Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das statt der Verkündung am 17. Februar 1963 beantragte der Kläger erneut Entschädigung für Gesundheitsschaden, wies erstmals darauf hin, daß er von 1945 bis 1949 in ge- August 1963 lehnte die Behörde die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, Eigentum und Vermögen sowie im berufliehen Fortkommen ab, weil der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt habe und jegliche Anhaltspunkte einschließlich einer Verfolgungsschilderung fehlten. Die Klage auf KapitalentSchädigung, Rente und Heilverfahren stützt der Kläger darauf, daß nach Ausstellung des Vertriebenenausweises ein Wiedereinsetzungsgrund für den erneuten Antrag gegeben sei; weil er den Vertriebenenausweis nicht habe vorlegen können, sei er gegen den Bescheid vom 16. Es verneinte ein Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG und legte dar, weshalb nach seiner Auffassung der Vortrag des Klägers es nicht Gegenüber der Berufung verteidigte sich das beklagte Land durch Verweisung auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils und den Inhalt der Verwaltungsakten. 1. Der Kläger hat kein Recht, nach Art. III oder IV BEG-SchlußG erneut eine Sachentscheidung über seinen Gesundheit sSchadensanspruch zu verlangen. Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG hat zwar für die nicht nach § 4 oder § 160 BEG entschädigungsberechtigten Verfolg ten, die die Vertreibungsgebiete bis zu dem 1• Oktober 1953 nicht im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis, sondern ausschließlich aus anderen Gründen endgültig verlassen hatten, erstmals eine Entschädigungsberechtigung be- gründet- Nanh § 150 Abs. 2 BEG nF ist, entgegen der bisherigen Rechtsprechung (BGH RzW 1962, 416 Nr, 21; 1964, 34 Nr. 21; 1966, 230 Nr. 29) nicht mehr nach den Beweggründen für das Verlassen der Vertreibungsgebiete zu fragen (vgl. BGH RzW 1962, 305 Nr. 14; 1963, 521 Nr. 39) bereits gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG aF ohne Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis entschädigungsberechtigt; denn er hatte seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Altreichsgebiet nach dem Stande vom 31• Dezember 1937 gehabt und war vor dem 31. SchlußG (§ 31 Abs. 2 BEG nF) gibt dem Kläger kein Recht auf eine erneute Sachentscheidung über den Rentenanspruch. Das ist hier nicht der Fall; denn der Kläger war weniger als ein Jahr in einer Haftstätte im Sinne der §§ 31 Abs. 2, 42 Abs. 2 BEG mit ErgVO-6. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, war der Kläger nur von Oktober 1944 bis Mai 1945 in einem Lager (§ 189a BEG nF) steht dem Kläger ebenfalls nicht zur Seite; denn der wirksam angemeldete Gesundheitsschadensanspruch ist durch den unanfechtbaren Bescheid vom 16. Der Kläger hat nicht nur einen Rechtsanspruch auf eine neue Sachentscheidung (Art. Ill Nr. 1 Abs.4 BEG-SchlußG vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes unanfechtbar geworden war und Art. III und IV BEG-SchlußG kein Recht auf eine neue Sachentscheidung geben (BGH RzW 1972, 341). ?.ar^<wHrbt rtns Berufungsgericht haben erkannt, daß der Antragsteller in einem Verfahren über einen durch Bescheid geregelten Anspruch dann, wenn das Recht auf eine neue Entscheidung streitig ist, Abhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde hilfsweise verlangen kann und der Entschädigungspflichtige eine Entscheidung Uber diesen Antrag nicht verweigern darf (BGH RzW 1972, 346). Dezember 1969, so doch mit dem Klagabweisungsantrag vor dem Landgericht hat der Beklagte die begehrte Abhilfe abgelehnt, ohne allerdings