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BGH · IX ZR 62/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 62/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 9. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin durch die einstweilige Verfügung vom 4. Februar 1992 lediglich verboten wurde, die im Tenor der einstweiligen Verfügung bezeichneten Handlungen als "Geschäftsführerin" gerade und nur der Klägerin vorzunehmen. Daß in der Antragsschrift die Verantwortlichkeit der persönlich haftenden Gesellschafterin für das wettbewerbswidrige Verhalten der Klägerin auch aus ihrer Funktion als persönlich haftenden Gesellschafterin der anderen vier Kommanditgesellschaften abgeleitet wurde, ändert daran nichts. War die persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin demzufolge aufgrund der einstweiligen Verfügung nicht gehalten, darauf hinzuwirken, daß auch die anderen Kommanditgesellschaften die gerügten Handlungen unterließen, läßt sich ein Schadensersatzanspruch dieser Gesellschaften gegen die Beklagte auf § 945 ZPO nicht stützen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Drittscha-densliquidation. Unter diesen Umständen war die Klägerin - worauf das Berufungsgericht sie rechtzeitig hingewiesen hat - gehalten, den ihr entstandenen Schaden in einer Weise darzulegen, der dem Gericht eine Schätzung nach § 287 ZPO erlaubt hätte.

Zitierte Normen: § 945 ZPO
AntragsschriftVerfügungZPOKlägerinKommanditgesellschaftenpersönlichZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 62/96	BESCHLUSS
vom 9. September 1997
in dem Rechtsstreit
KG,
GmbH & Co.__________
vertreten durch die Gf[|||^D^^mP Vertriebsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Bfl^^und Horst W.	F^IH^Bstraße
 Klägerin und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
GmbH,
eschäftsführer Peter
 Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. von
 und
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 9. September 1997 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 22. Februar 1996 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
 Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg (§ 554 b ZPO).
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin durch die einstweilige Verfügung vom 4. Februar 1992 lediglich verboten wurde, die im Tenor der einstweiligen Verfügung bezeichneten Handlungen als "Geschäftsführerin" gerade und nur der Klägerin vorzunehmen. Der Wortlaut des mit dem der
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Antragsschrift übereinstimmenden Rubrums ist insoweit eindeutig und läßt keine abweichende Auslegung zu. Daß in der Antragsschrift die Verantwortlichkeit der persönlich haftenden Gesellschafterin für das wettbewerbswidrige Verhalten der Klägerin auch aus ihrer Funktion als persönlich haftenden Gesellschafterin der anderen vier Kommanditgesellschaften abgeleitet wurde, ändert daran nichts. War die persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin demzufolge aufgrund der einstweiligen Verfügung nicht gehalten, darauf hinzuwirken, daß auch die anderen Kommanditgesellschaften die gerügten Handlungen unterließen, läßt sich ein Schadensersatzanspruch dieser Gesellschaften gegen die Beklagte auf § 945 ZPO nicht stützen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Drittscha-densliquidation. Die Rechtslage ist nicht anders, als wenn die einstweilige Verfügung allein gegen die Klägerin ergangen wäre. Unter diesen Umständen war die Klägerin - worauf das Berufungsgericht sie rechtzeitig hingewiesen hat - gehalten, den ihr entstandenen Schaden in einer Weise darzulegen, der dem Gericht eine Schätzung nach § 287 ZPO erlaubt hätte. Dies ist nicht geschehen. Es fehlt an einem hinreichenden Vortrag zu Größe, Umsatz und Warenbestand der Klägerin einerseits und der übrigen Kommanditgesellschaften andererseits, so daß eine Schätzung willkürlich gewesen wäre und deshalb nicht in Be-
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tracht kam (vgl. BGH, Urt. v. 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90, WM 1992, 36, 37).
Brandes
 Zugehör
Kref t
Ganter
 Stodolkowitz