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BGH · IX rn 63/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX rn 63/67

Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist gebühren- und auslagenfrei, Von Rechts wegen Tatbestands Der 1915 geborene Kläger ist Jude, 1932 bestand er die Gesellenprüfung als Schaufensterdekorateur, Da er ab 1933 wegen seiner jüdischen Herkunft immer seltener Arbeit fand, verließ er im September 1934 Deutschland, In den Niederlanden ließ er sich anschließend in landwirtschaftlichen Arbeiten unterrichten. Gegen die Bemessung des Hundortsatzes hat der Kläger sich mit der Klage gev/andto Für die Zeit bis 31 o März 1957 will er den Hundertsatz auf 35 # bestimmt wissen,, Dabei geht er davon aus, daß der Mittelwert wegen seiner Unterhaltspflicht nicht um 5 sondern um 7,5 # zu erhöhen sei und daß der so gewonnene Satz nicht um 2,5 # gekürzt werden dürfe, weil bis zu dem 31» Marz 1957 kein anrechenbares Einkommen aus der Landwirtschaft angefallen sei0 Für die Zeit ab Io April 1957 begehrt der Kläger einen Hundertsatz von 33 #o Dazu gelangt er auf Grund der Annahme, daß der wegen der Unterhaltsverpflichtung um 7,5 eß> heraufzusetzende Mittelv/ert nicht um 5 sondern lediglich um 2,5 vermindert werden dürfe, weil das Einkommen aus der Landwirtschaft seit Io April 1957 eine stärkere Kürzung nicht zulasse0 Las Landgericht hat mit Teilenerkenntnisurteil das beklagte Land verurteilt, den Hundertsatz für die Zeit bis zu dem 31 o März 1957 auf 33 $> und für die Zeit ab Io April 1957 auf 30 % festzulegeno Dementsprechend hat das Land den angefochtenen Bescheid am 110 Februar 1965 abgeändert« Im übrigen hat das Landgericht die Klage durch Schlußurteil abgewiesenp Dabei ist es davon ausgegangen, daß der Kläger nur in den einfachen Dienst einzustufen sei, und daß er keine höheren als die vom beklagten Land anerkannten Hundertsätze zu beanspruchen habeo den Kläger den mittleren Dienst zugehilligto Es hat sich jedoch den Landgericht in der Drage der Bemessung dos Hundertsatzos angeschlosscn und ist davon ausge-gangen, daß das beklagte Land durch die Restlegung eines Hündertsatses von 33 $> bis zu dem 31* März 1957 und von 30 $ ab Io April 1957 den gegebenen Verhältnissen gebührend Rechnung getragen habe» Hierzu hat es ausgeführt: Die vom Kläger angegriffenen Hundertsätze entsprächen den Richtlinien, die im Erlaß dos Innenministers von Hordrhein-West-falen vom 29» Januar 1964 (MBlo HRU 1964? Wenn ihm das beklagte Land dennoch bis zur Gegenwart fortlaufend den in den Richtlinien für eine Unterhaltspflicht gegenüber drei oder vier Personen vorgesehenen Zuschlag von 5 $ gewährt habe, so sei es großzügig verfahren,. April 1957 bestehe deshalb kein Anläße Es müsse auch berücksichtigt werden, daß eine Erhöhung des Mittelwertes nur innerhalb der Grenze möglich sei, die sich aus den Mindestsatz von 15 % und aus dem Höchstsatz von 40 $ ergebe und daß im Rahmen dieser Heraufsetzungs-nöglichkcit außer der Unterhaltspflicht noch zahlreichen anderen Umständen Rechnung getragen werden müsse» So sei nach den Richtlinien bei einer Minderung der Erwerbsfähig-keit von 80 # und bei erheblichen anhaltenden Schmerzen ein Zuschlag von 2,5 bei einer Unterhaltspflicht gegenüber 7 oder 8 Personen ein solcher von 10 zu machen» Bei besonders ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen komme ein Zuschlag von 2,5 # oder von 5$ in Betracht» Um eine gerechte Berücksichtigung aller dieser Umstände innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu ermöglichen, erscheine es im Palle des Klägers angemessen, als Zuschlag für vier unterhaltsberechtigte Personen keinen höheren als einen solchen von 5 $ zu machen» su beanstandeno