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BGH · IX ZR 62/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 62/80

Dezember 1961 reichte die Bevollmächtigte des Klägers mit anderen Unterlagen auch den C-Bogen und eine eidesstattliche Versicherung der Zeugin Minna vom 8* August 195-) ein, die sein Verfol- März 1971 zu §150 BEG nF die vorbehaltenen Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und an Körper oder Gesundheit wieder auf und Die Entschädigungsbehörde lehnte die Ansprüche wegen Schadens an Leben, an Körper oder Gesundheit und an Freiheit ab, weil der Nachweis nicht erbracht sei, daß der Kläger das Vertreibungsgebiet auf Grund einer mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger im Zusammenhang stehenden Nötigung verlassen habe. Soweit der Kläger Entschädigung wegen Schadens an Freiheit verlangt, ist die Revision unbegründet, ohne daß es auf die Entschädigungsberechtigung ankommt. Für den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit kann der Kläger nur nach §150 BEG aF entschädigungsberechtigt sein* Das setzt voraus, daß er bis zu dem 26« Mai 1965 einen nach § 189 BEG wirksamen Antrag in dieser Schadensart gestellt hat (BGH RzW 1981, 16 m. Ob das der Fall ist, läßt das Berufungsgericht offen und verneint den Anspruch unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 2. Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht* Es erweist sich als richtig, weil der Kläger den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit bis zu dem 26* Mai 1965 nicht angemeldet hat. Der Kläger hat im Mantelbogen und im Einlagebogen die Anmeldimg des Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ausdrücklich verneint. Danach kann nur dann angenommen werden, der Antragsteller habe mit Angaben zu dem bisher bezeichneten Einzelanspruch auch einen anderen angemeldet, wenn dabei sein Wille erkennbar darauf gerichtet war, den Entschädigungsanspruch auf die weitere Schadensart auszudehnen (BGH RzW 1965, 138; 358 Nr. 14; 1976, 189). August I960, daß der Kläger während der Haft in Moghilew schwerleidend geworden und bis zu dem heutigen Tage krank sei, ist anders als in dem der Entscheidung RzW 1965, 138 zugrunde liegenden Fall gleichzeitig mit dem Mantelbogen vom 8. Deshalb läßt sie nicht erkennen, daß entgegen diesen Erklärungen auch der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit angemeldet werden sollte. Auch die im Januar 1962 eingereichte eidesstattliche Versicherung der Zeugin Minna vom 8* August 1961 ergibt das nicht. Für einen Gesundheitsschadensanspruch traf das erkennbar nicht zu, so daß sich die Bemerkung nur auf den angemeldeten Anspruch wegen Schadens an Freiheit beziehen konnte. Die Einreichung der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin läßt mithin weder den Schluß zu, der Kläger habe den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit bereits am 11. Mai 1965 hatte der Kläger danach keinen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesund-

Zitierte Normen: § 150 BEG
AnmeldungGesundheitSchadenRzWAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
IX ZR 62/80	URTEIL
VOLKES
Verkündet am
8. Oktober 1981
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Milo C
»
Israel,
 Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dr. Go
 und
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen vertreten durch den Regierungspräsidenten, itraße
f
Beklagten und Revisionsbeklagten
U
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juni 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der aus der Bukowina stammende jüdische Kläger wurde dort während des Zweiten Weltkrieges verfolgt. Nachdem er am 24. Juli I960 von Rumänien in Israel eingewandert war, beantragte er am 11. Oktober I960 gestützt auf § 150 BEG Entschädigung und suchte um Wiedereinsetzung in die Antrags frist nach. In dem vom Kläger unter dem 8. August I960 Unterzeichneten Mantelbogen ist in Abschnitt IV "Entschädigungsansprüche werden angemeldet für: (Nichtzutreffendes ist zu streichen)" bei Ziffer 3, Schaden an Freiheit, und bei Ziffer 7 a, Schaden im beruflichen Fortkommen, das "nein" durchgestrichen, bei den übrigen Schadensarten umgekehrt verfahren oder ihre Anmeldung handschriftlich verneint. Entsprechende Anmeldungen ergeben sich aus einem
 
vorgedruckten Einlagebogen. Gleichzeitig wurde von der Bevollmächtigten des Klägers dessen eidesstattliche Versicherung vom 28. August I960 eingereicht, in der er seinen Lebenslauf und sein Verfolgungsschicksal schilderte und auch angab:
"Durch die schweren Bedingungen während meiner Haft im Ghetto Mogilew wurde ich schwerleidend und bin bis zu dem heutigen Tage krank."
Mit Schreiben vom 28. Dezember 1961 reichte die Bevollmächtigte des Klägers mit anderen Unterlagen auch den C-Bogen und eine eidesstattliche Versicherung der Zeugin Minna	vom 8* August 195-) ein, die sein Verfol-
gungsschicksal bestätigt und den Satz enthält:
"Der Antragsteller, Milo	erkrankte	im	Ghetto
 Moghilew an Typhus und ich weiß, daß er seit dieser Krankheit leidend ist."
Nach der Aufzählung der eingereichten Unterlagen endet das Schreiben mit dem Satz: "Alle Anspruchsvoraussetzungen liegen nunmehr vor." Am 22. Dezember 1965 meldete der Kläger neben zahlreichen Entschädigungsansprüchen auch den wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an.
Das Formular enthält den Zusatz, daß die Anmeldung, soweit Ansprüche bereits rechtswirksam geltend gemacht worden seien, wiederholt werde. Weiter beantragte er im Januar 1966 eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Die Behörde sprach insgesamt 13.880 DM Beihilfe zu. Ende 1971 griff der Kläger unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 zu §150 BEG nF die vorbehaltenen Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und an Körper oder Gesundheit wieder auf und
 
