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BGH · IX ZR 62/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 62/88

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Juli 1980 bereit, zur Absicherung der Forderungen der Klägerin eine Eigentümergrundschuld über 100.000 DM an ihrem Grundstück zu bestellen und diese an die Klägerin abzutreten. Mit Schreiben vom selben Tage übersandte er dem Grundbuchamt die Bestellungsurkunde mit dem Antrag, die Eintragung der Eigentümergrundschuld im Grundbuch vorzunehmen und teilte der Klägerin mit: September 1980 forderte das Grundbuchamt die Zeugin RHHHHauf, den mit Kostenrechnung vom 8. September 1980 teilte ihm die Zeugin telefonisch mit, die Grundschuldbestellung solle vorläufig zurückgestellt werden; sie werde die Sache mit der Klägerin anderweitig regeln und noch in dieser oder der nächsten Woche endgültig Bescheid sagen. Der Beklagte teilte daraufhin dem zuständigen Grundbuchbeamten mit, der Antrag werde wahrscheinlich zurückgenommen, ein endgültiger Bescheid werde noch erfolgen, und erwirkte die Zusage des Beamten, er werde die Sache zurücklegen. Auf Anweisung der Zeugin nahm der amtlich bestellte Vertreter des Beklagten mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 10. Oktober 1980 bestellte die Zeugin Rokitte bei einem anderen Notar eine Grundschuld in Höhe von 50.000 DM zugunsten der R^HH^H^ank e.G. HJHIHHB-- Diese Grundschuld wurde aufgrund Antrags vom 20. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß durch die von dem Beklagten im Auftrag der Zeugin fHIA ausgeübte Urkundstätigkeit zugleich Beziehungen zwischen den Parteien entstanden seien, die generell geeignet gewesen seien, Amtspflichten des Beklagten auch gegenüber der Klägerin zu begründen. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe sich gegenüber der Klägerin einer Amtspflichtverletzung nach § 19 Abs. 1 BNotO schuldig gemacht, weil er sie nicht von der Rücknahme des Eintragungsantrags unterrichtet habe. Ihm habe sich aufdrängen müssen, daß durch die Nichteintragung der Eigentümergrundschuld eine Gefährdung von Vermögensinteressen der Klägerin habe eintreten können, zu demal diese aufgrund seiner Mitteilung vom 7. Darin, daß der Beklagte die Klägerin nicht von der Zwischenverfügung des Erst als - nach der Rücknahme des Eintragungsantrags, zu der er aufgrund der Weisung der Zeugin gehalten gewesen sei - endgültig festgestanden habe, daß die Zeugin nicht mehr bereit gewesen sei, die Eigentümergrundschuld eintragen zu lassen, hätte er die Klägerin vorsichtshalber unterrichten müssen. Jetzt habe er sich nicht mehr allein auf die Zusage der Zeugin verlassen dürfen, sie werde sich selbst mit der Klägerin in Verbindung setzen und die Angelegenheit mit ihr regeln. Danach ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nicht die Rücknahme des Eintragungsantrags, wohl aber die Nichtunterrichtung der Klägerin über die Antragsrücknahme als Amtspflichtverletzung des Beklagten gewertet hat. Juli 1980 der Meinung sein, der Eintragung der Grundschuld stünden Hindernisse nicht entgegen, und konnte sich deshalb - in der irrigen Annahme hinreichender Absicherung - veranlaßt sehen, den Sohn der Zeugin rHHIH weiter zu kreditieren oder mögliche Schritte zur Befriedigung ihrer Forderungen zu unterlassen. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß der Beklagte sich nicht darauf verlassen durfte, die Zeugin habe sich entsprechend ihrer Zusage in dem Telefongespräch vom 15. