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BGH · IX ZR 62/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 62/81

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Winter für Recht erkannt: Januar 1976 lehnte die Behörde den Antrag ab, da über ihn bereits durch das rechtskräftige Urteil vom Mai 1969 entschieden worden sei. Außerdem habe der Kläger in den Mantelbogen von 1953 und 1958 keinen Anspruch wegen Gesundheitsschadens angemeldet, so daß auch eine Abhilfe im Zweitverfahren nicht in Betracht komme. Das Berufungsgericht verneint, daß der Kläger den Anspruch wegen Gesundheitsschadens mit den Mantelbogen von 1953 und 1958 angemeldet und damit die Frist des §189 Abs. 1 BEG gewahrt habe. Das Berufungsgericht übersieht zwar, daß das Fehlen einer Anmeldung des Anspruchs wegen Gesundheitsschadens in den Mantelbogen von 1953 und 1958 im Rahmen des Erstverfahrens ohne Bedeutung ist, weil über diesen Anspruch bereits durch Urteil des Landgerichts vom Mai 1969 rechtskräftig entschieden worden ist. RzW 1964, 313)* Das gilt auch im Verhältnis zu dem Anspruch nach § 31 Abs. 2 BEG, der lediglich seinem Umfang nach beschränkt ist und für den eine besondere Kausalitäts- Das gilt auch für solche Anspruchselemente oder Teilbeträge, die versehentlich nicht vorgetra gen wurden (BGH RzW 1967, 129)* Danach hat das Urteil vom Mai 1969, das die Rechtshängigkeit beendete und damit das Entschädigungsverfahren wegen des Gesundheitsschadensanspruchs abschloß, den Anspruch nach §§ 28 ff BEG in vollem Umfang erledigt.* Für die Entscheidung über Abhilfe ist daher von Bedeutung, ob der Kläger mit seinen Mantelbogen aus den Jahren 1953 und 1958 rechtswirksam einen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit angemeldet hat. Der Kläger hat somit 1953 und 1958 den Anspruch wegen Gesundheitsschadens nicht angemeldet. Von den Ansprüchen auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens konnte nur der Anspruch auf Rente neu angemeldet werden, den der Verfolgte damit begründete, daß er sich ein Jahr oder länger in einem Konzentrationslager befunden habe (BGH RzW 1968, 267). Der Kläger hat somit abgesehen von dem Anspruch nach § 31 Abs. 2 BEG keinen rechtswirksamen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gestellt. Das landgerichtliche Urteil vom Mai 1969, das allgemein einen solchen Anspruch verneint, ist daher richtig und bietet keine Grundlage für eine Abhilfe. Daß durch dieses Urteil zu Unrecht ein Anspruch nach § 31 Abs. 2 BEG abgelehnt worden sei, behauptet der Kläger selbst nicht.

Zitierte Normen: § 31 BEG
MantelbogenEntschädigungBehördeAbhilfeBEGAnspruchRechtKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 62/81	URTEIL	Verkündet	am
8. Juli 1982 Thiesies
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Jakob S 1916 Mi
 Ave., St.	,	M(
l/USA,
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, >F|MH^fc-Straße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Winter
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Dezember 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Mit Mantelbogen vom 10. Dezember 1953 und 18. Februar 1958 stellte der Kläger Antrag auf Entschädigung nach dem BEG. Während im Mantelbogen von 1953 von ihm keine Einzelansprüche bezeichnet wurden, hat er im Mantelbogen von 1958 beim Schaden an Freiheit das "nein" durchgestrichen und bei den übrigen Schadensarten nichts vermerkt. Sein damaliger Bevollmächtigter legte 1953 eine Vollmacht vor, die sich nur auf die Haftentschädigung bezog, und verlangte bei Einreichung des Mantelbogens von 1958 nur eine Entschädigung wegen Stemtragens. Über den Anspruch wegen Freiheits Schadens entschied die Behörde im September 1956 und im Juli 1958.
 
Am 26. September 1966 meldete der Kläger unter Berufung auf eine einjährige Konzentrationslagerhaft Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach § 31 Abs. 2 BEG an. Die Behörde lehnte ab, weil der Kläger nicht mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft gewesen sei. Das Landgericht verneinte durch rechtskräftiges Urteil vom 21. Mai 1969 einen Rentenanspruch mit derselben Begründung; der Kläger sei erst im Juli 1944 in das Konzentrationslager Krakau-Plaszow eingeliefert worden.
Mit Schreiben vom 23. Januar 1975 verlangte der Kläger eine Entscheidung über seinen Gesundheitsschadensanspruch, den er mit den Mantelbogen von 1953 und 1958 rechtzeitig angemeldet habe. Durch Bescheid vom 14. Januar 1976 lehnte die Behörde den Antrag ab, da über ihn bereits durch das rechtskräftige Urteil vom Mai 1969 entschieden worden sei. Außerdem habe der Kläger in den Mantelbogen von 1953 und 1958 keinen Anspruch wegen Gesundheitsschadens angemeldet, so daß auch eine Abhilfe im Zweitverfahren nicht in Betracht komme.
Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen blieb in beiden Tatsacheninstanzen erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht verneint, daß der Kläger den Anspruch wegen Gesundheitsschadens mit den Mantelbogen von 1953 und 1958 angemeldet und damit die Frist des §189 Abs. 1 BEG gewahrt habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß bei Stellung eines rechtswirksamen Antrages nach § 189 BEG alle nach dem BEG in Betracht kommenden Einzelansprüche angemeldet worden seien. Eine rechtswirksame Anmeldung sei vielmehr nur dann gegeben, wenn aus der Erklärung des Antragstellers eindeutig sein Wille hervorgehe, Entschädigung zu erlangen. Eine solche eindeutige Willenserklärung sei den beiden Mantelbogen nicht zu entnehmen.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht übersieht zwar, daß das Fehlen einer Anmeldung des Anspruchs wegen Gesundheitsschadens in den Mantelbogen von 1953 und 1958 im Rahmen des Erstverfahrens ohne Bedeutung ist, weil über diesen Anspruch bereits durch Urteil des Landgerichts vom Mai 1969 rechtskräftig entschieden worden ist. Bei dem Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um einen einheitlichen Anspruch (vgl. RzW 1964, 313)* Das gilt auch im Verhältnis zu dem Anspruch nach § 31 Abs. 2 BEG, der lediglich seinem Umfang nach beschränkt ist und für den eine besondere Kausalitäts-
 
