und beim Tode des Verfolgten bestanden hat. Daß die Eheleute in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ist nicht erforderlich, ein Getrenntleben deshalb unerheblich; für seine Berücksichtigung, auch beim Umfang des Anspruchs, fehlt im Gesetz und in der 3. DV-BEG jeder Anhalt. Gleiches gilt für die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Anspruch knüpft grundsätzlich an den Bestand der Ehe im Zeitpunkt des Todes des Versicherten an. Jedoch wird auch der früheren Ehefrau, deren Ehe mit dem Versicherten vor dem 1. Juli 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, die Rente gewährt, wenn ihr dieser zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte und wenn er im letzten Jahre vor seinem Tode Unterhalt ge- 8 leistet hat (§ 1265 Satz 1 RVO-Arbeiterrentenversicherung; § 42 AVG-Angestelltenversicherung; vgl. § 592 RVO-Unfallversicherung). Steht aber die aus der früheren Erwerbstätigkeit des Mannes stammende Versorgung der Witwe auch bei Getrenntleben zu, dann hat diese Leistung ihren alleinigen Grund in der früheren Ehe als solcher und knüpft nicht an die Führung des ehelichen Haushalts an, die an Stelle einer Erwerbstätigkeit steht. Sie ersetzt den bisher vom Manne bezogenen Unterhalt, ist aber nach dem dargelegten Zusammenhang keine Versorgung aus einer früheren eigenen Erwerbstätigkeit der berufsgeschädigten Ehefrau im Sinne des § 82 Abs. 3 BEG. Die Grundsätze in BGH RzW 1963, 324 stehen dem nicht entgegen; sie sind durch die Neufassung der §§ 82, 75 Abs. 1-3 BEG überholt. Im Zeitpunkt der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht betrug die nach § 83 BEG errechnete Rente in der dritten Lebensaltersstufe des mittleren Dienstes der Besoldungsübersicht Anlage 5 c zur 3. DV-BEG 767 DM. Die Renten von 105 DM aus der eigenen A.ngestelltenversicherung wegen Berufsunfähigkeit und von 146,70 $ als Witwe aus der amerikanischen Social Security erreichen diesen Betrag nicht. Der Klägerin steht deshalb das Wahlrecht nach § 82 BEG zu. Im Berufungsurteil ist die Rente richtig festgesetzt. Die Revision hat dagegen nichts erinnert. ✓ Im Ergebnis richtig ist auch die Nichtanwendung des § 141 f BEG im anhängigen Verfahren. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ordnet allerdings § 141 f BEG an, daß beim Zusammentreffen der Rente nach § 81 BEG mit der Rente nach § 85 BEG die Rente nach § 81 BEG auf die Berufsschadenswitwenrente (§ 85 BEG) nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG angerechnet wird und nicht umgekehrt (vgl. BGH RzW 1969, 563). Darauf beruht das Urteil aber nicht. Die Anwendung des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG erfordert die Neufestsetzung der Berufsschadenswitwenrente. Sie ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Vielmehr muß die Entschädigungsbehörde nach § 206 a BEG einen neuen Bescheid erlassen (BGH RzW 1976, 51). Mai Zorn Henkel Fuchs Dr. Lang