Dagegen wendet sich die Revision zu Recht gegen die Hundertsätze, von denen das Oberlandesgericht ausgogangen ist, lo Das Berufungsgericht konnte bei seiner Entscheidung die neuen Bernessungsrichtlinien des § 15a der 2, DV-BEG noch nicht berücksichtigen, da diese Regel erst durch die 7o ÄndVÖ von 31• März 1966, verkündet am 4, Mai 1966 (BGBl I 285)5 in die 2* DV-BEG eingefügt wurde., ten, hätte das Berufungsgericht für die Zeit ab 18«, September 1965 den von ihm zutreffend auf 27?5 % veranschlagten Mittelwert gemäß § 15a Abs«, 1 Nr«, 1a der 2* BV-BEG wegen der Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau um 5 # und wegen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter um 2?5 $ auf insgesamt 35 # erhöhen müssen, vorausgesetzt? BV-BEG wegen des vom Kläger in der Band-wirtschaft erzielten Einkommens in Betracht kommen, soweit dieses den in § 15 Abs«, 5 der 2«, BV-BEG vorgesehenen Er eibetrag von monatlich 200 BM um mindestens 150 BM Übersteigt» Insoweit ist für je I50 BM ein Abschlag von 2,5 $ geboten, sofern nicht die Umstände eino abweichende Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lassen» Bas angofochtone Urteil enthält keine bestimmten Feststellungen über dieses Einkommen» Es führt lediglich aus, der Kläger verdiene seit 1. 2» Bas Urteil kann aber auch nicht bestehen bleiben, soweit es sich um den Zeitraum bis zu dem 31«, August 1965 handelt» In diesem Umfang ist es nicht erst durch die Einführung des § 15a der 2» BV-BEG unzutreffend geworden, sondern schon von Anfang an rechtsfehlerhaft gewesen» a) Daß Berufungsgericht ist bei der Bestimmung des Hundertsatzes von Nr» 3»Id des Erlasses des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29» Januar 1964 (MB1» NRW 1964p 178) ausgegangen, der bei einer Unterhaltspflicht gegenüber drei oder vier Personen in der Regel eine Erhöhung des Mittelwertes um 5 % vorsieht0 Das Berufungsurteil hat nun zwar gesagt, diese Richtlinie stelle keine bindende Rechtsquelle dar» Es hat aber hinzugefügt, eine Abweichung von ihr komme dennoch nur in Betracht, wenn besondere Umstande Vorlagen, deretwegen die Anwendung der Nr» 3°1d des Erlasses nicht gerechtfertigt wäre« Schon dieser Satz gibt zu Bedenken Anlaß» Denn er legt die Annahme nahe, daß das Berufungsgericht Nr» 3dd des Erlasses vom 29o Januar 1964 im Ergebnis doch als bindendes Recht behandelt und sich damit in Widerspruch zu seinem - rechtlich zutreffenden - Ausgangspunkt gesetzt hat» Darauf braucht aber nicht weiter eingegangen zu werden» Das Beruf ungsurteil leidet nämlich, soweit es die 2eit bis zu dem 31o August 1963 betrifft, noch an einem weiteren Mangel, der seine Aufhebung erforderlich macht» b) Im angefochtenen Urteil heißt es, bei der Hundertsatzfestlegung dürfe auch nicht außer acht gelassen werden, daß eine Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des Klägers für seine vielen Angehörigen nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens, doh» bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerb sfähigkeit von 30 $> innerhalb eines Mindestsatzes von 15 % und eines Höchstsatzes von 40 möglich sei, und daß außer der Unterhaltspflicht noch zahlreiche sonstige Umstände eine Erhöhung des Hundertsatzes rechtfertigen könnten» Nach den Richtlinien erhöhe sich der Mittelwert des Hundertsatzes bei einer erheblichen Entstellung oder Verstümmelung, Diesen Ausführungen liegt ersichtlich die Auffassung zugrunde9 daß bei Bemessung des Hundortsatzes alle denkbaren Erochwerungsgründc zu beachten sind» Der Hundei't-satz ist aber nicht nur durch eine Zusammenzählung aller Erschwernismöglichkeiten zu ermitteln* Wie der Bundesgerichtshof im Urteil HzV/ I960, 456 Nr* 19 ausgesprochen hat, ist es fehlsam?