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Beklagte gehalten, die Klägerin - wenn nicht bereits über die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 10. Durch ihn wurde der Beklagte darüber aufgeklärt, daß die Nichtzahlung des Kostenvorschusses nicht auf einer Nachlässigkeit, sondern auf einer Sinnesänderung der Zeugin beruhte. Durch diese neue Lage wurde das dem Beklagten bekannte Anliegen der Klägerin, durch Eintragung und Abtretung einer Grundschuld auf dem Grundstück der Zeugin RfllHHB eine (weitere) Sicherheit für ihre Forderungen gegenüber deren Sohn zu erhalten, in Frage gestellt. Dann begründete das Telefongespräch mit der Zeugin RflHIB für den Beklagten wegen seiner Verpflichtung zu ausreichender Wahrung der Interessen der an seiner Amtshandlung beteiligten Klägerin hinreichenden Anlaß, diese über den Inhalt des Telefongesprächs zu informieren. Von einer Unterrichtung der Klägerin durfte der Beklagte auch nicht ohne weiteres mit Rücksicht auf die Erklärung der Zeugin absehen, sie wer- Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts konnte der Beklagte schon im Zeitpunkt des Telefongesprächs nicht sicher sein, daß die Zeugin ihr geäußertes Vorhaben wahr machen werde, zu demal nicht vorgetragen ist, sie habe Gründe für ihren Sinneswandel angegeben, die ein Gespräch mit der Klägerin sinnvoll erscheinen ließen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte hätte erkennen können und müssen, daß er wegen einer eventuellen Vermögensgefährdung der Klägerin gehalten gewesen sei, sie von der Rücknahme des Eintragungsantrages in Kenntnis zu setzen. Ein Verschulden trifft den Beklagten aber auch wegen der Nichtunterrichtung der Klägerin über das mit der Zeugin kSHIA geführte Telefongespräch. Bei Anwendung der von einem Notar zu erwartenden Sorgfalt bei der Wahrnehmung der Interessen beteiligter "Dritter" oder "anderer" hätte der Beklagte auch seine Pflicht zur Unterrichtung der Klägerin über das Telefongespräch erkennen können und müssen. späteren Verhalten entnehmen läßt, daß er einer Anweisung der Zeugin zu einer Antragsrücknahme nachzukommen hatte und daß durch eine Antragsrücknahme die grundbuchrechtliche Position der Klägerin nicht unerheblich geschwächt wurde. Dann aber mußte sich ihm aufdrängen, daß diese Gefahr durch das Stillhalteabkommen mit dem Grundbuchamt nicht ausgeschlossen oder verringert wurde. Auch mußte er erkennen, daß eine Rücksprache der Zeugin RHI^HB mit der Klägerin, wodurch deren Unterrichtung durch ihn überflüssig geworden wäre, nicht sichergestellt war. Das Verschulden des Beklagten ist nicht deshalb zu verneinen, weil das Berufungsgericht sich gegen eine Pflicht des Beklagten zur Unterrichtung der Klägerin über das Telefongespräch ausgesprochen hat. Insbesondere ist es nicht auf die Gefahr einer Anweisung der Zeugin RflHHB zur Antragsrücknahme und die damit verbundenen Folgen eingegangen. Dann greift der Grundsatz, daß ein Verschulden des Notars regelmäßig ausscheidet, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht sein Verhalten aufgrund sorgfältiger Prüfung des Sachverhalts als objektiv rechtmäßig gebilligt hat, nicht ein (vgl. 3. a) Das Berufungsgericht hat eine Kausalität zwischen der von ihm bejahten Amtspflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden verneint. Januar 1981) an die Zeugin schreiben müssen und mehr als die im Oktober 1980 zur Verfügung stehende Zeit benötigt, um sie umzustimmen. Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Amtspflichtverletzung zur Folge hat, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein würde, Januar 1981 (GA 34) entgegen der von dem Berufungsgericht vertretenen Auffassung eine Kenntnis der Klägerin von der Rücknahme des Eintragungsantrages nicht zu entnehmen. Trifft die vom Berufungsgericht gemachte Voraussetzung für die Verneinung der Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden nicht zu, so kann das angefochtene Urteil schon aus diesem Grund keinen Bestand haben. Dies gilt auch deshalb, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht geprüft hat, ob es zu der Rücknahme des Antrags und dem damit verbundenen Rangverlust auch gekommen wäre, wenn der Beklagte die Klägerin pflichtgemäß über den Inhalt des mit der Zeugin R|HHH am 15. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die Frage der Kausalität und gegebenenfalls die übrigen Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten sowie den von ihm erhobenen Mitverschuldenseinwand (vgl.

