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BGH · IX ZR 63/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 63/73

In dem Bescheid ist festgestellt, daß der Kläger in unselbständiger Erwerbstätigkeit als Verkäufer mit einem Bruttoeinkommen von 200 RM geschädigt worden ist und deshalb in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes einzureihen sei. Ist ein Anspruch wegen Schädigung in der Nutzung der Arbeits kraft erhoben worden, so kann der BerufsSchadensanspruch nicht nachgemeldet werden (BGH Urteil vom 26. Zwar sei ihm durch die Änderungen in Art. I BEG-SchlußG ein Anspruch auf den 20 %igen VersorgungsZuschlag des § 75 Abs.3 BEG n.F. erwachsen, der ihm durch den angefochtenen Bescheid zuerkannt worden sei. aus dem Sinn der Bestimmung, neue Tatsachen und Beweisaufnahmen auszuschließen, ergebe sich, daß das neuerliche Vorbringen des Klägers über seine Schädigung in selbständiger Erwerbstätigkeit nicht beachtet werden könne. Darauf, daß der Kläger zur Erzielung des festgestellten Nachverfolgungseinkommens wegen seines schlechten Gesundheitszustandes Raubbau an seiner Gesundheit habe treiben müssen, könne es nicht ankommen. Oktober 1961 sei nämlich bereits bindend die tatsächliche Feststellung enthalten, daß die Nachhaltigkeit der vom Kläger erlangten Lebensgrundlage nicht wegen seines Gesundheitszustandes anzuzweifeln sei. Aus dem Inhalt der Verwaltungsakten im Zusammenhang mit der im Bescheid getroffenen Feststellung des Endes des EntschädigungsZeitraums ergebe sich aber auch für den Kläger erkennbar, daß die Behörde bei der Festlegung des EntschädigungsZeitraums auch diese Frage geprüft und unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Klägers eine Auswirkung auf die Nachhaltigkeit der wiedererlangten Lebensgrundlage verneint habe. Wenn die Behörde gleichwohl in ihrem Bescheid den EntschädigungsZeitraum mit dem 31* Dezember 1946 für beendet erklärt habe, so könne dies nur bedeuten, daß Oktober 1961 enthält die Feststellung, daß das monatliche Einkommen des Klägers vor der Verfolgung sich auf 200 RM belief.Diese tatsächliche Feststellung ist nach Art. III Nr. 2 Abs.3 BEG-SchlußG im Überleitungsverfahren bindend. Anders verhält es sich dagegen mit dem weiteren Einwand des Klägers, er habe das Einkommen in den Jahren nach 1946 nur durch Raubbau mit seiner Gesundheit erzielen können. Welche Umstände die Behörde veranlaßt haben anzunehmen, der Kläger erziele diese Einkünfte nachhaltig, läßt sich dagegen dem Bescheid nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. rechtlicher Beurteilung notwendig voraus, daß die Behörde bei ihrer Entscheidung der Ansicht war, aus der Sicht des Jahres 1946 habe man mit einer gewissen Sicherheit auch für die künftigen Jahre mit der Erzielung eines über den maßgeblichen Tabellensätzen liegenden Einkommens rechnen können. Umstände, die zu einem Absinken des Einkommens führen konnten, wie ein Raubbau mit den körperlichen Kräften, erachtete die Behörde damit ersichtlich nicht als vorliegend. Nur wenn die Behörde einen tatsächlichen Umstand für erwiesen oder für erwiesenermaßen nicht gegeben gehalten hat, kann aber die Bindung an festgestellte Tatsachen nach Art. III Nr. 2 Abs.3 BEG-SchlußG eintreten (vgl. Die somit durch keine tatsächlichen Umstände belegte Annahme der Nachhaltigkeit in dem Bescheid bewirkt für sich allein keine Bindung nach Art. III Nr. 2 Abs.3 BEG-SchlußG. Der Kläger kann nicht Entschädigung, auf die er bereits nach der früheren Rechtslage Anspruch hatte, auf Grund des Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG beanspruchen. Denn die Vorschrift gibt ein Recht auf erneute Entscheidung nur für den nach Art. I BEG-SchlußG weitergehenden Anspruch (BGH RzW 1971, 237; 1976, 234-). Der Kläger kann deshalb nicht verlangen, daß die ihm mit dem Bescheid vom 6. Da dieser Anspruch erst durch das BEG-Schlußgesetz entstanden wäre, könnten die Entschädigungsorgane diesen weitergehenden Anspruch unabhängig von der früheren Entscheidung prüfen und wären dabei nur an die in dem früheren Bescheid festgestellten Tatsachen gebunden (BGH RzW 1971, 237; 1973, 188 und 312 Nr. 27). Nach dem Vortrag des Klägers läßt sich nicht ausschließen, daß sich die ihm zustehende Kapitalentschädigung auf Grund der Änderungen des BEG-Schlußgesetzes erhöht hat. Der Tatrichter wird unter Berücksichti gung des vom Kläger ergänzten Vortrags zu prüfen haben, ob seine festgestellten Einkünfte in den Jahren nach 1946 nachhaltig in dem Sinne waren, daß sie bei der gebotenen Prognose aus der Sicht des Jahres 1946 mit einer gewissen Sicherheit auch in der Zukunft erwartet werden konnten (vgl.