seine Weigerung zu begründen. Er hat weder Gründe für seine Ermessensentscheidung, an dem unanfechtbaren Bescheid ohne Rücksicht auf das Bestehen des materiellen Anspruchs festzuhalten, dargelegt noch die Voraussetzungen des ge- Die Gerichte dürfen nicht ihr Ermessen an die Stelle des von der Behörde auszuübenden setzen; sie haben, wenn der Beklagte keine Ermessensgründe vorbringt oder die vorgebrach ten nicht durchgreifen, den gesetzlichen Anspruch zu prüfen und, soweit seine Voraussetzungen festgestellt werden, die begehrte Entschädigung auch zuzusprechen (BGH RzW 1972 341)• Die Ermessenserwägungen des Landgerichts gewinnen für die Entscheidung der Übergeordneten Gerichte nur dadurch Bedeutung, daß der Beklagte sie sich zu eigen gemacht und darauf sein Festhalten an dem unanfechtbaren Bescheid gestützt hat. Er hat die Zurückweisung der Berufung beantragt, damit auch die mit dem Rechtsmittel erstrebte Abhilfe weiterhin abgelehnt und zur Begründung ausdrücklich auf die Ausführungen des angefochtenen Ur- Sie beschränken sich darauf auszuführen, daß die vom Kläger zur Begründung seines Gesuchs vorgetragenen Umstände nicht ausreichen, die Verweigerung der Abhilfe als pflichtwidrige Ermessensausübung anzusehen* Der rechtliche Ausgangspunkt für diese Beschränkung ist an sich nicht zu beanstanden. Wer Abhilfe gegenüber einer unanfechtbaren Entscheidung begehrt, muß die Gründe darlegen, weshalb es nach seiner Ansicht dem Gebot der Gerechtigkeit widerspreche, an der unanfechtbaren Entscheidung festzuhalten* Die Zuerkennung einer Leistung im Wege der Abhilfe setzt immer die Feststellung voraus, daß der Anspruch zu Unrecht verneint worden ist, daß er mindestens im Umfang der zu gewährenden Leistung besteht (BGH RzW 1972, 344). Deshalb hat die Behörde keinen Anlaß, in die Prüfung eines Abhilfegesuchs einzutreten, soweit es keine Umstände anführt, aus denen sich die Unrichtigkeit der unanfechtbaren Entscheidung und das Bestehen des Anspruchs ergeben kann, oder wenn eine solche Begründung nicht in angemessener Frist nachgeholt wird. Das Land kann in diesen Fällen auch eine Abhilfe allein deshalb verweigern, weil die erforderliche Begründung des Antrags unterblieben ist; eine solche Entscheidung würde sich im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens halten und könnte von den Gerichten nicht nach § 211 BEG beanstandet werden. Er hat vorgebracht, er habe den einzigen für die Durchsetzung des Anspruchs noch notwendigen Umstand, nämlich seine Vertriebenen-eigenschaft, im Aus gangs verfahren nicht dartun, sondern erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 16. Mit diesem Vortrag hat sich der Beklagte durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil auseinandergesetzt und eine Abhilfe mit folgenden Erwägungen verweigert: Die Vertriebeneneigenschaft des Klägers im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1e BEG hänge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1962 (RzW 1962, 371) nicht von der Erteilung eines Vertriebenenausweises ab, sondern sei von den Entschädigungsorganen selbständig zu prüfen. August 1963 zu Recht mangels Mitwirkung des Antragstellers abgelehnt worden sei, weil er trotz der Aufforderungen eine der tatsächlichen Voraus Setzungen für die Zuerkennung des Anspruchs, nämlich seine Vertriebeneneigenschaft, nicht vorgetragen habe. Nur wenn sie zuträfe, hätte die Abhilfe allein mit der Erwägung verweigert werden dürfen, der Vortrag des Klägers reiche nicht aus, ihn von dem Vorwurf zu entlasten, daß er einen entscheidungserheblichen Umstand bis zu dem Erlaß des Bescheides vom 16. August 1963 nicht dargelegt und auch bis zu dem Eintritt der Unanfechtbarkeit keine Hinderungsgründe angegeben habe. August 1963 nicht nur seine verfolgungs bedingte Haft in und geschildert, auf die mit der Haft verbundenen Be lastungen bestimmte GesundheitsSchäden zurückgeführt und .e Behörde hätte mithin nach Prüfung des ausreichenden >rbrIngens des Klägers den Gesundheitsschadensanspruch ir mit der Begründung ablehnen dürfen, daß eine oder ihrere seiner tatsächlichen Voraussetzungen nicht erlesen seien.
