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BGH · IX ZR 62/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 62/78

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Sachverständige Dr. Schüler habe aber eine Erwerbseinschränkung des Klägers zu Recht erst ab 1962 angenommen, da sich das Leiden erst von diesem Zeitpunkt an durch Beschwerden erwerbsmindernd ausgewirkt habe. Pathologische psychische Störungen des Klägers vermag das Berufungsgericht auf Grund des vertrauensärztlichen Gutachtens des Dr. Jacob und der insoweit ereignislosen Krankengeschichte nicht festzustellen. Gestörte oder regelwidrige Lebensvorgänge, die keinerlei Beschwerden auslösen und keine ärztliche Versorgung, Pflege oder Hilfe erfordern, sind nicht als Schaden im Sinne des zweiten Titels des zweiten Abschnitts des Bundesentschädigungsgesetzes anzusehen, auch wenn die Regelwidrigkeit der körperlichen oder seelischen Vorgänge vom ärztlichen Standpunkt aus schon als Krankheit gewertet wird. Ein "früheres Leiden" liegt vielmehr erst vor, wenn es bereits zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit geführt hat (BGH RzW 1963, 170; 1964, 215 Nr. 14; 523; 1979, 187). DV-BEG von der Erhöhung des Krankheitswertes eines früheren Leidens, durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gesprochen werden (BGH aaO; ständig). BGH RzW 1973, 250) - Schwerarbeit in den Orangenhainen das Wirbelsäulenleiden des Klägers schon vor 1962 beeinflußt hat, zu einer Zeit also, als die Wirbelsäulenveränderungen nach der tatrichterlichen Feststellung noch keine Schmerzen und noch keine Erwerbsminderung bewirkten. Auch die Zuerkennung eines weiteren Heilverfahrens ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht möglich, weil weitere Gesundheitsschäden nicht bestehen.

FeststellungVerfolgungVerschlimmerungBerufungsgerichtKlägerLeidRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
7/
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 62/78	URTEIL	Verkündet	am
14. Februar 1980 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Israel,
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr.<
gegen
 Land Hesse vertreten durch itraßeÄL
n ,
den Hessischen Sozialminister,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 14. März 1975 aufgehoben, soweit der Anspruch auf Rente seit 1. Januar 1962 abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.
Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1914 geborene jüdische Kläger verließ 1933 aus Verfolgungsgründen Deutschland und kam über die Tschechoslowakei und den Libanon 1934 nach Palästina. Auf ungewohnt schwere körperliche Arbeiten und die klimatischen Verhältnisse im Einwanderungsland führt er Schäden an Körper oder Gesundheit zurück. Antrag und Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente sind bei der Entschädigungsbehörde und bei dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten nur verurteilt, dem Kläger
 