Zitierte Normen: § 189a BEG
FeststellungBehördenachhaltigAnspruchEinkommenUmstandKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

2404 067
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 63/73	URTEIL	Verkündet	am
15. Dezember 1977 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Richard
Avenue,
, USA,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und
 gegen
Saarland,
 vertreten durch das Landesentschädigungsamt, Saarbrücken, Am Stadtgraben 6-8,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 25. März 1970 aufgehoben, soweit die Klage auf 5.695 DM abgewiesen ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1909 in Saarlouis geborene jüdische Kläger war bis 1935 erster Verkäufer im Passage Kaufhaus in Saarbrücken. Dann wanderte er über Frankreich in die USA aus. Er beantragte 1957 Entschädigung wegen Schadens im beruflichen
 
Fortkommen. Mit Bescheid vom 6. Oktober 1961 erkannte ihm die Behörde eine KapitalentSchädigung von 4.834 DM zu. In dem Bescheid ist festgestellt, daß der Kläger in unselbständiger Erwerbstätigkeit als Verkäufer mit einem Bruttoeinkommen von 200 RM geschädigt worden ist und deshalb in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes einzureihen sei. Weiter heißt es in dem Bescheid: "Der EntschädigungsZeitraum endet am 31*12.1946 mit der Wiedererlangung einer nachhaltigen ausreichenden Lebens-grundlage durch Erwerbstätigkeit." Diesen Bescheid focht der Kläger nicht an.
Am 30. Juni 1966 beantragte er unter Hinweis auf Art. Ill Nr. 1 und Art. IV Nr. 1 b BEG-SchlußG, erneut über seinen Schaden im beruflichen Fortkommen zu entscheiden. Er berief sich erstmals darauf, er sei vor der Verfolgung auch als Journalist tätig gewesen und habe hierbei monatlich 650 frs. verdient; das rechtfertige seine Einreihung in den gehobenen Dienst und ergebe eine Verlängerung des EntschädigungsZeitraums. Die Behörde gewährte dem Kläger als Versorgungszuschlag eine weitere Kapitalentschädigung von 972 DM, lehnte aber weitere Leistungen ab. Mit der Klage begehrte der Kläger eine weitere Kapitalentschädigung von 34.194 DM. Er berief sich nunmehr auch darauf, er habe zur Erzielung seines Nachverfolgungseinkommens Raubbau an seiner Gesundheit treiben müssen.-Die Klage blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision bittet der Kläger um Aufhebung und Zurückverweisung. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter verneint zunächst die Möglichkeit einer Nachmeldung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen aus selbständiger Erwerbstatigkeit nach § 189 a Abs. 1 BEG. Eine solche Nachmeldung komme nur für noch nicht angemeldete Ansprüche in Betracht. Der Kläger habe aber seinen Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, wenn auch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit rechtzeitig angemeldet. Der Schaden im beruflichen Fortkommen ergebe einen einheitlichen Anspruch, der nicht nach Schädigung in selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit zerlegt werden könne. Das ist richtig. Ist ein Anspruch wegen Schädigung in der Nutzung der Arbeits kraft erhoben worden, so kann der BerufsSchadensanspruch nicht nachgemeldet werden (BGH Urteil vom 26. November 1970 - IX ZR 326/69 mitgeteilt bei Hoppenz RzW 1971, 481, 488)
Der Klageanspruch steht dem Kläger nach Auffassung des Tatrichters auch nicht nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 oder Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG zu. Zwar sei ihm durch die Änderungen in Art. I BEG-SchlußG ein Anspruch auf den 20 %igen VersorgungsZuschlag des § 75 Abs. 3 BEG n.F. erwachsen, der ihm durch den angefochtenen Bescheid zuerkannt worden sei. In diesem Fall sei über den neu angemeldeten Anspruch von Grund auf neu zu entscheiden, es seien also die Einstufung des Verfolgten und die Dauer des Entschädigung sZeitraums neu zu überprüfen. Dabei seien die Entschädigungsorgane jedoch gemäß Art. III Nr. 2 Abs. 3 BEG-SchlußG an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen der frühere Bescheid beruhte. Deshalb könne das vom Kläger angeblich als freier Journalist erzielte Vorverfolgungseinkommen keine Berücksichtigung finden. Bereits
 