$ZeitRichtlinieBerufungsgerichtMärzUnterhaltspflichtKlägerNr

Volltext der Entscheidung

2524 067
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX rn 63/67	URTEIL	Verkündet am
		19-o Dezember 1968 Ihrenherger, dustizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 dcss Landwirts Paul Pinchas SB, II
5
Klägers und Kevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Bechtsanv/alt Dr„
?
das land TI o rdrhein-We s t f a 1 e n , vertreten durch die lande3rentonbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Bevi si onsbeklagten
 Dor IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19• Dezember 1968 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Mai und der Bundes-richtcr Offterdingcr, Dr, Graf, von der Mühlen und Zorn
 für Rocht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22, März 1966 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist gebühren- und auslagenfrei,
 Von Rechts wegen Tatbestands
 Der 1915 geborene Kläger ist Jude, 1932 bestand er die Gesellenprüfung als Schaufensterdekorateur, Da er ab 1933 wegen seiner jüdischen Herkunft immer seltener Arbeit fand, verließ er im September 1934 Deutschland, In den Niederlanden ließ er sich anschließend in landwirtschaftlichen Arbeiten unterrichten. Im September 1936 wanderte er sodann nach Palästina weiter. Dort verrichtete er zunächst Gelegenheitsarbeiten, 1947/1948 war er Soldat, Seit 1949 betreibt er eine kleine Landwirtschaft, Der monatliche Gewinn, den
 
er erzielte, überstieg zwar seit 1» April 1957 300 DM, machte aber bis zuletzt nie mehr als rund 570 DM aus«
1937 hat der Kläger geheiratete Aus der Ehe sind drei Kinder horvorgogangen»
Der Kläger leidet an Malaria und an Amöbenruhr sowie an Veränderungen der Lendenwirbelsäulc» Das beklagte band hat durch Bescheid vom 26» August 1963 die Malaria sowie die Anöbenruhr als vcrfolgungsbedingt im Sinne der Entstehung und die Veränderungen der Lendenwirbelöäule als verfolgungsbedingt io Sinne der abgrenzbaren Verschlimmerung anerkannt» Es hat eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 30 # angenommen, hat ihn in den mittleren Dienst oingestuft und hat ihm unter Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 30 $> für die Zeit vom 1» November 1955 bis zu dem 31» März 1957? von 28 $ für die Zeit vom 1» April 1957 bis zu dem 28* Februar 1962 und von 30 # für die Zeit ab 1» März 1962 Kapitalentschä-digung und Rente zugebilligt*
Bei der Bemessung dos Hundertsatzes ist das beklagte Land von einem Mittelwert von 27,5 $ ausgegangen» Diesen hat es für die Zeit bis zu dem 31 <> März 1957 wegen der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber Frau und Kindern um 5 % auf 32,5 $ erhöht und wogen anrechenbaren Einkommens aus der Landwirtschaft um 2,5 $ auf 30 $ gekürzt» Für die Zeit vom 1» April 1957 bis zun 28» Februar 1962 hat das beklagte Land den Mittelwert wegen der Untorhaltsverpflichtung um 5 $ auf 32,5 % heraufgesetzt» Diesen Satz hat es um 5 i* auf rund 28 $ ermäßigt, weil es davon ausging, daß dem Kläger seit 1» April 1957 aus der Landwirtschaft höhere Einkünfte zugeflossen seien als zuvor» Für die Zeit
 ab Io März 1962 hat das beklagte Land den Mittelwert wegen der Unterhaltspflicht um 5 % auf 32,5 # erhöht und diesen Satz wegen des von ihm angenommenen Rückgangs des anrechenbaren Einkommens aus der Landwirtschaft seit 1„ März 1962 um nur 2,5 # auf 30 # gekürzt0