Zitierte Normen: § 19 BNotO § 15 GBO
ZeuginGrundschuldNotarBerufungsgerichtSchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
IX ZR 62/88
Verkündet am:
29. Juni 1989 Thiesies
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
bBBB-lBBHB Handelsgesellschaft mbH, vertreten durch__die Geschäftsführer Fritz Langness, Hans-Joachim rIHHI und Heinz RoBlB,
Alte wBH § - ■, kB ■,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr. v.
gegen
 Notar a.D. Dr. GBBstraße IH/
Gerd H\
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
/
LL.M.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. Februar 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten als früheren Notar auf Schadensersatz wegen Verletzung seiner Amtspflichten in Anspruch. Sie stand in laufenden Geschäftsverbindungen zu dem Kaufmann Hans-Lorenz	Als	dessen	Konto	im	Som-
mer 1980 hoch ins Debet geraten war, erklärte sich seine Mutter, die Zeugin Helene RflH^V/ die im Jahre 1979 für die
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Geschäftsschulden ihres Sohnes eine Bürgschaft gegenüber der Klägerin übernommen hatte, auf Drängen des örtlichen Vertreters und Prokuristen der Klägerin, des Zeugen Otto sBHBH/ am 4. Juli 1980 bereit, zur Absicherung der Forderungen der Klägerin eine Eigentümergrundschuld über 100.000 DM an ihrem Grundstück zu bestellen und diese an die Klägerin abzutreten. Im Beisein der Zeugin R^BHB/ die auch selbst mit dem Beklagten sprach, erläuterte der Zeuge sflflHB diesem telefonisch die Sachlage und kündigte an, die Zeugin werde sich zur Bestellung einer an die Klägerin abzutretenden Eigentümergrundschuld bei ihm einfinden. Der Zeuge sflBBB bat den Beklagten, ihn über die erfolgte Grundschuldbestellung zu unterrichten. Am 7. Juli 1980 beglaubigte der Beklagte auf einer von ihm bereitgehaltenen Urkunde die Grundschuldbestellung und auf einer weiteren Urkunde die Abtretungserklärung. Mit Schreiben vom selben Tage übersandte er dem Grundbuchamt die Bestellungsurkunde mit dem Antrag, die Eintragung der Eigentümergrundschuld im Grundbuch vorzunehmen und teilte der Klägerin mit:
"Hierdurch bestätige ich Ihnen, daß die Eigentümer(in) vor mir die Eintragung einer Eigentümergrundschuld in Höhe von DM 100.000,— zu Ihren Gunsten in dem vorbe-zeichneten Grundbuch bewilligt und beantragt hat.
Ich überreiche Ihnen in der Anlage eine begl. Ablichtung der Eiqentümergrundschuldbesteilungsurkunde vom heutigen Tage - UR. Nr. HB/80 des Notars Dr. hH^H " zur gefälligen Bedienung. Ferner füge ich die Abtretung serklärungvom heutigen Tage - UR. NR. BB/80 des Notars Dr. hHHH - bei. Den Grundschuldbrief reichen wir nach. Die Eintragung im Grundbuch haben wir beantragt ."
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Mit Schreiben vom 10. September 1980 forderte das Grundbuchamt die Zeugin RHHHHauf, den mit Kostenrechnung vom 8. Juli 1980 erbetenen Kostenvorschuß binnen zwei Wochen zu zahlen, und drohte für den Fall der Nichtzahlung die Zurückweisung des Eintragungsantrags an. Der Beklagte erhielt eine Durchschrift dieses Schreibens.
Er bat die Zeugin mit Schreiben vom 12. September 1980 dringend, die Bezahlung umgehend vorzunehmen, "damit der Antrag vom Amtsgericht nicht kostenpflichtig zurückgewiesen wird." Am 15. September 1980 teilte ihm die Zeugin telefonisch mit, die Grundschuldbestellung solle vorläufig zurückgestellt werden; sie werde die Sache mit der Klägerin anderweitig regeln und noch in dieser oder der nächsten Woche endgültig Bescheid sagen. Der Beklagte teilte daraufhin dem zuständigen Grundbuchbeamten mit, der Antrag werde wahrscheinlich zurückgenommen, ein endgültiger Bescheid werde noch erfolgen, und erwirkte die Zusage des Beamten, er werde die Sache zurücklegen. Auf Anweisung der Zeugin nahm der amtlich bestellte Vertreter des Beklagten mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 10. Oktober 1980 den Antrag vom 7. Juli 1980 zurück. Am 20. Oktober 1980 bestellte die Zeugin Rokitte bei einem anderen Notar eine Grundschuld in Höhe von 50.000 DM zugunsten der R^HH^H^ank e.G. HJHIHHB-- Diese Grundschuld wurde aufgrund Antrags vom 20. Oktober am 22. Oktober 1980 in Abteilung III Nr. 2 nach einer erstrangigen Grundschuld in Höhe von 55.000 DM im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1980 bat die Klägerin den Beklagten um Übersendung des Grundschuldbriefes. Mit
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Schreiben vom 15. Januar 1981 beantragte der Beklagte erneut die Eintragung der Eigentümergrundschuld im Grundbuch. Am 21. Januar 1981 wurde sie in Abteilung III Nr. 3 im Rang nach den eingetragenen Grundschulden über 55.000 DM und 50.000 DM eingetragen. Mit Schreiben vom 23. Januar 1981 übersandte der Beklagte der Klägerin den Grundschuldbrief.