aus dem Sinn der Bestimmung, neue Tatsachen und Beweisaufnahmen auszuschließen, ergebe sich, daß das neuerliche Vorbringen des Klägers über seine Schädigung in selbständiger Erwerbstätigkeit nicht beachtet werden könne.
Es verbleibe deshalb bei der Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes.
Da er während der auf den 31* Dezember 1946 folgenden 5 Jahre das Tabelleneinkommen erreicht und übertroffen habe, habe er mit dem 31. Dezember 1946 nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt.
Darauf, daß der Kläger zur Erzielung des festgestellten Nachverfolgungseinkommens wegen seines schlechten Gesundheitszustandes Raubbau an seiner Gesundheit habe treiben müssen, könne es nicht ankommen. In dem Bescheid vom 6. Oktober 1961 sei nämlich bereits bindend die tatsächliche Feststellung enthalten, daß die Nachhaltigkeit der vom Kläger erlangten Lebensgrundlage nicht wegen seines Gesundheitszustandes anzuzweifeln sei. Dazu enthalte der Bescheid zwar keine besonderen Ausführungen. Aus dem Inhalt der Verwaltungsakten im Zusammenhang mit der im Bescheid getroffenen Feststellung des Endes des EntschädigungsZeitraums ergebe sich aber auch für den Kläger erkennbar, daß die Behörde bei der Festlegung des EntschädigungsZeitraums auch diese Frage geprüft und unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Klägers eine Auswirkung auf die Nachhaltigkeit der wiedererlangten Lebensgrundlage verneint habe. Der Kläger habe sich im vorangegangenen Verwaltungsverfahren auf Gesundheitsschäden berufen und ein ärztliches Attest vorgelegt. Wenn die Behörde gleichwohl in ihrem Bescheid den EntschädigungsZeitraum mit dem 31* Dezember 1946 für beendet erklärt habe, so könne dies nur bedeuten, daß
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trotz der vom Kläger dargelegten Erwerbsminderung hinsichtlich der Nachhaltigkeit des erzielten Nachverfolgungseinkommens keine Bedenken begründet seien.
Diese Erwägungen sind nicht in allem richtig. Zwar kann der Kläger nicht mehr damit gehört werden, er habe vor der Verfolgung aus journalistischer Tätigkeit weiteres Einkommen erzielt. Der Bescheid vom 6. Oktober 1961 enthält die Feststellung, daß das monatliche Einkommen des Klägers vor der Verfolgung sich auf 200 RM belief. Diese tatsächliche Feststellung ist nach Art. III Nr. 2 Abs. 3 BEG-SchlußG im Überleitungsverfahren bindend.
Anders verhält es sich dagegen mit dem weiteren Einwand des Klägers, er habe das Einkommen in den Jahren nach 1946 nur durch Raubbau mit seiner Gesundheit erzielen können. Damit will er dartun, er habe nicht nachhaltig, eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl. RzW 1969, 196 Nr. 27) erreicht gehabt. Der Bescheid vom 6. Oktober 1961 enthält dazu nur die Feststellung, der Kläger habe ab dem 1. Januar 1947 eine nachhaltige ausreichende Lebensgrundlage durch Erwerbstätigkeit wiedererlangt. Diese Annahme ist durch keine einzelnen Tatsachen näher belegt. Sie bezieht sich allerdings hinsichtlich der Höhe des vom Kläger im Einwanderungsland erzielten Einkommens ersichtlich auf dessen genaue Angaben, die von keiner Seite in Zweifel gezogen worden waren. Dieses Einkommen ist damit festgestellt. Welche Umstände die Behörde veranlaßt haben anzunehmen, der Kläger erziele diese Einkünfte nachhaltig, läßt sich dagegen dem Bescheid nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Zwar setzt die Annahme der Nachhaltigkeit des Einkommens bei richtiger
 
