Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 29. Die nach § 91a ZPO gebotene begrenzte Sachprüfung ergibt, dass die Revision des Klägers voraussichtlich zur Aufhebung und zur Zurückverweisung geführt hätte, wobei das Endergebnis des Rechtsstreits offen ist. Dieser den Kläger belastende Steuerbescheid führte mit Bekanntgabe zur Schadensentstehung; auf die Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit des Bescheides kommt es nicht an (BGHZ 119, 69, 70 f; 129, 386, 388; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee Handbuch der Anwaltshaftung 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei bereits verjährt, ist nicht zutreffend. 5 Die vom Berufungsgericht befürwortete Anknüpfung der Schadensentstehung an den Vertragsabschluss ist nicht gerechtfertigt. Auch für die hier gegebene Fallgestaltung gelten die Erwägungen der Senatsrechtsprechung, dass zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht feststeht, ob die zuständige Finanzbehörde den maßgeblichen Sachverhalt bei der Steuerfestsetzung aufdeckt, insbesondere die fehlende Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft bei Verkauf von Erbteilen an die Miterben zutreffend beurteilt (vgl. Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Differenzierung je nach den Umständen des Einzelfalles bei Pflichtverletzungen in Steuersachen aus Gründen der Rechtssicherheit und des Verbraucherschutzes abzulehnen ist (BGH, Urt. v. Der Ausgang des Rechtsstreits ist daher als offen anzusehen, so dass eine Kostenaufhebung gerechtfertigt erscheint.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 63/04 29. November 2007 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 29. November 2007 beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: I. 1 Der Kläger hat gegenüber den beklagten Steuerberatern die Feststellung begehrt, dass sie ihm den Schaden zu ersetzen haben, den er durch in den Anträgen näher bezeichnete unzutreffende Auskünfte seitens der Beklagten im Zusammenhang mit einer von ihm vorgenommenen Erbteilsveräußerung erleidet. Das Landgericht hat die Klage wegen eingetretener Verjährung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Nach Zulassung der Revision durch den Senat haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Die nach § 91a ZPO gebotene begrenzte Sachprüfung ergibt, dass die Revision des Klägers voraussichtlich zur Aufhebung und zur Zurückverweisung geführt hätte, wobei das Endergebnis des Rechtsstreits offen ist. 1. Entgegen der Ansicht der Revisionsbeklagten ist die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht zweifelhaft. Die Wahrscheinlichkeit des geltend gemachten Schadenseintritts ergab sich bereits aus der vom Kläger vorgelegten Einspruchsentscheidung des Finanzamtes Bochum-Süd vom 22. Februar 2002, mit der die zuständige Finanzbehörde den Einspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2001 zurückgewiesen und den beantragten Freibetrag gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG nicht gewährt hatte. Dieser den Kläger belastende Steuerbescheid führte mit Bekanntgabe zur Schadensentstehung; auf die Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit des Bescheides kommt es nicht an (BGHZ 119, 69, 70 f; 129, 386, 388; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1353). 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei bereits verjährt, ist nicht zutreffend. Auch für die vorliegende Fallgestaltung einer Falschberatung hinsichtlich der Steuerlast bei Abschluss eines Kaufvertrages, bei dem der Vertragspartner die Steuerlast zu ü-bernehmen hat, gelten die allgemeinen Grundsätze. Danach beginnt die Verjährung des Ersatzanspruches gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, in der Regel frühestens, sobald diesem ein belastender Steuerbescheid gemäß § 122 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2 AO bekannt gegeben wird. Erst dann ist grundsätzlich ein Schaden in- folge eines Beratungsfehlers und damit ein Ersatzanspruch des Mandanten entstanden (BGHZ 129 aaO). 5 Die vom Berufungsgericht befürwortete Anknüpfung der Schadensentstehung an den Vertragsabschluss ist nicht gerechtfertigt. Auch für die hier gegebene Fallgestaltung gelten die Erwägungen der Senatsrechtsprechung, dass zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht feststeht, ob die zuständige Finanzbehörde den maßgeblichen Sachverhalt bei der Steuerfestsetzung aufdeckt, insbesondere die fehlende Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft bei Verkauf von Erbteilen an die Miterben zutreffend beurteilt (vgl. BGHZ 129 aaO; BGH, Urt. v. 12. April 2004 - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037). Daher liegt auch hier - zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - lediglich das Risiko eines Schadens vor, das als Gefahrenlage noch keine Verschlechterung des Vermögens des Mandanten bedeutet. Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Differenzierung je nach den Umständen des Einzelfalles bei Pflichtverletzungen in Steuersachen aus Gründen der Rechtssicherheit und des Verbraucherschutzes abzulehnen ist (BGH, Urt. v. 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02, WM 2004, 472, 474). 6 3. Danach kann Schadensentstehung und Verjährungsbeginn erst zu dem Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheides am 6. Dezember 2001 angenommen werden, die Bestandskraft ist nicht erforderlich (BGHZ 129, 386, 389). Bei Klageerhebung am 19. Dezember 2002 war damit noch keine Verjährung eingetreten, so dass das Berufungsurteil keinen Bestand hätte haben können. Feststellungen zu dem Umfang des Pflichtenverstoßes und zu dem Ausmaß der in Betracht kommenden Schäden hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Der Ausgang des Rechtsstreits ist daher als offen anzusehen, so dass eine Kostenaufhebung gerechtfertigt erscheint. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 26.06.2003 - 11 0 50/03 -OLG Hamm, Entscheidung vom 11.02.2004 - 25 U 140/03 -