Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Ende 1971 griff die Klägerin unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Da die Klägerin 1958 aus Rumänien nach Israel ausgewandert ist, kann sie nicht nach §§ 4, 160 oder 150 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes, sondern allenfalls nach § 150 BEG aF entschädigungsberechtigt sein. Soweit die Klägerin Entschädigung für Freiheitsschaden verlangt, ist die Revision unbegründet, ohne daß es auf die Entschädigungsberechtigung ankommt. Der Berufungsrichter verneint den Anspruch, weil die zuerkannte Beihilfe nach Art. V Nr. 3 Abs. 2 BEG-SchlußG anzurechnen sei und die mögliche Entschädigung für Freiheitsschaden übersteige. Das ist richtig und wird von der Revision nicht angegriffen. Den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden hält das Berufungsgericht nicht für begründet, weil die Klägerin bis zu dem 26. Mai 1965 keinen wirksamen Antrag bezüglich dieses Schadens gestellt, den Anspruch vielmehr erstmals im Dezember 1965 angemeldet habe, so daß sie keinen Vertrauensschutz nach BVerfG RzW 1971, 309 genieße. Denn § 150 Abs. 2 BEG nF ist aus dem Gesichtspunkt des Schutzes des Vertrauens in eine bereits erlangte Rechtsstellung nur insoweit mit Art. 20 GG unvereinbar und deshalb nichtig, als die rückwirkende Einführung des Stichtages (1. Oktober 1953) Entschädigungsansprüche beseitigen würde, die nach der alten Fassung schon vor der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes durch den Bundestag, also vor dem 26. Denn nur dann hatte der Antragsteller alle Voraussetzxingen des Entschädigungsanspruchs nach altem Recht erfüllt und damit einen bereits durchsetzbaren Anspruch erlangt (BGH RzW 1977, 214; 1978, 105; 174 Wenn die Entstehung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs von der Mitwirkung des Bürgers abhängt und er diese Voraussetzungen des alten Rechts erst nach der Ent Scheidung des Bundestags erfüllt, so kann er nicht davon ausgehen, daß ihm trotz bereits beschlossener Rechtsände rung noch die Ansprüche nach dem bisherigen Recht zugebilligt werden (vgl. Anzuwenden ist dann das geltende Recht, hier also das Recht in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes (BGH RzW 1978, 105; vgl. Das ergibt sich bereits aus dem Urteil BGH RzW 1969, 344. gungsVerlangens oder mit der Anmeldung auch nur eines Einzelanspruchs bereits alle denkbaren Ansprüche angemeldet worden seien, wäre zur Erlangung von Entschädigung in einer noch nicht genannten Entschädigungsart immer noch die Mitwirkung des Berechtigten erforderlich gewesen, nämlich das Verlangen von Entschädigung auch für diesen Schaden; ohne solch ein Verlangen stand am 26. Mai 1965 ein Anspruch auf dessen Entschädigung nicht zu (vgl. Die Klägerin hat Entschädigung für Gesundheitsschaden erstmals im Dezember 1965 beantragt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG aF § 150 Vertrauensschütz besteht nicht schon deshalb, weil am 26. Mai 1965 die Möglichkeit einer Nachmeldung bestand. Der Antrag auf Entschädigung in der Schadensart muß vielmehr am 26. Mai 1965 nachgemeldet gewesen sein. BGH, Urt. v. 6. November 1980 - IX ZR 62/79 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF Ye/ IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 6. November 1980 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit URTEIL IX ZR 62/79 Fani > Straße Cholon, > Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. 0. Kül G. Kül gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten, ZflBHstraße 0, Köfllf, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 SS? Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. März 1979 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die jüdische Klägerin ist 1908 in Rumänien geboren und wurde dort während des Zweiten Weltkrieges verfolgt. 1958 verließ sie ihr Heimatland und lebt seitdem in Israel. Im November I960 meldete sie mit einem Mantelantrag Entschädigung für Schaden an Freiheit (vom 1. August 1941 - März 1944), im Dezember 1965 mit Formularantrag alle Entschädigungsansprüche an. Weiter beantragte sie im Januar 1966 eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Die Entschädigungsbehörde sprach insgesamt 13.880 DM Beihilfe wegen Freiheitsschadens zu. Ende 1971 griff die Klägerin unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 zu § 150 BEG nF die Vorbehalte- 3 nen Ansprüche auch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und an Freiheit wieder auf. Die Behörde lehnte ab. Die Klage auf 4.650 DM Kapitalentschädigung für Freiheitsschaden sowie Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren für Gesundheitsschaden nebst Zinsen blieb vor dem Land- und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Da die Klägerin 1958 aus Rumänien nach Israel ausgewandert ist, kann sie nicht nach §§ 4, 160 oder 150 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes, sondern