25'S I9r BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 15. Februar 1973 Pohl, AmtsInspektor als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das statt der Verkündung am 17. Dezember 1970 zugestellte Urteil des 11• Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1906 in Polen geborene jüdische Kläger wurde im Ghetto Be ab 1. Januar 1940, in den Lagern ab 12. Mai 1942, ab 1. Mai 1943 und (Niederschlesien) ab 16. Oktober 1944 Nach der Befreiung Anfang Mai 1945 ließ nieder. MWeil er nicht unter festgehalten er sich in kommunistischer Herrschaft leben wollte und als deutsch stämmig besonderen Gefahren ausgesetzt war (Haussuchun-gen wegen Unterstützung von Volksdeutschen)", wanderte er 1949 nach Israel aus. Von dort reiste er im August 1953 in die Bundesrepublik ein, hielt sich zunächst in Offenbach, dann in Köln auf und lebt seit März 1954 in Berlin. Im September 1954 beantragte der Kläger Entschädigung und meldete Schaden an Freiheit, Körper oder Gesundheit, Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen an. Im Bescheid vom 16. Dezember 1955 bejahte die Behörde die Entschädigungsberechtigung des Klägers als politischer Flüchtling im Sinne des § 71 BErgG und gewährte die begehrte Haftentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1940 bis Mai 1945. Am 6. Februar 1963 beantragte der Kläger erneut Entschädigung für Gesundheitsschaden, wies erstmals darauf hin, daß er von 1945 bis 1949 in ge- wohnt habe, und berief sich auf "die neue Rechtsauffassung zu § 4 BEG". Er begründete den Gesundheitsschaden durch Vorlage eines vollständig ausgefüllten B-Bogens mit VerfolgungsSchilderung, einer Bescheinigung über seinen Wohnsitz in von 1945 bis 1949 und eines Attestes des Dr. med. SchflHP vom 6. Dezember 1962, das einen Myocardschaden, einen gastrocardialen Symptomkomplex, Krampfaderbildung und einen übermäßigen nervösen Erschöpfungszustand mit Depressionen auf die Verfolgung zurückführt. Am 14. März 1963 und 26. Juni 1963 forderte die Behörde den Kläger auf, nähere Beweisunterlagen, insbesondere eine Verfolgungs Schilderung, einen Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit, eine Begrün- 4 (Jung für das Verlassen V|^liV im - shre 1949» gegebenenfalls einen Vertriebenenausweis bis 31. Juli 1963 vorzulegen» widrigenfalls mit einem ablehnenden Bescheid gerechnet werden müsse. Am 16. August 1963 lehnte die Behörde die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, Eigentum und Vermögen sowie im berufliehen Fortkommen ab, weil der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt habe und jegliche Anhaltspunkte einschließlich einer Verfolgungsschilderung fehlten. Der Bescheid blieb unangefochten . Am 18. November 1965 beantragte der Kläger wiederum Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Er machte geltend, die unanfechtbare Entscheidung sei nur ergangen, weil er damals nicht wie heute durch den Ausweis vom 1. November 1965 seine Vertriebeneneigenschaft habe nachweisen können; im übrigen stehe ihm ein Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG mit § 31 Abs. 2 BEG nF