Im Sommer 1982 stellte die Klägerin fest, daß die Grundschuld lediglich die dritte Rangstelle einnahm. Durch Versäumnisurteile vom 6. Oktober und 3. November 1982 wurden der Kaufmann CiHHHIH und die Zeugin rBIH verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 137.720,96 DM nebst Zinsen zu zahlen. Durch Urteil vom 3. August 1983 wurde die Zeugin ferner zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus der an die Klägerin abgetretenen Eigentümergrundschuld wegen 15 % Zinsen von 100.000 DM seit dem 25. August 1982 verurteilt.
Am 26. November 1982 beantragte die Klägerin die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks der Zeugin RflüHI. Am 27. Mai 1987 wurde das Grundstück versteigert. Der Zuschlag wurde auf ein Bargebot von 35.484,33 DM zuzüglich bestehenbleibender Rechte in Höhe von 105.000 DM erteilt. Der Kaufmann dHHHHI gab am 10. Dezember 1982, die Zeugin RBBarn 20. August 1985 die eidesstattliche Offenbarungsversicherung ab.
Die Klägerin verlangt Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten aus Notarverschulden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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Entscheidunqsqründe
 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
I.
Das Berufungsgericht hat mit Rücksicht auf die drohende Verjährung die Zulässigkeit der im Mai 1984 erhobenen Feststellungsklage bejaht. Die Klägerin habe nicht abwarten können, bis nach Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens, (im Jahre 1987) festgestanden habe, in welcher Höhe sie mit ihrer Grundschuld ausfallen würde. Diese Ausführungen sind richtig (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juni 1988 - IX ZR 278/87,
WM 1988, 1352, 1354 ) .
II.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß durch die von dem Beklagten im Auftrag der Zeugin fHIA ausgeübte Urkundstätigkeit zugleich Beziehungen zwischen den Parteien entstanden seien, die generell geeignet gewesen seien, Amtspflichten des Beklagten auch gegenüber der Klägerin zu begründen. Die besondere Natur des Amtsgeschäfts habe darin
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bestanden, daß die Bestellung der Eigentümergrundschuld und deren gleichzeitige Abtretung im Interesse der als künftige Realberechtigte vorgesehenen Klägerin gelegen und das Amts-geschäft deshalb ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen berührt und in ihren Rechtskreis eingegriffen habe.
Auch diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 1. Juli 1969 - VI ZR 31/68, VersR 1969, 902, 903 m.w.N.; auch Urt. v. 31. Oktober 1985 - IX ZR 13/85, VersR 1986, 298).
III.