allenfalls nach § 150 BEG aF entschädigungsberechtigt sein. Soweit die Klägerin Entschädigung für Freiheitsschaden verlangt, ist die Revision unbegründet, ohne daß es auf die Entschädigungsberechtigung ankommt. Der Berufungsrichter verneint den Anspruch, weil die zuerkannte Beihilfe nach Art. V Nr. 3 Abs. 2 BEG-SchlußG anzurechnen sei und die mögliche Entschädigung für Freiheitsschaden übersteige. Das ist richtig und wird von der Revision nicht angegriffen. Den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden hält das Berufungsgericht nicht für begründet, weil die Klägerin bis zu dem 26. Mai 1965 keinen wirksamen Antrag bezüglich dieses Schadens gestellt, den Anspruch vielmehr erstmals im Dezember 1965 angemeldet habe, so daß sie keinen Vertrauensschutz nach BVerfG RzW 1971, 309 genieße. Auch insoweit hat das Berufungsgericht richtig entschieden. Das Vertrauen in den Fortbestand einer Rechtsstellung nach dem früheren Recht ist geschützt, wenn sie bis zu dem 26. Mai 1965 erlangt war (BVerfG aaO; vgl. RzW 1970, 67; BGH RzW 1977, 214). Denn § 150 Abs. 2 BEG nF ist aus dem Gesichtspunkt des Schutzes des Vertrauens in eine bereits erlangte Rechtsstellung nur insoweit mit Art. 20 GG unvereinbar und deshalb nichtig, als die rückwirkende Einführung des Stichtages (1. Oktober 1953) Entschädigungsansprüche beseitigen würde, die nach der alten Fassung schon vor der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes durch den Bundestag, also vor dem 26. Mai 1965, entstanden waren (BVerfG RzW 1971, 309; BGH RzW 1972, 101; 1975, 79, 1978, 105). Die Anspruchsentstehung setzt voraus, daß bis zu dem 26. Mai 1965 ein wirksamer Antrag in der Schadensart vorlag. Denn nur dann hatte der Antragsteller alle Voraussetzxingen des Entschädigungsanspruchs nach altem Recht erfüllt und damit einen bereits durchsetzbaren Anspruch erlangt (BGH RzW 1977, 214; 1978, 105; 174 Nr. 7; 182; 1979, 70 Nr. 23; vgl. dazu BVerfG RzW 1979, 70 Nr. 24; BVerfG Beschlüsse vom 19. Mai 1978 - 1 BvR 358/78 - und vom 5. November 1979 - 1 BvR 858/79). Die bloße Möglichkeit, durch eine Antragstellung (Nachmeldung) den Anspruch zu dem Entstehen zu bringen, reicht danach nicht aus, das durch die Verfassung geschützte Vertrauen in den Fortbestand des Anspruchs zu begrün- den (vgl. BGH RzW 1980, 21 Nr. 12; Beschluß vom 13. Mai 1980 - IX ZB 28/80). Wenn die Entstehung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs von der Mitwirkung des Bürgers abhängt und er diese Voraussetzungen des alten Rechts erst nach der Ent Scheidung des Bundestags erfüllt, so kann er nicht davon ausgehen, daß ihm trotz bereits beschlossener Rechtsände rung noch die Ansprüche nach dem bisherigen Recht zugebilligt werden (vgl. BVerfG RzW 1970, 67; 1979, 62 Nr. 17). Anzuwenden ist dann das geltende Recht, hier also das Recht in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes (BGH RzW 1978, 105; vgl. Herbert, RzW 1979, 81, 87). Die Klägerin hat den GesundheitsSchadensanspruch erstmals im Dezember 1965 angemeldet. Vorher war nur Entschädigung für Freiheitsschaden geltend gemacht. Die Klägerin hatte also die Zuerkennung einer Entschädigung für Gesundheitsschaden am 26. Mai 1965 noch nicht beantragt (vgl. BGH RzW 1976, 189; 1980, 28). Entgegen der Ansicht der Revision entspricht das auch der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. RzW 1962, 323; 1964, 272 Nr. 34). Das ergibt sich bereits aus dem Urteil BGH RzW 1969, 344. Danach sind die früheren Entscheidungen nicht dahin zu verstehen, daß bei Stellung eines rechtswirksamen Antrags nach § 189 BEG alle nach dem BEG in Betracht kommenden Einzelansprüche angemeldet worden seien. Vielmehr sollte nur entschieden werden, daß der Verfolgte in einem solchen Falle in der Lage sein müsse, das Verfahren durch Nachschieben von Ansprüchen auszuweiten und die rechtzeitige Antragstellung durch Angabe neuer Entschädigungsarten zu ergänzen. Aber selbst wenn man mit der Revision die am 26. Mai 1965 bestehende Rechtslage dahin verstehen wollte, daß in der Stellung des allgemeinen Entschädi- gungsVerlangens oder mit der Anmeldung auch nur eines Einzelanspruchs bereits alle denkbaren Ansprüche angemeldet worden seien, wäre zur Erlangung von Entschädigung in einer noch nicht genannten Entschädigungsart immer noch die Mitwirkung des Berechtigten erforderlich gewesen, nämlich das Verlangen von Entschädigung auch für diesen Schaden; ohne solch ein Verlangen stand am 26. Mai 1965 ein Anspruch auf dessen Entschädigung nicht zu (vgl. BVerfG RzW 1970, 67; 1979, 62 Nr. 17). Die Klägerin hat Entschädigung für Gesundheitsschaden erstmals im Dezember 1965 beantragt. Deshalb hatte sie am Tag der Verabschiedung des BEG-Schlußge-setzes noch keine Rechtsstellung im Sinne eines durchsetzbaren Anspruchs, deren rückwirkender Entziehung Verfassungsrecht (Art. 20 GG) entgegengestanden hätte. Mai Zorn Henkel Portmann Dr. Jähnke