Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wüstenberg, von der Mühlen 9 Zom9 Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Die weiteren sieben Zeugen hat er nicht gehört, weil sie nur allgemein dafür benannt seien, daß der Kläger ein Wasserbau- und Baustoffuntemehmen betrieben habe; das reiche gegenüber der amtlichen Auskunft - die zu der rechtlichen Schlußfolgerung gekommen sei, daß der Kläger Angestellter seines Vaters war - nicht aus. Mit Recht rügt die Revision, daß der Berufungsrichter nicht ermittelt *;habe, was die vom Kläger benannten Zeugen über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Unternehmens wissen. Was JoflH) anlangt, so t;eht der Berufungsrichter anscheinend vom völligen Unwert seiner Aussage als Beweismittel aus (BGH EzW 19679 4^3)« Denn er schließt aus dem Schreiben an den Kläger vom 16» November 1967, daß der Zeuge zur Sache nichts auss<*gen könne, da er sich an andere Personen gewandt habe, die "sich besser auskennten M» Dieser Schluß wird durch das Schreiben nicht gedeckt • Nach seinem Wortlaut handelte es sich um die Beschaffung einer Bescheinigung von dem polnischen Wasseramt in Sandomierz, worin si;h andere Personen besser auskennten; im Berufungsurteil wird nicht dargetant daß der Zeuge gegen Wortlaut und Zusammenhang die ErwerbsBetätigung des Klägers bei Beginn des zweiten Weltkriegs meinte» Auch die übrigen Zeugen waren dafür benannt9 daß der Kläger (und nicht sein Vater) ias Unternehmen betrieb, über das sich die Auskunft der polnischen Behörde verhält. Der Senat vermag dem schriftlichen Vortrage des Klägers nicht zu entnehmen, daß am gleichen Ort zwei Unternehmen desselben Geschäftskreises bestanden haben sollen, von denen eines seinem Vater, das andere ihm gehörte. Die Vernehmung der Zeugen durfte auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, ihr Wissen sei bereits von der polnischen Behörde verwertet worden« Die Auskunft enthält nichts über eine Ermittlung bei bestimmten Personen« Es ist freilich nicht ausgeschlossen, daß die Behörde bei ihren Erhebungen auf die eine oder andere gestoßen ist und sie befragt hat; jedoch wird die weitergehende Schlußfolgerung von den Ausführungen des Berufungsurteils nicht getragen«
2SU 037 '/.! ¥ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES g za 63/70 . URTEIL Verkündet am ^yfayeober 1972 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Entschädigungereohtsstreit Stanislaw K (M), traSe - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revitiionskläger, Rechtsanwälte gege: Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Beklagten und Reyisionsbeklagten V/ Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wüstenberg, von der Mühlen 9 Zom9 Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Januar 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision9 an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1905 geborene jüdische Kläger betrieb nach seiner Darstellung bei Kriegsausbruch ein Wasserbauunternehmen im Bezirk Lublin. Er war im Konzentrationslager. 1965 gewährte ihm die Behörde Kapitalentschädigung und Rente für Gesundheitsschaden nach den Sätzen des mittleren Dienstes. Der Kläger erstrebt seine Einstufung in den höheren Dienst. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger einen Zeugen JoflHH für seine Darstellung benannt. Nachdem er sich vergeblich beim Bezirkswasserbauamt in Sandomierz unter Angabe von sieben Zeugen - 3 ~ um eine Bescheinigung über »eine frühere Betätigung bemüht hattef hat er sich auch auf das Zeugnis dieser Personen berufen. Sein Rechtsmittel war erfolglos. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter. Bntscheidun^sgründe Nach der Oberzeugung des Berufungsrichters betrieb der Vater des Klägers ein Wasserbauuntemehmen geringen Umfangst in dem der Kläger als Angestellter ein allenfalls dem Einkommen des mittleren Dienstes entsprechendes Gehalt bezog. Dieser Beurteilung liegt eine Auskunft des Kreisnationalrats in Taraobrzeg zugrunde9 die das Landgericht eingeholt hatte. Den Zeugen der Berufungsrichter nicht vernommen, weil sich aus einem Schreiben an den Kläger ergebe, daß er keine sachdienlichen Aussagen machen könne. Die weiteren sieben Zeugen hat er nicht gehört, weil sie nur allgemein dafür benannt seien, daß der Kläger ein Wasserbau- und Baustoffuntemehmen betrieben habe; das reiche gegenüber der amtlichen Auskunft - die zu der rechtlichen Schlußfolgerung gekommen sei, daß der Kläger Angestellter seines Vaters war - nicht aus. Da die Zeugen Wasserbauingenieure seien, sei im übrigen davon auszugehen, daß ihr Wissen in der amtlichen Auskunft bereits verwertet worden sei. Mit Recht rügt die Revision, daß der Berufungsrichter nicht ermittelt *;habe, was die vom Kläger benannten Zeugen über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Unternehmens wissen. J . / Was JoflH) anlangt, so t;eht der Berufungsrichter anscheinend vom völligen Unwert seiner Aussage als Beweismittel aus (BGH EzW 19679 4^3)« Denn er schließt aus dem Schreiben an den Kläger vom 16» November 1967, daß der Zeuge zur Sache nichts auss<*gen könne, da er sich an andere Personen gewandt habe, die "sich besser auskennten M» Dieser Schluß wird durch das Schreiben nicht gedeckt • Nach seinem Wortlaut handelte es sich um die Beschaffung einer Bescheinigung von dem polnischen Wasseramt in Sandomierz, worin si;h andere Personen besser auskennten; im Berufungsurteil wird nicht dargetant daß der Zeuge gegen Wortlaut und Zusammenhang die ErwerbsBetätigung des Klägers bei Beginn des zweiten Weltkriegs meinte» Auch die übrigen Zeugen waren dafür benannt9 daß der Kläger (und nicht sein Vater) ias Unternehmen betrieb, über das sich die Auskunft der polnischen Behörde verhält. Ober die tatsächlichen Grundlagen der Auffassung, daß der Vater des Klägers der Unternehmer und der Kläger sein Angestellter war, enthält diese Auskunft nichts» Es wird zu ermitteln sein, ob die Zeugen tatsächliche Anhaltspunkte dafür besitzen, daß der Kläger rechtlich der Betriebsinhaber war. Der Senat vermag dem schriftlichen Vortrage des Klägers nicht zu entnehmen, daß am gleichen Ort zwei Unternehmen desselben Geschäftskreises bestanden haben sollen, von denen eines seinem Vater, das andere ihm gehörte. Angaben, die hierauf hindeuten könnten, hat vielmehr lediglich der Zeuge Edelmann im behördlichen Verfahren gemacht (Bl. 51 EA). Aber selbst wenn der Anwalt des Klägers dies in der Berufungsverhandlung eingeräumt hätte, brauchte er ohne richterliche Auflage nicht zu erklären, "warum der Kläger sich 1926 von seinem Vater getrennt haben will und wie zwischen beiden Unternehmen danach die Zuständigkeitsbereiche abgegrenzt gewesen sein sollenn. Die Vernehmung der Zeugen durfte auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, ihr Wissen sei bereits von der polnischen Behörde verwertet worden« Die Auskunft enthält nichts über eine Ermittlung bei bestimmten Personen« Es ist freilich nicht ausgeschlossen, daß die Behörde bei ihren Erhebungen auf die eine oder andere gestoßen ist und sie befragt hat; jedoch wird die weitergehende Schlußfolgerung von den Ausführungen des Berufungsurteils nicht getragen« Im weiteren Berufungsverfahren kann der Kläger die gerichtlichen Vemehmungsprotokolle, auf die er sich im Beschwerdeverfahren (§ 220 BEG) bezogen hat, zu dem Gegenstand des Verfahrens machen« Wüstenberg von der Mühlen Zorn Die Richter am Bundesgerichtshof Puchs und Portmann sind beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben« Wüstenberg