vennutung gilt. Bei Ansprüchen aus derselben Schadensart, die nach dem bei Abschluß des Verfahrens geltenden Recht erwachsen waren, kann aber ein weiteres Verfahren grundsätzlich nicht mehr in Gang gebracht werden (BGH RzW 1975, 174 Nr. 6). Das gilt auch für solche Anspruchselemente oder Teilbeträge, die versehentlich nicht vorgetra gen wurden (BGH RzW 1967, 129)* Danach hat das Urteil vom Mai 1969, das die Rechtshängigkeit beendete und damit das Entschädigungsverfahren wegen des Gesundheitsschadensanspruchs abschloß, den Anspruch nach §§ 28 ff BEG in vollem Umfang erledigt.*
Dem Kläger könnte der geltend gemachte Anspruch daher nur noch im Wege des Zweitverfahrens zuerkannt werden. Seinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren und in den Tatsacheninstanzen kann entnommen werden, daß er seinen Anspruch hilfsweise auch auf Abhilfe stützt. Die Behörde und das Landgericht haben seinen Anspruch deshalb zu Recht auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft. Zutreffend weist dabei der Beklagte darauf hin, daß Abhilfe aus Rechtsgründen nur in Betracht kommt, wenn ein rechtswirksam geltend gemachter Entschädigungsanspruch zu Unrecht ganz oder teilweise unanfechtbar abgelehnt worden ist.
Für die Entscheidung über Abhilfe ist daher von Bedeutung, ob der Kläger mit seinen Mantelbogen aus den Jahren 1953 und 1958 rechtswirksam einen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit angemeldet hat. Das verneint das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler. Das Revisionsgericht stellt selbständig fest, welche Ansprüche mit dem Entschädigungsantrag angemeldet worden
 
sind (BGH RzW 1967, 425 und ständig). Der Kläger hat im Mantelbogen von 1953 nur ein allgemeines Entschädigungsverlangen gestellt und keinen Einzelanspruch bezeichnet. Im Mantelbogen von 1958 hat er nur den Anspruch wegen Freiheitsschadens durch Streichung des "nein” als Einzelanspruch angemeldet. Die Beschränkung der Anträge auf diesen Einzelanspruch ergibt sich auch aus der Vollmacht für den früheren Bevollmächtigten des Klägers und aus dessen Schreiben vom 20./24. Februar 1958, mit dem er ausdrücklich nur Entschädigung für Tragen des Judensterns beantragt hat.
Der Kläger hat somit 1953 und 1958 den Anspruch wegen Gesundheitsschadens nicht angemeldet. Er konnte das auf den Anspruch wegen Freiheitsschadens beschränkte Verfahren zwar durch Nachschieben von Ansprüchen ausweiten und die rechtzeitige Antragstellung durch Angabe weiterer Entschädigungsarten im einzelnen ergänzen (vgl.
 BGH RzW 1976, 189 und ständig). Hierbei mußte er aber die Ausschlußfrist des § 189 a Abs. 1 BEG (31. Dezember 1965) wahren. Das hat er nicht getan. Wiedereinsetzung scheidet bei Versäumung dieser Frist aus Rechtsgründen aus.
Der fristgemäß nach § 31 Abs. 2 BEG gestellte Antrag des Klägers vom 26. September 1966 gilt nicht als fristwahrend für den allgemeinen Anspruch wegen Gesundheitsschadens nach §§ 30, 31 Abs. 1, 36 BEG. Von den Ansprüchen auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens konnte nur der Anspruch auf Rente neu angemeldet werden, den der Verfolgte damit begründete, daß er sich ein Jahr oder länger in einem Konzentrationslager befunden habe (BGH RzW 1968, 267).
Der Kläger hat somit abgesehen von dem Anspruch nach § 31 Abs. 2 BEG keinen rechtswirksamen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gestellt. Das landgerichtliche Urteil vom Mai 1969, das allgemein einen solchen Anspruch verneint, ist daher richtig und bietet keine Grundlage für eine Abhilfe. Daß durch dieses Urteil zu Unrecht ein Anspruch nach § 31 Abs. 2 BEG abgelehnt worden sei, behauptet der Kläger selbst nicht.
Somit scheidet Abhilfe wegen des Gesundheitsschadensanspruchs schon*aus Rechtsgründen aus. Auf Ermessenserwägungen des Beklagten kommt es daher nicht mehr an.
Mai
 Zorn	Henkel
 Dr. Lang
 Winter