Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1972 aufgehoben, soweit es die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zu mehr als monatlich 400 EM ab 1. Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hatte damals, wie der Behörde bekannt war, andere Einkünfte von monatlich insgesamt 2.301,78 DM ('Zinsen 1.413,28 DM, Angestelltenwitwenrente 424,50 IM, Gesundheitsschadensrente 464 DM). DV-BEG) von monatlich 329 DM herab, weil die anderen monatlichen Einkünfte der Klägerin 1969 gegenüber 1968 um 294,28 DM gestiegen seien. DV-BEG wegen anderer Einkünfte von monatlich 2,582,66 DM für Juni 1970 nur die Mindestrente (§ 21 a der 1, DV-BKG) von 375 DM zu. Juni 1969 bekannten Einkünfte der Klägerin nicht nur die Kürzung der Bente um 350 IM, sondern ihre Herabsetzung bis auf die Mindestrente geboten. Zulässig und geboten ist die Herabsetzung aber nur, wenn die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente mindestens in dem durch $ 21 BEG bestimmten Ausmaß von der festgesetzten Rente abweicht. Jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die zu einer solchen Abweichung führt, ist im Sinne des § 2o6 Abs. 1 Satz 1 BEG wesentlich (vgl. Dabei kommt es nur auf die Abweichung der neu errechneten von der vorher zuletzt festgesetzten, laufenden Rente an (BGH RzW 1970, 167). Dies gilt auch dann, wenn die laufende Rente falsch berechnet worden ist (BGH RzW 1966, 417). Dabei zu dem Vorteil des Berechtigten unterlaufene Fehler dürfen bei Anwendung der $$ 21, 2o6 BEG nicht beseitigt werden (BGH RzW 1968, 4oo Nr. 7). Das bedeutet aber nicht, daß eine inzwischen eingetretene Einkommenssteigerung entgegen Wortlaut und Sinn der §§ 21, 2o6 BEG deswegen nicht als den Rentenhundertsatz mindernd zur Herabsetzung der Rente benutzt werden könnte, weil schon wegen des früheren Einkommens nur die Mindestrente zuerkannt werden durfte (vgl. Die Entschädigungsbehörde hat sowohl in dem angefochtenen Änderungsbescheid als auch bei der vorangegangenen Rentenfestsetzung die Zinseinnahmen der Klägerin, ihre Sozialversicherungsrente und ihre Gesundheitsschadensrente bei der Bemessung des Hundertsatzes der Witwenrente berücksichtigt. Juni 1969 bis zu dem Erlaß des angefochtenen Änderungsbescheids das monatliche andere Einkommen der Klägerin Nach Erlaß des Änderungsbescheids ist die Achte Verordnung zur Änderung der 1. DV-BEG, den Freibetrag des § 13 Abs. 5 und die Mindestrente des § 21a der 1. September 1969 stand der Klägerin die danach auf der Grundlage der letzten Festsetzung neu errechnete Rente von monatlich 650,- DM zu. Diese Rente ist wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse für die Zeit ab 1. Der Beklagte wendet sich mit der Revision nur noch insoweit gegen seine Verurteilung, als der Klägerin ab 1. Das Berufungsgericht hat wegen seiner unzutreffenden Auffassung, daß die Herabsetzung der der Klägerin zuerkannten Witwenrente trotz gestiegener Einkünfte nicht zulässig sei, nicht festgestellt, wie sich die Einkommensverhältnisse der Klägerin nach Erlaß des angefochtenen Bescheids weiter entwickelt haben. Außerdem ist nach $ 18 Abs. 2 BEG- zu prüfen, ob und inwieweit die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin insgesamt eine nach §§ 21, 2o6 Abs. 1 BEG in Verbindung mit $$ 13 Abs.5, 21 a der 1.
2475 018
/
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 63/72 URTEIL Verkündet am
21. März 1974 Ade,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Berlin,
vertreten durch den Senator für Inneres,
Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2,
Beklagter und Revisionskläger,
%
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. SIB -
gegen
Straße
9
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Lr.
/ .
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1974 durch den Vorsitzenden Dichter Mai und die Richter Henkel, Fuchs,
Er. Thumm und Portmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Januar 1972 aufgehoben, soweit es die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zu mehr als monatlich 400 EM ab 1. Juni 1970,
489 EM ab 1. Januar 1971 und 494 EM ab 1. Januar 1973 zurückgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens entschieden hat.
Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Eas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin bezieht wegen der Tötung ihres Ehemannes eine Witwenrente. Mit "Verfügung" vom 6. Juni 1969 erhöhte die Entschädigungsbehörde auf Grund der 7. Verordnung zur Änderung der 1. DV-BEG ab 1. Juli 1968 die monatliche Rente von 481 DM auf 510 DM. Die Klägerin hatte damals, wie der Behörde bekannt war, andere Einkünfte von monatlich insgesamt 2.301,78 DM ('Zinsen 1.413,28 DM, Angestelltenwitwenrente 424,50 IM, Gesundheitsschadensrente 464 DM). Die Behörde war aber der Auffassung, daß sie gemäß § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG die volle Witwenrente nur um höchstens 350 DM kürzen dürfe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. April 1970 setzte die Behörde dis Rente ab 1. Juni 1970 auf den Mindestsatz (5 21 a der 1. DV-BEG) von monatlich 329 DM herab, weil die anderen monatlichen Einkünfte der Klägerin 1969 gegenüber 1968 um 294,28 DM gestiegen seien. Seit 1. Januar 1970 beliefen sich diese Einkünfte auf monatlich insgesamt 2.582,66 DM (Zinsen 1.667,16 IM, Angestelltenwitwenrente 451,50 DM, Gesundheitsschadensrente 464 DM).
Mit der Klage verlangte die Klägerin ab 1. Juni 1970 weitere 171 IM, insgesamt 510 IM monatlich. Das Landgericht entsprach diesem Begehren. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag insoweit weiter, als der Klägerin ab 1. Juni 1970 mehr als 400 DM, ab 1. Januar 1971 mehr als 489 DM monatlich zugesprochen worden sind. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuw eisen.
Das Berufungsgericht führt aus, bei erstmaliger Festsetzung der Witwenrente stünde der Klägerin gemäß § 13 Abs, 5 der 1. DV-BEG wegen anderer Einkünfte von monatlich 2,582,66 DM für Juni 1970 nur die Mindestrente (§ 21 a der 1, DV-BKG) von 375 DM zu. Die der Klägerin durch die Verfügung vom 6. Juni 1969 zuerkannte Witwenrente von monatlich 510 DM könne aber trotz der Steigerung ihrer monatlichen Einkünfte um 280,88 DM seit Juni 1969 nicht herabgesetzt werden. Diese EinkommensSteigerung sei nicht im Sinne des § 21 BEG erheblich. Bei richtiger Anwendung der Vorschriften hätten nämlich schon die der Behörde am 6. Juni 1969 bekannten Einkünfte der Klägerin nicht nur die Kürzung der Bente um 350 IM, sondern ihre Herabsetzung bis auf die Mindestrente geboten. Die inzwischen eingetretene EinkommensSteigerung habe deshalb bei richtiger Sachbehandlung auf die Höhe der Rente keinen Einfluß mehr haben können. Wenn sie zu dem Anlaß genommen würde, die Rente zu kürzen, würde dies im Ergebnis nur eine falsche Rechtsansicht berichtigen. Dies sei jedoch unzulässig. Eine bereits früher gebotene Kürzung könne auch dann nicht nachgeholt werden, wenn sich die Verhältnisse inzwischen geändert hätten.
Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Gemäß $§ 21, 2o6 Abs. 1 BEG kommt die Herabsetzung einer zuerkannten Witwenrente (§§ 16 Nr. 1, 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG) in Betracht, wenn sich die für ihre Bemessung erheblichen tatsächlichen Verhältnisse nachträglich objektiv geändert haben. Zulässig und geboten ist die Herabsetzung aber nur, wenn die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente
mindestens in dem durch $ 21 BEG bestimmten Ausmaß von der festgesetzten Rente abweicht. Jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die zu einer solchen Abweichung führt, ist im Sinne des § 2o6 Abs. 1 Satz 1 BEG wesentlich (vgl. BGH RzW 1973, 173). Dabei kommt es nur auf die Abweichung der neu errechneten von der vorher zuletzt festgesetzten, laufenden Rente an (BGH RzW 1970, 167). Dies gilt auch dann, wenn die laufende Rente falsch berechnet worden ist (BGH RzW 1966, 417). Dabei zu dem Vorteil des Berechtigten unterlaufene Fehler dürfen bei Anwendung der $$ 21, 2o6 BEG nicht beseitigt werden (BGH RzW 1968, 4oo Nr. 7). So können etwa Einkommensteile, die entgegen $ 18 Abs. 2 BEG, $ 13 der 1. DV-BEG nicht hundertsatzmindernd berücksichtigt worden sind, auch im Rahmen einer Entscheidung nach $$ 21, 2o6 Abs. 1 BEG dazu nicht verwertet werden. Das bedeutet aber nicht, daß eine inzwischen eingetretene Einkommenssteigerung entgegen Wortlaut und Sinn der §§ 21, 2o6 BEG deswegen nicht als den Rentenhundertsatz mindernd zur Herabsetzung der Rente benutzt werden könnte, weil schon wegen des früheren Einkommens nur die Mindestrente zuerkannt werden durfte (vgl. BGH ürt. v. 16. Dezember 1971 - IX ZR 148/69).