zu. Die Behörde lehnte am 1. Dezember 1969 ab, weil das BEG-Schlußgesetz gegenüber dem rechtskräftigen Bescheid vom 16. August 1963 kein neues Antragsrecht eröffne. Die Klage auf KapitalentSchädigung, Rente und Heilverfahren stützt der Kläger darauf, daß nach Ausstellung des Vertriebenenausweises ein Wiedereinsetzungsgrund für den erneuten Antrag gegeben sei; weil er den Vertriebenenausweis nicht habe vorlegen können, sei er gegen den Bescheid vom 16. August 1963 nicht vorgegangen. Das Landgericht wies die Klage ab. Es verneinte ein Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG und legte dar, weshalb nach seiner Auffassung der Vortrag des Klägers es nicht 5 rechtfertige, das Festhalten am unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 16. August 1963 als Ermessensfehler des Beklagten zu beurteilen. Gegenüber der Berufung verteidigte sich das beklagte Land durch Verweisung auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils und den Inhalt der Verwaltungsakten. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. 1. Der Kläger hat kein Recht, nach Art. III oder IV BEG-SchlußG erneut eine Sachentscheidung über seinen Gesundheit sSchadensanspruch zu verlangen. a) Der Berufungsrichter hat ein Neuantragsrecht aus Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG auf Grund der Änderungen in Art. I Nr. 87 (§ 150 BEG nF) nicht untersucht. Die Prüfung nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bun desgerichtshofs RzW 1970, 562 ergibt: Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG hat zwar für die nicht nach § 4 oder § 160 BEG entschädigungsberechtigten Verfolg ten, die die Vertreibungsgebiete bis zu dem 1• Oktober 1953 nicht im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis, sondern ausschließlich aus anderen Gründen endgültig verlassen hatten, erstmals eine Entschädigungsberechtigung be- / gründet- Nanh § 150 Abs. 2 BEG nF ist, entgegen der bisherigen Rechtsprechung (BGH RzW 1962, 416 Nr, 21; 1964, 34 Nr. 21; 1966, 230 Nr. 29) nicht mehr nach den Beweggründen für das Verlassen der Vertreibungsgebiete zu fragen (vgl. BGH RzW 1971» 456; 1972, 101). Die Änderung hat den Kläger jedoch nicht begünstigt. Er war nach der bis 17. September 1965 maßgebenden Rechtslage (vgl. BGH RzW 1962, 305 Nr. 14; 1963, 521 Nr. 39) bereits gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG aF ohne Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis entschädigungsberechtigt; denn er hatte seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Altreichsgebiet nach dem Stande vom 31• Dezember 1937 gehabt und war vor dem 31. Dezember 1952 nach Israel ausgewandert (BGH Beschluß vom 10. Dezember 1970 - IX ZB 323/69 -). b) Auch Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 mit Art. I Nr* 21 BEG- SchlußG (§ 31 Abs. 2 BEG nF) gibt dem Kläger kein Recht auf eine erneute Sachentscheidung über den Rentenanspruch. Es setzt voraus, daß die Neufassung des § 31 Abs. 2 BEG die Durchsetzung des Rentenanspruchs erleichtert hat (BGH RzW 1968 , 267; 1971, 41). Das ist hier nicht der Fall; denn der Kläger war weniger als ein Jahr in einer Haftstätte im Sinne der §§ 31 Abs. 2, 42 Abs. 2 BEG mit ErgVO-6. DV-BEG vom 10. Januar 1970 (BGBl I, 65) festgehalten worden. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, war der Kläger nur von Oktober 1944 bis Mai 1945 in einem Lager % (Außenkommando des Konzentrationslagers Groß-Rosen) der Freiheit beraubt, das die ErgVO-6. DV-BEG als Haftstätte, im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG verzeichnet. Das Verzeichnis ist abschließend (BGH RzW 1971, 449) und 7 Hi* Entschädigungsorgane bindend. Sie sind nicht wie der Verordnungsgeber befugt, die Liste der Konzen trat ionslager und ihrer Außenkommandos zu erweitern. c) Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 mit Art. I Nr. 112 BEG-SchlußG (§ 189a BEG nF) steht dem Kläger ebenfalls nicht zur Seite; denn der wirksam angemeldete Gesundheitsschadensanspruch ist durch den unanfechtbaren Bescheid vom 16. August 1963 geregelt worden (BGH RzW 1969» 351 Nr. 32; 1971» 559; Urteil vom 28. September 1972 IX ZR 182/71 Bei dieser Sachlage käme nur eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver säumung der Klagefrist des § 210 BEG in Betracht. Sie ist nicht beantragt und wäre auch gemäß § 209 Abs 1 BEG, 234 Abs. 3 ZPO nicht mehr zulässig. d) Eine Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a oder Nr 2 BEG-SchlußG ist ausgeschlossen. Der GesundheitsSchadensanspruch ist nicht aus medizinischen Gründen abgelehnt worden. Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG findet keine entsprechende Anwendung, wenn die Behörde den Anspruch *« wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers scheitern ließ (BGH RzW 1969, 361 Nr. 41). 2. Der Kläger hat nicht nur einen Rechtsanspruch auf eine neue Sachentscheidung (Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG mit 31 Abs. 2 BEG nF.) geltend gemacht, sondern schon der Behörde im Schriftsatz vom 14. November 1969 sinngemäß verlangt, der durch die Ablehnung vom 16. August 1963 geschaffenen Lage nach pflichtgemäßem Ermessen abzuhelfen. Der Antrag war zulässig, obwohl der ablehnende Bescheid » vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes unanfechtbar geworden war und Art. III und IV BEG-SchlußG kein Recht auf eine neue Sachentscheidung geben (BGH RzW 1972, 341). Das ?.ar^<wHrbt rtns Berufungsgericht haben erkannt, daß der Antragsteller in einem Verfahren über einen durch Bescheid geregelten Anspruch dann, wenn das Recht auf eine neue Entscheidung streitig ist, Abhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde hilfsweise verlangen kann und der Entschädigungspflichtige eine Entscheidung Uber diesen Antrag nicht verweigern darf (BGH RzW 1972, 346). Wenn * * nicht schon im Bescheid vom 1. Dezember 1969, so doch mit dem Klagabweisungsantrag vor dem Landgericht hat der Beklagte die begehrte Abhilfe abgelehnt, ohne allerdings seine Weigerung zu begründen. Er hat weder Gründe für seine Ermessensentscheidung, an dem unanfechtbaren Bescheid ohne Rücksicht auf das Bestehen des materiellen Anspruchs festzuhalten, dargelegt noch die Voraussetzungen des ge- t setzlichen Anspruchs bestritten. Die Tatrichter gehen zutreffend von der Anfechtbarkeit der die Abhilfe verwei-geraden Entscheidung der Behörde aus. Das Landgericht hat allerdings seine eigenen Ermessensgründe für die Weigerung in sein Urteil aufgenommen. Das war fehlerhaft. Die Gerichte dürfen nicht ihr Ermessen an die Stelle des von der Behörde auszuübenden setzen; sie haben, wenn der Beklagte keine Ermessensgründe vorbringt oder die vorgebrach ten nicht durchgreifen, den gesetzlichen Anspruch zu prüfen und, soweit seine Voraussetzungen festgestellt werden, die begehrte Entschädigung auch zuzusprechen (BGH RzW 1972 341)• Die Ermessenserwägungen des Landgerichts gewinnen für die Entscheidung der Übergeordneten Gerichte nur dadurch Bedeutung, daß der Beklagte sie sich zu eigen gemacht und darauf sein Festhalten an dem unanfechtbaren Bescheid gestützt hat. Er hat die Zurückweisung der Berufung beantragt, damit auch die mit dem Rechtsmittel erstrebte Abhilfe weiterhin abgelehnt und zur Begründung ausdrücklich