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BGH · IX ZR 63/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 63/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 11. 2 Die Kaufpreisforderung der Klägerin, auf welche die vorliegende Klage gestützt war, beträgt 306.775,12 Danach hat der Beklagte selbst den Wert der mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer in der Beschwerdebegründung vom 28. Von einem angeblich niedrigeren Wert der übertragenen Grundstücke war dort keine Rede.

Zitierte Normen: § 6 ZPO
FischerWertGrundstückKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 63/06
vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 11. Oktober 2007 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 19. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	Wert einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in eine Sa-
che bemisst sich gemäß § 6 Satz 1 ZPO grundsätzlich nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderung. Ist hingegen der Wert des Vollstreckungsobjekts geringer, so ist dieser Wert für die Streitwertbemessung maßgeblich.
2	Die	Kaufpreisforderung der Klägerin, auf welche die vorliegende Klage
 gestützt war, beträgt 306.775,12 €. Danach hat der Beklagte selbst den Wert der mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer in der Beschwerdebegründung vom 28. Juli 2006 bemessen. Von einem angeblich niedrigeren Wert der übertragenen Grundstücke war dort keine Rede.
3	Die	Grundschuld	von	300.000 DM ist nur auf dem Flurstück 8/1 eingetra-
gen; dieses Grundstück hat schon das Berufungsgericht von der Verurteilung ausgenommen.
 
4	Über	den	Wert	des	Vollstreckungsobjekts	herrschen im Übrigen unter-
schiedliche Ansichten. Die Klägerin taxiert diesen deutlich höher als der Beklagte.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Vill
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 30.06.2004 -17 0 201/03 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.02.2006 - 1 U 107/04 -