rechtlicher Beurteilung notwendig voraus, daß die Behörde bei ihrer Entscheidung der Ansicht war, aus der Sicht des Jahres 1946 habe man mit einer gewissen Sicherheit auch für die künftigen Jahre mit der Erzielung eines über den maßgeblichen Tabellensätzen liegenden Einkommens rechnen können. Umstände, die zu einem Absinken des Einkommens führen konnten, wie ein Raubbau mit den körperlichen Kräften, erachtete die Behörde damit ersichtlich nicht als vorliegend. Das bedeutet jedoch nicht notwendig, es sei erwiesen, daß solche Umstände nicht vorlägen. Die Behörde kann auch der Auffassung gewesen seih, es fehle an Anhaltspunkten für derartige Umstände. Nur wenn die Behörde einen tatsächlichen Umstand für erwiesen oder für erwiesenermaßen nicht gegeben gehalten hat, kann aber die Bindung an festgestellte Tatsachen nach Art. III Nr. 2 Abs. 3 BEG-SchlußG eintreten (vgl. BGH RzW 1970, 77 Nr. 24). Schon wegen dieser Überlegung kommt hier eine Bindung an etwa im Bescheid vom 6. Oktober 1961 stillschweigend in bezug genommene tatsächliche Umstände, die den Gesundheitszustand des Klägers betreffen, nicht in Betracht.
Die somit durch keine tatsächlichen Umstände belegte Annahme der Nachhaltigkeit in dem Bescheid bewirkt für sich allein keine Bindung nach Art. III Nr. 2 Abs. 3 BEG-SchlußG. Der Begriff der Nachhaltigkeit muß durch tatsächliche Umstände ausgefüllt werden. Es handelt sich um einen Rechtsbegriff, der ein juristisches Urteil enthält, nicht um eine Tatsache, deren Feststellung in Überleitungsverfahren binden könnte.

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Allerdings können im Überleitungsverfahren nicht etwaige Fehler der früheren Entscheidung berichtigt werden. Der Kläger kann nicht Entschädigung, auf die er bereits nach der früheren Rechtslage Anspruch hatte, auf Grund des Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG beanspruchen.
Denn die Vorschrift gibt ein Recht auf erneute Entscheidung nur für den nach Art. I BEG-SchlußG weitergehenden Anspruch (BGH RzW 1971, 237; 1976, 234-). Der Kläger kann deshalb nicht verlangen, daß die ihm mit dem Bescheid vom 6. Oktober 1961 zuerkannte Kapitalentschädigung neu festgesetzt wird, weil damals seine Einkünfte zu Unrecht als nachhaltig erzielt angesehen worden seien.
Es ist jedoch zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß ihm der 20 %ige VersorgungsZuschlag des § 92 Abs. 2 BEG n.F. erst seit der Änderung der Vorschrift durch das BEG-Schlußgesetz zusteht. Die Behörde hat ihm den Zuschlag zu der früher errechneten Kapitalentschädigung zuerkannt. Sollte die Kapitalentschädigung in dem früheren Bescheid zu niedrig berechnet worden sein, so würde dem Kläger ein entsprechend höherer VersorgungsZuschlag zustehen. Da dieser Anspruch erst durch das BEG-Schlußgesetz entstanden wäre, könnten die Entschädigungsorgane diesen weitergehenden Anspruch unabhängig von der früheren Entscheidung prüfen und wären dabei nur an die in dem früheren Bescheid festgestellten Tatsachen gebunden (BGH RzW 1971, 237; 1973, 188 und 312 Nr. 27).
Nach dem Vortrag des Klägers läßt sich nicht ausschließen, daß sich die ihm zustehende Kapitalentschädigung auf Grund der Änderungen des BEG-Schlußgesetzes erhöht hat. Allerdings kann der 20 %ige Versorgungszuschlag
 
insgesamt höchstens ein Sechstel des Höchstbetrages von 40.000 DM für die ganze KapitalentSchädigung, also 6.666,66 DM, aufgerundet 6.667 IM, ausmachen. 972 DM davon hat der Kläger schon erhalten. Soweit die Klage auf 5.695 DM abgewiesen ist, wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Tatrichter wird unter Berücksichti gung des vom Kläger ergänzten Vortrags zu prüfen haben, ob seine festgestellten Einkünfte in den Jahren nach 1946 nachhaltig in dem Sinne waren, daß sie bei der gebotenen Prognose aus der Sicht des Jahres 1946 mit einer gewissen Sicherheit auch in der Zukunft erwartet werden konnten (vgl. BGH RzW I960, 590 m. weit. Nachweisen; 1969, 196 Nr. 27) und ob ihm deshalb ein höherer als der bereits gewährte VersorgungsZuschlag zusteht.
Mai	Henkel	Fuchs	Portmann	Dr.	Lang