auf die Ausführungen des angefochtenen Ur- * teils verwiesen. Diese Ermessensgründe des Beklagten sind zu prüfen. Sie beschränken sich darauf auszuführen, daß die vom Kläger zur Begründung seines Gesuchs vorgetragenen Umstände nicht ausreichen, die Verweigerung der Abhilfe als pflichtwidrige Ermessensausübung anzusehen* Der rechtliche Ausgangspunkt für diese Beschränkung ist an sich nicht zu beanstanden. Wer Abhilfe gegenüber einer unanfechtbaren Entscheidung begehrt, muß die Gründe darlegen, weshalb es nach seiner Ansicht dem Gebot der Gerechtigkeit widerspreche, an der unanfechtbaren Entscheidung festzuhalten* Die Zuerkennung einer Leistung im Wege der Abhilfe setzt immer die Feststellung voraus, daß der Anspruch zu Unrecht verneint worden ist, daß er mindestens im Umfang der zu gewährenden Leistung besteht (BGH RzW 1972, 344). Daß die Sache so liegt, nachdem der gesetzliche Anspruch in einem Verfahren geprüft worden war, das mit allen rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet ist, insbesondere die Anrufung der Gerichte in drei Rechtszügen erlaubte, ist nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Die eine solche Ausnahme begründenden Umstände hat darzulegen, wer Abhilfe gegenüber einer imanfechtbaren Entscheidung verlangt. Deshalb hat die Behörde keinen Anlaß, in die Prüfung eines Abhilfegesuchs einzutreten, soweit es keine Umstände anführt, aus denen sich die Unrichtigkeit der unanfechtbaren Entscheidung und das Bestehen des Anspruchs ergeben kann, oder wenn eine solche Begründung nicht in angemessener Frist nachgeholt wird. Das Land kann in diesen Fällen auch eine Abhilfe allein deshalb verweigern, weil die erforderliche Begründung des Antrags unterblieben ist; eine solche Entscheidung würde sich im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens halten und könnte von den Gerichten nicht nach § 211 BEG beanstandet werden. 10 Daraus folgt: Ist die unanfechtbare Entscheidung zu Recht mit mangelnder Mitwirkung des Antragstellers oder mit seiner unzureichenden Darstellung einzelner * tatsächlicher Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs begründet worden, so genügt es im Abhilfeverfahren nicht, die im Aus gangs verfahren unterbliebene Darstellung der Umstände nachzuholen, aus denen sich nunmehr erstmals ergibt, daß der materielle Anspruch besteht. Denn die Ablehnung eines Anspruchs bleibt gerechtfertigt, der Anspruch ist zu Recht verneint worden, wenn die Aufhellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts an der Untätigkeit des Antragstellers schei terte. In einem solchen Fall muß er im Abhilfeverfahren auch die Gründe vortragen, die ihn nach seiner Ansicht von dem Vorwurf der mangelnden Aufklärung des Sachverhalts entlasten können. Das hat der Kläger hier getan. Er hat vorgebracht, er habe den einzigen für die Durchsetzung des Anspruchs noch notwendigen Umstand, nämlich seine Vertriebenen-eigenschaft, im Aus gangs verfahren nicht dartun, sondern erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 16. August 1963 durch Vorlage des am 1. November 1965 ausgestellten Vertriebenenausweises nach-weisen können. Mit diesem Vortrag hat sich der Beklagte durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil auseinandergesetzt und eine Abhilfe mit folgenden Erwägungen verweigert: Die Vertriebeneneigenschaft des Klägers im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1e BEG hänge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1962 (RzW 1962, 371) nicht von der Erteilung eines Vertriebenenausweises ab, sondern sei von den Entschädigungsorganen selbständig zu