1.	Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe sich gegenüber der Klägerin einer Amtspflichtverletzung nach § 19 Abs. 1 BNotO schuldig gemacht, weil er sie nicht von der Rücknahme des Eintragungsantrags unterrichtet habe. Ihm habe sich aufdrängen müssen, daß durch die Nichteintragung der Eigentümergrundschuld eine Gefährdung von Vermögensinteressen der Klägerin habe eintreten können, zu demal diese aufgrund seiner Mitteilung vom 7. Juli 1980 davon habe ausgehen können, daß die Eintragung der Grundschuld sichergestellt sei. Er hätte ihr deshalb durch eine kurze Mitteilung die Möglichkeit geben müssen, sich anderweitig abzusichern oder nicht gewährte Kredite zurückzuhalten bzw. keine weiteren Waren mehr zu kreditieren. Darin, daß der Beklagte die Klägerin nicht von der Zwischenverfügung des
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Grundbuchamts vom 10. September 1980 unterrichtet habe, sei eine Amtspflichtverletzung noch nicht zu sehen. Mit der Anmahnung des Vorschusses bei der Zeugin RflIHB unter Hinweis auf die Folgen einer Nichtzahlung habe er das Erforderliche unternommen; er habe damals noch annehmen können, daß die Zahlung infolge Nachlässigkeit der Zeugin unterblieben sei. Auch über den Anruf der Zeugin vom 15. September 1980 habe er die Klägerin nicht informieren müssen. Er habe noch ab-warten dürfen, wie sich die Angelegenheit entwickeln werde, zu demal er mit dem Grundbuchamt ein Stillhalteabkommen getroffen habe. Erst als - nach der Rücknahme des Eintragungsantrags, zu der er aufgrund der Weisung der Zeugin gehalten gewesen sei - endgültig festgestanden habe, daß die Zeugin nicht mehr bereit gewesen sei, die Eigentümergrundschuld eintragen zu lassen, hätte er die Klägerin vorsichtshalber unterrichten müssen. Jetzt habe er sich nicht mehr allein auf die Zusage der Zeugin verlassen dürfen, sie werde sich selbst mit der Klägerin in Verbindung setzen und die Angelegenheit mit ihr regeln.
2.	Die Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
a)	Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein Beteiligter dem Notar erteilte Aufträge jederzeit durch einseitige Erklärung an den Notar zurücknehmen. Dieser braucht dabei nicht zu prüfen, ob diese Erklärung sonstigen Verpflichtungen des Erklärenden gegenüber Dritten widerspricht. Für ihn ist die Weisung des jeweiligen Auftraggebers maßgebend. Doch hat er gegenüber anderen Beteiligten Mitteilungspflichten, insbesondere dann, wenn er ein Amtsgeschäft nicht
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ausführt, von dessen Ausführung andere Beteiligte ausgehen und von dessen Vollzug möglicherweise weitere wirtschaftliche Maßnahmen abhängig sind (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1959 - III ZR 180/58, VersR 1960, 231, 234; auch Urt. v. 2. April 1959 - III ZR 22/58, VersR 1959, 561 f; Arndt, BNotO 2. Aufl. Anh. zu § 19 BeurkundungsG § 53 Anm. II 6 = S. 326; BGB-RGRK, 12. Aufl. § 839 Rdnr. 403). Danach ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nicht die Rücknahme des Eintragungsantrags, wohl aber die Nichtunterrichtung der Klägerin über die Antragsrücknahme als Amtspflichtverletzung des Beklagten gewertet hat. Der Anweisung der Zeugin RflHIHr den Eintragungsantrag zurückzunehmen, hatte der Beklagte (sein amtlich bestellter Vertreter) Rechnung zu tragen, auch wenn er - was hier naheliegt - einen eigenen Antrag nach § 15 GBO gestellt hatte. Über die Antragsrücknahme hatte der Beklagte die Klägerin zu informieren. Diese konnte - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - aufgrund seines Schreibens vom 7. Juli 1980 der Meinung sein, der Eintragung der Grundschuld stünden Hindernisse nicht entgegen, und konnte sich deshalb - in der irrigen Annahme hinreichender Absicherung - veranlaßt sehen, den Sohn der Zeugin rHHIH weiter zu kreditieren oder mögliche Schritte zur Befriedigung ihrer Forderungen zu unterlassen. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß der Beklagte sich nicht darauf verlassen durfte, die Zeugin habe sich entsprechend ihrer Zusage in dem Telefongespräch vom 15. September 1980 selbst mit der Klägerin in Verbindung gesetzt und die Angelegenheit mit ihr geregelt. Diese Zusage entband den Beklagten nicht von seiner der Klägerin gegenüber bestehenden Unterrichtungspflicht. Er konnte nicht hinreichend sicher sein, daß die Zeugin ihre Zusage wahr gemacht hatte.
