Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 23« Oktober 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Dr. Voesner und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3« Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23« April 1968 aufgehoben • Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 160 LEG« Den Gesund heitsschadensentrag lehnte sie dagegen ab, da die Kläge rin nicht im Sinne von § 1 BEG verfolgt worden sei Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos ge blieben« Das Landgericht hat die Klage im wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheides abgewiesen« Das Oberlandasgericht hat die Frage der Verfolgung off engelas sen und die Berufung zurückgewiesen, da die allgemeinen Anspruch* Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter« Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Die Revision ist begründet« Das Berufungsgericht hat die Klägerin nicht als Flüchtling im Sinne des gericht nicht die Frage verneint, ob sie im Sinne des § 1 BEG Verfolgte ist«
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am . • 23. Oktober 1969 Pohl, Justizhaupt sekre tär als Uikondsbeamter der GeschiftssteUe ln dem Ent schädigungsrechtsstreit Bronislava * Klägerin und Revisionsklägerin, gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4» Beklagten und Revisions beklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 23« Oktober 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Dr. Voesner und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3« Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23« April 1968 aufgehoben • Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1903 in SSHAf?°len geborene nicht jüdische Klägerin war zu Beginn des zweiten Weltkriegs Schneiderin in Warschau. Sie wurde am 23* September 1940 von der Ge- ■ stapo verhaftet und in das Gefängnis Pawiak gebracht. Von dort gelangte sie am 22. September 1941 in das Konzentra-tionslager Ravens brück, war vom 21. September 1943 bis zu dem 20. April 1949 im Lager Grünberg und dann bis zur Befreiung am 23. April 1943 wieder in Ravens brück. Anschließend kam sie zunächst nach Schweden. Im August 1947 wanderte die Klägerin nach Kanada aus, dessen Staatsbürgerschaft sie am Juni 1949 erwarb. Bis dahin war sie polnische Staats angehörige Die Klägerin meldete 1957 Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an* Die Entschädigungsbehörde des beklag ten Landes entschädigte den geltend gemachten Freiheits schaden gemäß §§ 1 Abs« 2 Ziff 1 160 LEG« Den Gesund heitsschadensentrag lehnte sie dagegen ab, da die Kläge rin nicht im Sinne von § 1 BEG verfolgt worden sei Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos ge blieben« Das Landgericht hat die Klage im wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheides abgewiesen« Das Oberlandasgericht hat die Frage der Verfolgung off engelas sen und die Berufung zurückgewiesen, da die allgemeinen Anspruch* Voraussetzungen nach § 160 BEG nicht erfüllt seien« Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter« Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidu ünde: Die Revision ist begründet« Das Berufungsgericht hat die Klägerin nicht als Flüchtling im Sinne des 160 Abs 2 BEG angesehen, weil sie bis zu dem Zeitpunkt ihrer Einbürgerung in Kanada bei Inanspruchnahme des Schutzes des polnischen Staates weder rassische noch politische oder soziale Verfolgung zu befürchten gehabt hätte« Diese Erwägungen des Berufungsgerichts beruhen im wesentlichen auf der früheren Rechtsprechung des Bundes gerichtshofs zur Entschädigungsberechtigung des sogenannten rßfugiA sur place, weichen jedoch von der inzwischen ergangenen Entscheidung des Senats in RzW 1968, 571 Nr« 34 ab« Banach ist gemäfi § 160 BEO auch derjenige entschädigungsberechtigt, dem es in dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt nach den in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen Anschauungen nicht zuzu demuten gewesen wäre, in 9 seinen Heimatstaät zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Basein als grundlegend anzusehen sind« Unter diesen Gesichtspunkten wird die Anspruchsberech- tigung der Klägerin zu überprüfen sein, falls das Berufungs- * gericht nicht die Frage verneint, ob sie im Sinne des § 1 BEG Verfolgte ist« Graf Maaß v«d« Mühlen Br« Voesner