Gegen die Bemessung des Hundortsatzes hat der Kläger sich mit der Klage gev/andto Für die Zeit bis 31 o März 1957 will er den Hundertsatz auf 35 # bestimmt wissen,, Dabei geht er davon aus, daß der Mittelwert wegen seiner Unterhaltspflicht nicht um 5 sondern um 7,5 # zu erhöhen sei und daß der so gewonnene Satz nicht um 2,5 # gekürzt werden dürfe, weil bis zu dem 31» Marz 1957 kein anrechenbares Einkommen aus der Landwirtschaft angefallen sei0 Für die Zeit ab Io April 1957 begehrt der Kläger einen Hundertsatz von 33 #o Dazu gelangt er auf Grund der Annahme, daß der wegen der Unterhaltsverpflichtung um 7,5 eß> heraufzusetzende Mittelv/ert nicht um 5 sondern lediglich um 2,5 vermindert werden dürfe, weil das Einkommen aus der Landwirtschaft seit Io April 1957 eine stärkere Kürzung nicht zulasse0
Las Landgericht hat mit Teilenerkenntnisurteil das beklagte Land verurteilt, den Hundertsatz für die Zeit bis zu dem 31 o März 1957 auf 33 $> und für die Zeit ab Io April 1957 auf 30 % festzulegeno Dementsprechend hat das Land den angefochtenen Bescheid am 110 Februar 1965 abgeändert« Im übrigen hat das Landgericht die Klage durch Schlußurteil abgewiesenp Dabei ist es davon ausgegangen, daß der Kläger nur in den einfachen Dienst einzustufen sei, und daß er keine höheren als die vom beklagten Land anerkannten Hundertsätze zu beanspruchen habeo
 
Die Berufung dos Klägers ist erfolglos geblieben«
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision vorfolgt der Kläger den Klagcanspruch weiter« Bas beklagte Land hat sich im Rovisionsrechtszug nicht vertreten lassen«
Ent
 Io '
Das Berufungsgericht hat, im Gegensatz zu dem Landgericht? den Kläger den mittleren Dienst zugehilligto Es hat sich jedoch den Landgericht in der Drage der Bemessung dos Hundertsatzos angeschlosscn und ist davon ausge-gangen, daß das beklagte Land durch die Restlegung eines Hündertsatses von 33 $> bis zu dem 31* März 1957 und von 30 $ ab Io April 1957 den gegebenen Verhältnissen gebührend Rechnung getragen habe» Hierzu hat es ausgeführt: Die vom Kläger angegriffenen Hundertsätze entsprächen den Richtlinien, die im Erlaß dos Innenministers von Hordrhein-West-falen vom 29» Januar 1964 (MBlo HRU 1964? 178) enthalten seien« Diese im Interesse der Einheitlichkeit der Entschädigung und damit der Gerechtigkeit aufgestellten Grundsätze seien für die Gereichte zwar keine bindende Rechtactuelle* Dennoch sei von ihnen nur dann abzuweichen? wenn besondere Umstände vorlägen? welche die Anwendung der Richtlinien als ungerechtfertigt erscheinen ließen« Solche Umstände seien im Ralle des Klägers nicht zu erkennen« Seine Unterhalt svcrpflichtung gegenüber dem Sohn Ruben (geboren 1944)
 
