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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner am 29# September 1983 beschlossen: 1. Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer für das Revisionsverfahren auf über 40 000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe Das Oberlandesgericht hat antragsgemäß festgestellt, daß dem Beklagten aus einer bestimmten notariellen Urkunde gegen die Klägerin keine Ansprüche zustehen. Es hat den Wert der Beschwer auf 26 297,95 DM festgesetzt. Der Beklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert der Beschwer auf über 40 000 DM festzusetzen. § 2 Rdn. 19 und § 3 Rdn. 47 Stichwort: Gegenseitiger Vertrag; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 41. Der Wert des Bausparvertrages ist zwischen den Parteien unstreitig. fassung des Beklagten kann das seit 1980 im Verkehr befindliche Fahrzeug mit einer Kilometerleistung von über 215 000 km (vgl.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
Taxi-LizenzvertragenWertZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
tx 7j a/m	BESCHLUSS
In Sachen
 des Taxifahrers Senol ¥L\ Ri
- Prozeßbevollmächtigter:
Str. 4,
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Schulsekretärin Reingard Str. 4, R<
geb.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz:
4?
 
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner
 am 29# September 1983 beschlossen:
1.	Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer für das Revisionsverfahren auf über 40 000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
2.	Dem Beklagten wird Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz verweigert.
Gründe
 Das Oberlandesgericht hat antragsgemäß festgestellt, daß dem Beklagten aus einer bestimmten notariellen Urkunde gegen die Klägerin keine Ansprüche zustehen. Es hat den Wert der Beschwer auf 26 297,95 DM festgesetzt.
Der Beklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert der Beschwer auf über 40 000 DM festzusetzen.
Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Das Berufungsgericht hat die in der notariellen Urkunde versprochenen Leistungen, (Abtretung eines Bausparguthabens von 8 794,95 DM, Übereignung einer Funktaxe im Wert von 12 800 DM und Übertragung einer Taxi-Lizenz im Werte von 5 000 DM) zusammengerechnet und die als Gegenleistung vorgesehene Übernahme von Verbindlichkeiten in Höhe von 20 000 DM außer Betracht gelassen. Diese Art der Berechnung ist nicht zu beanstanden. Bei der negativen Fest-
 
stellungsklage ist der volle Wert der geleugneten Leistungsverpflichtung festzusetzen (BGH NJW 1970, 2025). Der Wert der Gegenleistung bei einem gegenseitigen Vertrag bleibt dagegen außer Betracht (Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl.
§ 2 Rdn. 19 und § 3 Rdn. 47 Stichwort: Gegenseitiger Vertrag; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 41. Aufl. Anh. § 3 Stichwort: Gegenseitiger Vertrag; Hartmann, Kostengesetze 20. Aufl, GKG Anh. nach § 12 Stichwort: Gegenseitiger Vertrag). Auch die Wertansätze für die einzelnen Positionen sind zutreffend. Der Wert des Bausparvertrages ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Wert der Kraftdroschke mit 12 800 DM entspricht dem Verkaufspreis, den der Beklagte im September 1982 bei der Veräußerung an Friedrich	erzielte.	Entgegen	der	Auf-
fassung des Beklagten kann das seit 1980 im Verkehr befindliche Fahrzeug mit einer Kilometerleistung von über 215 000 km (vgl. Vertrag vom 28.9.1982, Bl. 81 GA) nicht mit über 40 000 DM bewertet werden, was dem Anschaffungspreis (einschließlich Sonderausstattung) von angeblich 45 900 DM nahe käme. Wegen des Wertes der Taxi-Lizenz auf dem sogenannten grauen Markt bezieht sich der Beklagte lediglich auf eine Behauptung der Klägerin in ihrer Berufungsbegründungsschrift, in der sie von einem üblichen Preis einer derartigen Lizenz von 30 000 DM spricht, um darzulegen, daß es sich bei dem ganzen Vertrag um eine gemischte Schenkung handele. Damit hat der Beklagte einen höheren Wert der Taxi-Lizenz weder dargetan noch glaubhaft gemacht (vgl. BGH LM ZPO § 546 Nr. 102).
 
Da die Revision mangels Zulassung durch das Berufungsgericht unzulässig ist (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist dem Beklagten die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe zu verweigern.
Merz	Dr.	Lang