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b)	Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Beklagte gehalten, die Klägerin - wenn nicht bereits über die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 10. September 1980 und sein Auffordungsschreiben an die Zeugin RflHHi vom 12. September 1980, so doch jedenfalls - über den Inhalt des Telefonanrufs der Zeugin vom 15. September 1980 zu informieren. Durch ihn wurde der Beklagte darüber aufgeklärt, daß die Nichtzahlung des Kostenvorschusses nicht auf einer Nachlässigkeit, sondern auf einer Sinnesänderung der Zeugin beruhte. Durch diese neue Lage wurde das dem Beklagten bekannte Anliegen der Klägerin, durch Eintragung und Abtretung einer Grundschuld auf dem Grundstück der Zeugin RfllHHB eine (weitere) Sicherheit für ihre Forderungen gegenüber deren Sohn zu erhalten, in Frage gestellt. Der Beklagte mußte damit rechnen, daß die Zeugin ihn in nächster Zeit anweisen werde, den Eintragungsantrag zurückzunehmen. Da er einer solchen Anweisung ungesäumt nachzukommen hatte, lief die Klägerin Gefahr, vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden und keine Möglichkeit zu haben, die Zeugin von ihrem neuerlichen Vorhaben abzuhalten. Dann begründete das Telefongespräch mit der Zeugin RflHIB für den Beklagten wegen seiner Verpflichtung zu ausreichender Wahrung der Interessen der an seiner Amtshandlung beteiligten Klägerin hinreichenden Anlaß, diese über den Inhalt des Telefongesprächs zu informieren. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durfte der Beklagte nicht mehr abwarten, wie sich die Dinge entwickeln würden. Das mit dem Grundbuchamt getroffene Stillhalteabkommen änderte daran nichts, weil es lediglich eine sofortige Zurückweisung des Eintragungsantrags verhindern sollte und konnte. Sobald der Eintragungsantrag auf Anweisung der Zeugin RUB von dem Beklagten zurückgenommen
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wurde, trat eine ähnliche Rechtslage ein. Die rangwahrende Wirkung des Eintragungsantrags entfiel. Das Grundbuch war insoweit wieder für andere Eintragungen, insbesondere dinglicher Belastungen, offen. Von einer Unterrichtung der Klägerin durfte der Beklagte auch nicht ohne weiteres mit Rücksicht auf die Erklärung der Zeugin	absehen,	sie	wer-
de die Sache mit der Klägerin anderweitig regeln. Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts konnte der Beklagte schon im Zeitpunkt des Telefongesprächs nicht sicher sein, daß die Zeugin ihr geäußertes Vorhaben wahr machen werde, zu demal nicht vorgetragen ist, sie habe Gründe für ihren Sinneswandel angegeben, die ein Gespräch mit der Klägerin sinnvoll erscheinen ließen.
c)	Danach hat der Beklagte in zweifacher Weise gegen ihm der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflichten verstoßen. Ihm fällt jeweils auch ein Verschulden zur Last. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte hätte erkennen können und müssen, daß er wegen einer eventuellen Vermögensgefährdung der Klägerin gehalten gewesen sei, sie von der Rücknahme des Eintragungsantrages in Kenntnis zu setzen.
Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Ein Verschulden trifft den Beklagten aber auch wegen der Nichtunterrichtung der Klägerin über das mit der Zeugin kSHIA geführte Telefongespräch. Bei Anwendung der von einem Notar zu erwartenden Sorgfalt bei der Wahrnehmung der Interessen beteiligter "Dritter" oder "anderer" hätte der Beklagte auch seine Pflicht zur Unterrichtung der Klägerin über das Telefongespräch erkennen können und müssen. Er wußte, wie sich seinem
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späteren Verhalten entnehmen läßt, daß er einer Anweisung der Zeugin zu einer Antragsrücknahme nachzukommen hatte und daß durch eine Antragsrücknahme die grundbuchrechtliche Position der Klägerin nicht unerheblich geschwächt wurde. Dann aber mußte sich ihm aufdrängen, daß diese Gefahr durch das Stillhalteabkommen mit dem Grundbuchamt nicht ausgeschlossen oder verringert wurde. Auch mußte er erkennen, daß eine Rücksprache der Zeugin RHI^HB mit der Klägerin, wodurch deren Unterrichtung durch ihn überflüssig geworden wäre, nicht sichergestellt war. Das Verschulden des Beklagten ist nicht deshalb zu verneinen, weil das Berufungsgericht sich gegen eine Pflicht des Beklagten zur Unterrichtung der Klägerin über das Telefongespräch ausgesprochen hat. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt. Insbesondere ist es nicht auf die Gefahr einer Anweisung der Zeugin RflHHB zur Antragsrücknahme und die damit verbundenen Folgen eingegangen. Dann greift der Grundsatz, daß ein Verschulden des Notars regelmäßig ausscheidet, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht sein Verhalten aufgrund sorgfältiger Prüfung des Sachverhalts als objektiv rechtmäßig gebilligt hat, nicht ein (vgl. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1987 - IX ZR 181/86, NJW 1988, 1143, 1144; Urt. v. 10. November 1988 - IX ZR 31/88, WM 1988, 1853,
1855) .