habe im März 1962, die gegenüber dem Sohn Meir (geboren 1939) im Jahre 1964 geendet, sodaß er seit 1964 nur noch Prau und Tochter zu unterhalten habe«. Wenn ihm das beklagte Land dennoch bis zur Gegenwart fortlaufend den in den Richtlinien für eine Unterhaltspflicht gegenüber drei oder vier Personen vorgesehenen Zuschlag von 5 $ gewährt habe, so sei es großzügig verfahren,. Zu der vom Kläger wegen seiner Unterhaltsverpflichtung begehrten Anhebung des Mittelwertes auf 35 für die Zeit bis zu dem 3U März 1957 und auf 33 CA für die Zeit ab 1. April 1957 bestehe deshalb kein Anläße Es müsse auch berücksichtigt werden, daß eine Erhöhung des Mittelwertes nur innerhalb der Grenze möglich sei, die sich aus den Mindestsatz von 15 % und aus dem Höchstsatz von 40 $ ergebe und daß im Rahmen dieser Heraufsetzungs-nöglichkcit außer der Unterhaltspflicht noch zahlreichen anderen Umständen Rechnung getragen werden müsse» So sei nach den Richtlinien bei einer Minderung der Erwerbsfähig-keit von 80 # und bei erheblichen anhaltenden Schmerzen ein Zuschlag von 2,5 bei einer Unterhaltspflicht gegenüber 7 oder 8 Personen ein solcher von 10 zu machen» Bei besonders ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen komme ein Zuschlag von 2,5 # oder von 5$ in Betracht» Um eine gerechte Berücksichtigung aller dieser Umstände innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu ermöglichen, erscheine es im Palle des Klägers angemessen, als Zuschlag für vier unterhaltsberechtigte Personen keinen höheren als einen solchen von 5 $ zu machen»
II o
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Einstufung des Klägers in den mittleren Bienst ist aus Rechtsgründen nicht
 
su beanstandeno Dagegen wendet sich die Revision zu Recht gegen die Hundertsätze, von denen das Oberlandesgericht ausgogangen ist,
 lo Das Berufungsgericht konnte bei seiner Entscheidung die neuen Bernessungsrichtlinien des § 15a der 2, DV-BEG noch nicht berücksichtigen, da diese Regel erst durch die 7o ÄndVÖ von 31• März 1966, verkündet am 4, Mai 1966 (BGBl I 285)5 in die 2* DV-BEG eingefügt wurde., Die Bestimmung ist gemäß § 25 Abse 1 Nr, 2 der 2, DV-BEG in der Fassung der 7, ÄndVO mit Wirkung vom 18, September 1965 an in Kraft getreten und gemäß § 23c der 2» DV-BEG bei der Neufestsetzung der Renten mit Wirkung vom 1„ September 1965 an zu beachten0 Da sonach die Vorschrift nach ihrem zeitlichen Geitungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfaßt, muß sie in der Revisionsinstanz berücksichtigt \/erden„
2» Der Bescheid vom 26, August 1963, um welchen es im vorliegenden Rechtsstreit geht, ist ein Erstfestsetzungsbescheid, kein Ändorungsbescheid im Sinne der §§ 35, 206 BEG, Mit den Auswirkungen dos § 15a der 2, DV-BEG auf Erst-feotsetzungsbeschoide, die teils die Zeit bis zu dem 17» September 1965, teils die Zeit ab 18, September 1965 betreffen, hat sich der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1968, 406 Nr,11 befaßte Wie darin ausgesprochen ist, darf in derartigen Fällen § 15a der 2« DV von den Entschädigungsorganen lediglich mit Wirkung ab 18, September 1965 angewandt werden, nicht jedoch für die Zeit bis zu dem 17* September 1965, weil die eindeutige Bestimmung dos § 25 Abs, 1 Nr, 2 der 2, DV-BEG eine Rückwirkung auf die Zeit vor dem 18, September 1965 ausschließto Infolgedessen müssen die Entschädigungsorgane
 