reichte am 31. Januar 1974 eine ärztliche Bescheinigung einer israelischen Krankenkasse über die Leiden und Beeinträchtigungen ein, die er auf die Verfolgung zurückführte. Die Entschädigungsbehörde lehnte die Ansprüche wegen Schadens an Leben, an Körper oder Gesundheit und an Freiheit ab, weil der Nachweis nicht erbracht sei, daß der Kläger das Vertreibungsgebiet auf Grund einer mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger im Zusammenhang stehenden Nötigung verlassen habe. Die Klage auf 4.630 DM KapitalentSchädigung für Freiheitsschaden sowie auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente für Gesundheitsschaden nebst Zinsen blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Soweit der Kläger Entschädigung wegen Schadens an Freiheit verlangt, ist die Revision unbegründet, ohne daß es auf die Entschädigungsberechtigung ankommt. Der Berufungsrichter verneint den Anspruch, weil die zuerkannte Beihilfe nach Art. V Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 BEG-SchlußG anzurechnen sei und die mögliche Entschädigung für Freiheitsschaden übersteige. Das ist richtig und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
 
Für den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit kann der Kläger nur nach §150 BEG aF entschädigungsberechtigt sein* Das setzt voraus, daß er bis zu dem 26« Mai 1965 einen nach § 189 BEG wirksamen Antrag in dieser Schadensart gestellt hat (BGH RzW 1981, 16 m. w« Nachw.; 52 Nr« 9). Ob das der Fall ist, läßt das Berufungsgericht offen und verneint den Anspruch unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 2. Juni 1980 » RzW 1981, 17 mit der Begründung, der Kläger hätte ihn bis zu dem 5. Januar 1973 substantiieren müssen, habe dies aber erst durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung am 31- Januar 1974 getan* Diese Ansicht entspricht, worauf die Revision mit Recht hinweist, nicht dem Gesetz* Wie der Senat in dem Urteil RzW 1981, 50 näher dargelegt hat, endete die Frist zur Substantiierung der Entschädigungsansprüche, die durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 wiederaufgelebt sind, erst am 6. Oktober 1975.
Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht* Es erweist sich als richtig, weil der Kläger den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit bis zu dem 26* Mai 1965 nicht angemeldet hat. Das Revisionsgericht stellt selbständig fest, welche Ansprüche mit dem Entschädigungsantrag angemeldet worden sind (BGH RzW 1967, 425; 1969, 344; 1972, 346; 1976, 189). Der Kläger hat im Mantelbogen und im Einlagebogen die Anmeldimg des Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ausdrücklich verneint. Der Senat hatte wiederholt über Fälle zu entscheiden, in denen der Vortrag zu einem vom Antragsteller bezeichneten Einzelanspruch der Begründung eines bisher nicht angemeldeten Anspruchs in einer anderen Schadensart dienen konnte. Danach
 kann nur dann angenommen werden, der Antragsteller habe mit Angaben zu dem bisher bezeichneten Einzelanspruch auch einen anderen angemeldet, wenn dabei sein Wille erkennbar darauf gerichtet war, den Entschädigungsanspruch auf die weitere Schadensart auszudehnen (BGH RzW 1965, 138;
 358 Nr. 14; 1976, 189). Daran fehlt es hier. Die eidesstattliche Versicherung vom 28. August I960, daß der Kläger während der Haft in Moghilew schwerleidend geworden und bis zu dem heutigen Tage krank sei, ist anders als in dem der Entscheidung RzW 1965, 138 zugrunde liegenden Fall gleichzeitig mit dem Mantelbogen vom 8. August I960 eingereicht worden, in dem der Kläger ebenso wie in dem Einlagebogen die Anmeldung eines Gesundheitsschadensanspruchs ausdrücklich verneint hatte. Deshalb läßt sie nicht erkennen, daß entgegen diesen Erklärungen auch der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit angemeldet werden sollte. Auch die im Januar 1962 eingereichte eidesstattliche Versicherung der Zeugin Minna	vom 8* August 1961 ergibt das nicht. Sie ist
 von der Bevollmächtigten des Klägers zusammen mit dem C-Bogen eingereicht worden mit dem Bemerken, daß nunmehr alle Anspruchsvoraussetzungen vorlägen. Für einen Gesundheitsschadensanspruch traf das erkennbar nicht zu, so daß sich die Bemerkung nur auf den angemeldeten Anspruch wegen Schadens an Freiheit beziehen konnte. Die Einreichung der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin läßt mithin weder den Schluß zu, der Kläger habe den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit bereits am 11. Oktober I960 mitanmelden wollen, noch läßt sie den Willen erkennen, die Anmeldung nunmehr auf diese Schadensart auszudehnen. Bei der Verabschiedung des BEG-Schlußge-setzes am 26. Mai 1965 hatte der Kläger danach keinen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesund-
heit angemeldet, war also kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand gegeben«, Seine Revision erweist sich deshalb im Ergebnis als unbegründet.
Mai
 Gärtner
Zorn
 Dr. Jähnke
 Henkel