Die Entschädigungsbehörde hat sowohl in dem angefochtenen Änderungsbescheid als auch bei der vorangegangenen Rentenfestsetzung die Zinseinnahmen der Klägerin, ihre Sozialversicherungsrente und ihre Gesundheitsschadensrente bei der Bemessung des Hundertsatzes der Witwenrente berücksichtigt. Dies ist nach $$ 18 Abs. 2, 141 d Abs. 1 BEG, § 13 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4,
6, 7 und Abs. 5 der 1. DV-BEG zulässig und geboten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nach der Rentenfestsetzung vom 6. Juni 1969 bis zu dem Erlaß des angefochtenen Änderungsbescheids das monatliche andere Einkommen der Klägerin
6
um 280,88 DM, davon allein die Zinseinnahmen um 253,88 DM gestiegen. Da der Freibetrag des $ 13 Abs. 5 Satz 1 der 1. DV-BEG davon nicht mehr abgezogen werden kann (vgl.
BGH RzW 1970, 213könnte schon die Erhöhung der Zinseinnahmen nach § 13 Abs. 5 Satz 2 der 1. DV-BEG zu einer Kürzung der zuletzt festgesetzten Rente um 250 DM führen (vgl. BGH RzW 1970, 32 Nr. 24; 4o6). Zuletzt festgesetzte Rente ist hier allerdings nicht die bei Erlaß des Änderungsbescheids im April 1970 tatsächlich gezahlte Rente von monatlich 510,- DM. Nach Erlaß des Änderungsbescheids ist die Achte Verordnung zur Änderung der 1. DV-BEG vom 11. Juli 1970 (BGBl I 1080^ verkündet worden. Sie hat mit Wirkung vom 1. September 1969, also einem vor der Herabsetzung der Rente liegenden Zeitpunkt, die Tabellensätze der Anlage zur 1. DV-BEG, den Freibetrag des § 13 Abs. 5 und die Mindestrente des § 21a der 1. DV-BEG erhöht. Ab 1. September 1969 stand der Klägerin die danach auf der Grundlage der letzten Festsetzung neu errechnete Rente von monatlich 650,- DM zu. Diese Rente ist wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse für die Zeit ab 1. Juni 1970 gemäß §§ 21, 2o6 BEG neu festzusetzen. Die zulässige Kürzung um 250,- IM ergibt eine monatliche Rente von 400,- DM.
Der Beklagte wendet sich mit der Revision nur noch insoweit gegen seine Verurteilung, als der Klägerin ab 1. Juni 1970 mehr als 400 IM, ab 1. Januar 1971 mehr als 489 DM monatlich zugesprochen worden sind. Da die Mindestrente nach § 21 a der 1. DV-BEG in der Fassung der 11. ÄndVO vom 9* November 1963 -BGBl I 1595 - seit 1. Januar 1973 494 DM beträgt, ist die Revision unbegründet, soweit sie darauf gerichtet ist, die Verurteilung des Beklagten für die Zeit ab 1. Januar 1973 auf weniger als 494 IM, nämlich auf 489 DM monatlich zu beschränken. Im übrigen ist das Berufungsurteil, soweit dies mit der
Revision beantragt wird, aufzuheben.
Insoweit kann das Revisionsgericht nicht abschließend entscheiden. Das Berufungsgericht hat wegen seiner unzutreffenden Auffassung, daß die Herabsetzung der der Klägerin zuerkannten Witwenrente trotz gestiegener Einkünfte nicht zulässig sei, nicht festgestellt, wie sich die Einkommensverhältnisse der Klägerin nach Erlaß des angefochtenen Bescheids weiter entwickelt haben. Außerdem ist nach $ 18 Abs. 2 BEG- zu prüfen, ob und inwieweit die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin insgesamt eine nach §§ 21, 2o6 Abs. 1 BEG in Verbindung mit $$ 13 Abs. 5, 21 a der 1. DV-BEG mögliche Herabsetzung ihrer Rente rechtfertigen (vgl. BGH Urteil vom 21. Februar 1974 -IX ZR 59/73; zur Veröffentlichung bestimmt). Deswegen wird der Rechtsstreit, soweit das angefochtene Urteil aufgehoben wird, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Parteien erhalten dadurch Gelegenheit, ihre Anträge den inzwischen von der Entschädigungsbehörde erlassenen weiteren Änderungsbescheiden, den Änderungen der 1. DV-BEG sowie den bis zu dem Schluß der neuen mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingetretenen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. BGH RzW 1970,
167) anzupassen.
Mai Henkel Puchs
Dr. Thumm Portmann