in solchen Fällen eine Foppelberechnung vornehmen« Sie haben den Hundertsatz für die Zeit bis zu dem 17 - September 1965 nach den damals geltenden alten und für die Zeit ab 18« September 1965 nach den durch § 15a der 2« FV-BEG geschaffenen neuen Bemessungsgrundlagen zu berechnen« Im Urteil RzW 1968, 560 Nr« 16 sov/ie in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß vom 15o Oktober 1968 - IX ZB 306/68 - hat der Senat für den Fall der Änderung nach den §§ 35? 206 BEO ebenso entschieden« Er hält an dem Grundsatz der Foppelberechnung nach erneuter Überprüfung fest« Bio Bedenken? welche Schüler (RzW 1968, 389 ff) dagegen erhoben hat, geben keine Veranlassung, davon abzugehen« Fie Foppelberechnung ist angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 25 Abs« 1 Nr« 2 der 2« FV-BEG nicht zu vermeiden« Es kann nicht gesagt werden, die Anv/endung der Vorschrift sei nicht oder nur schwer durchführbar« Fenn die Neuregelung schließt sich weitgehend an die bisherigen Richtlinien der Mehrzahl der Bänder- an (BGH, RzW 1968, 360 Nr« 16)«
III o
Fc-mgemäß wäre vom Berufungsgericht der Hundortsatz für die Zeit ab 180 September 1965 nach den in § 15a der 2, FV-BEG enthaltenen und für die Zeit bis zu dem 17* September 1965 nach den damals geltenden Bemessungsgrundlagen zu bestimmen gewesen, wenn § 15a der 2« FV-BEG zur Zeit der Verkündung des Berufungsurteils am 22« März 1966 bereits in Kraft gewesen wäre«
1« Fa festgestellt ist, der Kläger habe seit 1964 nur noch seine Frau und seine Tochter Ada (geboren 1950) zu unterhalb
 
ten, hätte das Berufungsgericht für die Zeit ab 18«, September 1965 den von ihm zutreffend auf 27?5 % veranschlagten Mittelwert gemäß § 15a Abs«, 1 Nr«, 1a der 2* BV-BEG wegen der Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau um 5 # und wegen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter um 2?5 $ auf insgesamt 35 # erhöhen müssen, vorausgesetzt? es würde kein Abweichen vom Hegelfall geboten gewesen sein» Es kann jedoch eine Ermäßigung dieses Satzes gemäß § 15a Abs» 2 llr» 1 der 2. BV-BEG wegen des vom Kläger in der Band-wirtschaft erzielten Einkommens in Betracht kommen, soweit dieses den in § 15 Abs«, 5 der 2«, BV-BEG vorgesehenen Er eibetrag von monatlich 200 BM um mindestens 150 BM Übersteigt» Insoweit ist für je I50 BM ein Abschlag von 2,5 $ geboten, sofern nicht die Umstände eino abweichende Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lassen» Bas angofochtone Urteil enthält keine bestimmten Feststellungen über dieses Einkommen» Es führt lediglich aus, der Kläger verdiene seit 1. April 1956 nach seinen eigenen Angaben mehr als 300 BM im Monat» Bioses Einkommen muß noch genau ermittelt worden, um die Frage endgültig beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang für die Zeit vom 1» September 1965 ab ein Abschlag geboten ist»
Mach allem kann das Berufungsurtoil, soweit es die Bemessung dos Hundertsatzes für die Zeit ab 1» September 1965 betrifft, keinen Bestand haben«,
2» Bas Urteil kann aber auch nicht bestehen bleiben, soweit es sich um den Zeitraum bis zu dem 31«, August 1965 handelt» In diesem Umfang ist es nicht erst durch die Einführung des § 15a der 2» BV-BEG unzutreffend geworden, sondern schon von Anfang an rechtsfehlerhaft gewesen»
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a) Daß Berufungsgericht ist bei der Bestimmung des Hundertsatzes von Nr» 3»Id des Erlasses des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29» Januar 1964 (MB1»