3.	a) Das Berufungsgericht hat eine Kausalität zwischen der von ihm bejahten Amtspflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden verneint. Es hat ausgeführt, aus der Tatsache, daß die Zeugin rUHBV am 15. Januar 1981 den Eintragungsantrag erneut durch den Beklagten habe stellen lassen,
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könne nicht zwingend geschlossen werden, daß es der Klägerin innerhalb von zehn Tagen (Antragsrücknahme 10. Oktober 1980; Eingang des Antrags auf Eintragung der Grundschuld zugunsten der Ra^HIHHbank am 20. Oktober 1980) gelungen wäre, sie umzustimmen. Denn jedenfalls sei ihr dies im Dezember 1980/ Januar 1981 nicht innerhalb dieses Zeitraums gelungen. Nach der Anfrage vom 17. Dezember 1980 sei der Klägerin spätestens am 2. Januar 1981 bekannt gewesen, daß der Eintragungsantrag zurückgenommen gewesen sei. Der Beklagte habe dann dreimal (am 2., 7. und 13. Januar 1981) an die Zeugin schreiben müssen und mehr als die im Oktober 1980 zur Verfügung stehende Zeit benötigt, um sie umzustimmen. Demgegenüber habe die Klägerin in diesem Zeitraum offenbar überhaupt nichts unternommen, um auf die Zeugin RflHHB einzuwirken.
Es sei anzunehmen, daß es sich auch im Oktober 1980 nicht anders verhalten hätte. Auch ihre Behauptung, sie hätte sofort eine einstweilige Verfügung beantragt, erscheine unter diesen Umständen nicht glaubhaft. Denn auch nachdem sie spätestens am 2. Januar 1981 von der Sinnesänderung der Zeugin RflHH gewußt habe, habe sie eine einstweilige Verfügung nicht beantragt, obwohl eine solche nach dem damaligen Wissensstand der Klägerin - sie habe noch nichts von der Eintragung der Grundschuld zugunsten der RaHHHHbank gewußt - rangwahrenden Charakter gehabt hätte.
b) Diese Erwägungen halten einer Überprüfung nicht stand. Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Amtspflichtverletzung zur Folge hat, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein würde,
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wenn der Notar die Pflichtverletzung nicht begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätte (BGH, Urt. v. 29. Oktober 1987 aaO; auch Urt. v. 17. März 1988 - IX ZR 43/87, WM 1988, 905, 907 zur Anwaltshaftung). Die Argumentation des Berufungsgerichts beruht auf der Voraussetzung, der Klägerin sei am 2. Januar 1981 bekannt gewesen, daß der Eintragungsantrag zurückgenommen gewesen sei. Die Revision rügt mit Recht, daß diese Annahme in dem Vortrag der Parteien keine Grundlage findet. Namentlich ist dem Schreiben vom 2. Januar 1981 (GA 34) entgegen der von dem Berufungsgericht vertretenen Auffassung eine Kenntnis der Klägerin von der Rücknahme des Eintragungsantrages nicht zu entnehmen. In ihm ist von einer Antragsrücknahme nicht die Rede; zudem ist es nicht an die Klägerin, sondern an die Zeugin RflUH gerichtet.
Trifft die vom Berufungsgericht gemachte Voraussetzung für die Verneinung der Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden nicht zu, so kann das angefochtene Urteil schon aus diesem Grund keinen Bestand haben. Dies gilt auch deshalb, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht geprüft hat, ob es zu der Rücknahme des Antrags und dem damit verbundenen Rangverlust auch gekommen wäre, wenn der Beklagte die Klägerin pflichtgemäß über den Inhalt des mit der Zeugin R|HHH am 15. September 1980 geführten Telefongesprächs unterrichtet hätte.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die Frage der Kausalität und gegebenenfalls die übrigen Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten sowie den von ihm erhobenen Mitverschuldenseinwand (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 7. Juni 1988 aaO) umfassend zu prüfen.
Merz
 Schmitz
Henkel
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Winter