prüfen. Der Kläger habe die bei- 11 den Aufforderungen, bis 15. Mai 1963 und 31. Juli 1963 seine deutsche Volkszugehörigkeit und Vertriebeneneigen schaft nachzuweisen, nicht beachtet und auch die bis 22. November 1963 laufende Klagfrist versäumt; diese Nachweise habe er erbringen können. Mithin habe der Kläger keinen Grund vorgetragen, der bei sachgerechter Ermessensausübung die Behörde hätte veranlassen müssen, erneut eine Sachentscheidung zu treffen. Mit einer ent-sprechenden Begründung hat das Berufungsgericht einen Ermessensfehler der Behörde verneint. Danach beruhen die Erwägungen des Beklagten und die Ausführungen des Berufungsgerichts auf der Ansicht, daß der Anspruch am 16. August 1963 zu Recht mangels Mitwirkung des Antragstellers abgelehnt worden sei, weil er trotz der Aufforderungen eine der tatsächlichen Voraus Setzungen für die Zuerkennung des Anspruchs, nämlich seine Vertriebeneneigenschaft, nicht vorgetragen habe. Diese Rechtsauffassung ist ohne die Schranken des § 211 BEG nachzuprüfen (BGH RzW 1972, 341; 344). Nur wenn sie zuträfe, hätte die Abhilfe allein mit der Erwägung verweigert werden dürfen, der Vortrag des Klägers reiche nicht aus, ihn von dem Vorwurf zu entlasten, daß er einen entscheidungserheblichen Umstand bis zu dem Erlaß des Bescheides vom 16. August 1963 nicht dargelegt und auch bis zu dem Eintritt der Unanfechtbarkeit keine Hinderungsgründe angegeben habe. So liegen die Dinge hier jedoch nicht: Der Kläger hatte vor dem 16. August 1963 nicht nur seine verfolgungs bedingte Haft in und geschildert, auf die mit der Haft verbundenen Be lastungen bestimmte GesundheitsSchäden zurückgeführt und 12 *T**+Hche» Attest eingpreicht, das die behaupteten undheitsschäden und ihren ursächlichen Zusammenhang der Verfolgung bestätigte, sondern auch seine Ent- ädigungsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr 1 BEG aF ;1. BGH RzW 1962, 305 Nr. 14; 1963, 521 Nr. 39) da- *ch nachgewiesen, daß er eine Bescheinigung der jüdi vom 4. Oktober 1962 über len Gemeinde in .nen dortigen Wohnsitz von 1945 bis zur Ausreise nach **ael im Jahre 1949 vorlegte. Damit hatte der Kläger tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs voll-indig dargelegt und durch Urkunden erhärtet. Es wäre she der Behörde gewesen, mit eigenen Ermittlungen zu ginnen, soweit Zweifel an der Darstellung des Klägers standen haben sollten, insbesondere die medizinische ite des Anspruchs zu klären. Hätte sie trotz der eides attlichen Versicherungen der Zeugen (Bl. 13 EA) und (Bl (Bl. 12 EA) 14 EA) und ob- hl sie am 16. Dezember 1955 Haftentschädigung für die it vom 1. Januar 1940 bis 8. Mai 1945 gewährt hatte, eifei wegen des Verfolgungshergangs gehabt, so hätte e wegen dieser Zweifel ablehnen müssen. Das Fehlen nes Nachweises der Vertriebeneneigenschaft, der allein ne weitere Aufklärung durch den Kläger erfordert hätte, r jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids >m 16. August 1963 unerheblich; denn der Kläger war ich 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG aF entschädigungsberechtigt .e Behörde hätte mithin nach Prüfung des ausreichenden >rbrIngens des Klägers den Gesundheitsschadensanspruch ir mit der Begründung ablehnen dürfen, daß eine oder ihrere seiner tatsächlichen Voraussetzungen nicht erlesen seien. Eine Ablehnung wegen mangelnder Mitwir- mg war dagegen fehlerhaft. Diesen rechtlich bedeutsa men Umstand hat der Beklagte nicht in seine Ermessenserwägungen einbezogen. Sie reichen deshalb nicht aus, die Verweigerung der Abhilfe zu tragen; das Berufungsurteil ist aufzuheben. Wüstenberg Zorn Henkel Fuchs Portmann