 NRW 1964p 178) ausgegangen, der bei einer Unterhaltspflicht gegenüber drei oder vier Personen in der Regel eine Erhöhung des Mittelwertes um 5 % vorsieht0 Das Berufungsurteil hat nun zwar gesagt, diese Richtlinie stelle keine bindende Rechtsquelle dar» Es hat aber hinzugefügt, eine Abweichung von ihr komme dennoch nur in Betracht, wenn besondere Umstande Vorlagen, deretwegen die Anwendung der Nr» 3°1d des Erlasses nicht gerechtfertigt wäre« Schon dieser Satz gibt zu Bedenken Anlaß» Denn er legt die Annahme nahe, daß das Berufungsgericht Nr» 3dd des Erlasses vom 29o Januar 1964 im Ergebnis doch als bindendes Recht behandelt und sich damit in Widerspruch zu seinem - rechtlich zutreffenden - Ausgangspunkt gesetzt hat» Darauf braucht aber nicht weiter eingegangen zu werden» Das Beruf ungsurteil leidet nämlich, soweit es die 2eit bis zu dem 31o August 1963 betrifft, noch an einem weiteren Mangel, der seine Aufhebung erforderlich macht»
b) Im angefochtenen Urteil heißt es, bei der Hundertsatzfestlegung dürfe auch nicht außer acht gelassen werden, daß eine Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des Klägers für seine vielen Angehörigen nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens, doh» bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerb sfähigkeit von 30 $> innerhalb eines Mindestsatzes von 15 % und eines Höchstsatzes von 40 möglich sei, und daß außer der Unterhaltspflicht noch zahlreiche sonstige Umstände eine Erhöhung des Hundertsatzes rechtfertigen könnten» Nach den Richtlinien erhöhe sich der Mittelwert des Hundertsatzes bei einer erheblichen Entstellung oder Verstümmelung,
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bei erheblich anhaltenden Schmerzen und bei einer Minderung der Erwcrbsfähigkoit von mindestens 80 ^ um 2,5 ^ bei Unterhaltsleistungen für 5 oder 6 Personen um 7?5 $ und für 7 oder 8 Personen um 10 $ sowie bei besonders ungünstigen v/irtschaftlichen Verhältnissen um 2?5 oder 5 $»
Diesen Ausführungen liegt ersichtlich die Auffassung zugrunde9 daß bei Bemessung des Hundortsatzes alle denkbaren Erochwerungsgründc zu beachten sind» Der Hundei't-satz ist aber nicht nur durch eine Zusammenzählung aller Erschwernismöglichkeiten zu ermitteln* Wie der Bundesgerichtshof im Urteil HzV/ I960, 456 Nr* 19 ausgesprochen hat, ist es fehlsam? die Präge? ob die Mindest- oder Höchstgrenze angemessen ist? danach zu beantworten? ob noch günstigere oder noch ungünstigere Verhältnisse bei einem Verfolgten denkbar sind? für die ein niedrigerer oder höherer Hundertsatz Vorbehalten bleiben müßte* Das Berufungsgericht hat aber Erwägungen dieser Art mit ausschlaggebend für die von ihn vorgenommene Bemessung des Hundertsatzes sein lassen*
Das angefochtene Urteil kann deshalb auch insoweit? als es die Bemessung des Hundertsatzes für die Zeit bis zu dem 51* August 1965 betrifft? keinen Bestand haben*
IV*
Aus diesen Gründen muß das Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden* Der Senat ist nicht in der Lage? ganz oder teilweise in der Sache selbst zu entscheiden* Es bedarf noch der genauen Peststellung des vom Kläger erziel-
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/>ö *
ten Einkommens* Zudem ist die gebotene Oesamtwürdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers Aufgabe des Tatrichters0 Daher muß der liechts-streit zur v/eiteren tatrichterlichen Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden 0
Mai	Offterdinger	G-raf
 von der Mühlen	Zorn