seit 1962 Heilverfahren wegen einer verfolgungsbedingten abgrenzbaren Verschlimmerung bestimmter Wirbelsäulenschäden zu gewähren; die weitergehende Berufung hat es zurück gewiesen. Dagegen wendet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist zu dem Teil begründet.
Das Berufungsgericht stellt sachverständig beraten fest, Veränderungen der Lenden-, Brust- und Halswirbelsäule beruhten auf einer angeborenen Schiefstellung des Beckengürtels, auf einer in der Pubertät durchgemachten Erkrankung der Brustwirbelsäule und auf einer Fehlentwicklung der Hakenfortsätze der HalsWirbelsäule. Diese Veränderungen seien durch die Schwerarbeit des Klägers in Orangenhainen abgrenzbar verschlimmert worden. Die Verschlimmerung bewirke nur eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 vH seit 1962 und 10 bis 15 vH seit 1972. Zwar hätten die Verfolgungsumstände das anlagebedingte Wirbelsäulenleiden schon vor 1962 beeinflußt. Der Sachverständige Dr. Schüler habe aber eine Erwerbseinschränkung des Klägers zu Recht erst ab 1962 angenommen, da sich das Leiden erst von diesem Zeitpunkt an durch Beschwerden erwerbsmindernd ausgewirkt habe. Denn nach der Anamnese des vertrauensärztlichen Gutachtens aus dem Jahre 1972 hätten damals Rückenschmerzen erst seit 10 Jahren bestanden.
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Pathologische psychische Störungen des Klägers vermag das Berufungsgericht auf Grund des vertrauensärztlichen Gutachtens des Dr. Jacob und der insoweit ereignislosen Krankengeschichte nicht festzustellen.
Gegen die Beurteilung des psychischen Zustandes des Klägers wendet sich die Revision mit der Rüge unzureiehender Sachaufklärung. Diese Verfahrensrüge hat der Senat geprüft.
Sie greift nicht durch. Von einer Begründung wird abgesehen (Ö 209 Abs. 1 BEG, § 565 a ZPO).
Die Annahme des Berufungsgerichts, die auf die Verfolgung zurückzuführende Schwerarbeit des Klägers habe sein Wirbelsäulenleiden verschlimmert, begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Gestörte oder regelwidrige Lebensvorgänge, die keinerlei Beschwerden auslösen und keine ärztliche Versorgung, Pflege oder Hilfe erfordern, sind nicht als Schaden im Sinne des zweiten Titels des zweiten Abschnitts des Bundesentschädigungsgesetzes anzusehen, auch wenn die Regelwidrigkeit der körperlichen oder seelischen Vorgänge vom ärztlichen Standpunkt aus schon als Krankheit gewertet wird. Die Anlage zu einer Krankheit, mag sie ruhend oder bereits in der Entwicklung begriffen sein, ist solange kein '‘früheres Leiden" im Sinne des § 3 Abs. 1 der 2. DV-BEG, als sie die Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt. Ein "früheres Leiden" liegt vielmehr erst vor, wenn es bereits zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit geführt hat (BGH RzW 1963, 170; 1964, 215 Nr. 14; 523; 1979, 187). Nur dann, wenn die ungünstigen Verfolgungseinflüsse ein solches, die Leistungs-
 
Fähigkeit schon beeinträchtigendes Leiden verstärken, kann deshalb von der Verschlimmerung, d.h. nach § 3 Abs. 1 der 2. DV-BEG von der Erhöhung des Krankheitswertes eines früheren Leidens, durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gesprochen werden (BGH aaO; ständig). Hat hingegen die Verfolgung ein bisher stumm verlaufendes anlagebedingtes Leiden schmerzhaft werden lassen und zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit geführt, so ist wegen der gesamten eingetretenen Erwerbsminderung Kapitalentschädigung und Rente zu leisten, sofern die Verfolgung mindestens zu einem Viertel dazu beigetragen hat, daß das Leiden manifest geworden ist (BGH RzW 1969, 135 Nr. 26).
So kann der Streitfall nach den tatrichterlichen Feststellungen liegen. Denn das Berufungsgericht geht davon aus, daß die - adäquat auf die verfolgungsbedingte Auswanderung zurückzuführende (vgl. BGH RzW 1973, 250) - Schwerarbeit in den Orangenhainen das Wirbelsäulenleiden des Klägers schon vor 1962 beeinflußt hat, zu einer Zeit also, als die Wirbelsäulenveränderungen nach der tatrichterlichen Feststellung noch keine Schmerzen und noch keine Erwerbsminderung bewirkten. Damit scheidet die Annahme der Verschlimmerung eines früheren Leidens ($3 Abs. 1 der 2. DV-BEG) aus Rechtsgründen aus. In Betracht kommt jedoch nach den bisherigen Feststellungen die wesentliche Mitverursachung eines Anlageleidens, weil die Rückenbeschwerden erst nach der Schwerarbeit in den Orangenhainen in Erscheinung getreten sind (vgl. BGH RzW 1962, 425 Nr. 30; 1965, 423; 1969, 135 Nr. 26). Indes kann danach ein Rentenanspruch erst seit der Leidensmanifestation, also
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frühestens ab 1. Januar 1962, bestehen; die Feststellungen, auf denen diese Beurteilung beruht, hat die Revision nicht angegriffen. Auch die Zuerkennung eines weiteren Heilverfahrens ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht möglich, weil weitere Gesundheitsschäden nicht bestehen.
Dr. Thumm
 Zorn
Fuchs
 Portmann
Dr. Lang