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BGH · ix ZR 62/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix ZR 62/76

Es berechnete den Erstattungsbetrag nach dem Umrechnungskurs im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung des von dem Landgericht abgewiesenen Teils der Erstattungsforderung, Die auf Zinsen gemäß § 169 BEG gerichtete Klage wies es - soweit zuerkannt, auf die Berufung des Beklagten - ab. Mit der Revision erstrebt die Klägerin weiterhin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines durch §169 BEG begründeten Zinszuschlages von 3*379,20 DM. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Verzinsung ihrer Erstattungsforderung nach § 169 BEG und führt aus: § 169 Abs, 2 BEG sei im Zusam- Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf Heilverfahren richteten sich gemäß § 30 Abs. 1 BEG nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. DV-BEG bestimme, daß, soweit der Entschädigungspflichtige das Heilverfahren nicht selbst durchgeführt habe oder nicht selbst habe durchführen lassen, der Anspruch des Verfolgten auf ein Heilverfahren dadurch erfüllt werde, daß die ihm erwachsenen notwendigen und angemessenen baren Auslagen erstattet würden. Da der Anspruch auf Entschädigung durch Heilverfahren seiner Natur nach somit nicht in erster Linie auf Entschädigung in Geld gerichtet sei, bestehe im Hinblick auf die Zweckbestimmung des § 169 Abs. 1 und Abs. 2 BEG auch keine Verpflichtung des Beklagten zur Zinszahlung. Eine Verpflichtung des Beklagten, die Forderung der Klägerin auf Erstattung der von ihr verauslagten Kosten des Heilverfahrens gemäß § 169 Abs. 2 BEG zu verzinsen, würde voraussetzen, daß der ihr zustehende Nach §169 Abs. 1 BEG sollten die durch Geldleistungen zu erfüllenden Ansprüche spätestens bis zu dem Ablauf des Rechnungsjahres 1969 festgesetzt und sofort fällig sein. Als Entschädigung nach § 29 Nr« 1 BEG wird nicht eine bestimmte Geldzahlung, sondern ein Heilverfahren geschuldet« Umfang und Erfüllung dieses Anspruchs richten sich nach den Vorschriften Uber die Unfallfürsorge der Bundesbeamten (§30 Abs« 1 Satz 1 BEG)« Das Heilverfahren umfaßt die notwendige ärztliche Behandlung, Versorgung und Pflege (§9 der 2« DV-BEG), Der Anspruch auf Heilverfahren kann somit seiner Natur nach einer Verzinsung nicht unterliegen (BGH RzW 1974, 158). Sieht der Entschädigungspflichtige davon ab, das Heilverfahren selbst durchzuführen oder selbst durchführen zu lassen, und überläßt die Durchführung dem Verfolgten, hat er dessen Anspruch auf Heilverfahren dadurch zu erfüllen, daß er ihm die ihm erwachsenen notwendigen und angemessenen baren Auslagen erstattet (§10 Abs. 1 der 2. DV-BEG), Die Erstattung der von dem Verfolgten verauslagten Kosten eines Heilverfahrens für einen als verfolgungsbedingt anerkannten Schaden an Körper oder Gesundheit ist lediglich eine der Möglichkeiten, die der Entschädigungspflichtige hat, um seine Verpflichtung zur Gewährung eines Heilverfahrens zu erfüllen«

Zitierte Normen: § 169 BEG
ZeitpunktBEGZahlungHeilverfahrenErstattungAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

2406 026
Nachschlagewerks Ja BGHZ:__________nein
BEG § 169 Abs. 2
Der Anspruch auf Erstattung verauslagter Heilverfahrenskosten 1st entgegen OLG München (RzW 1975» 205) nicht zu verzinsen.
BGH, Ort. v. 27. April 1978 _ ix ZR 62/76 - OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 62/76	URTEIL	Verkündet	am
27. April 1978 Adomeit,
 Justizangestellte in dem Entschädigungsrechtsstreit £
Vera S.
USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
k-5
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr« Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9* Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22« Januar 1976 wird zurückgewiesen«
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin«
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte gewährte der Klägerin durch Vergleich vom 3. Oktober 1969 wegen einer verfolgungsbedingten chronischen Psychasthenie einen Anspruch auf Heilverfahren«
Die Klägerin beantragte Erstattung von ihr verauslagter 3.840 $ für psychotherapeutische Behandlung in der Zeit von Februar 1964 bis Juli 1967. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag durch Bescheid vom 10. Januar 1972 ab.
 
Die Klägerin erhob Klage, Sie berechnete den Gegenwert ihrer Auslagen nach den zur Zeit ihrer Zahlungen geltenden Devisenkursen in Deutscher Mark und beantragte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 15*360 DM "nebst Zinsen entsprechend §169 BEG". Das Landgericht erkannte ihr 9*567,16 DM Heilkostenersatz "zuzüglich der gesetzlichen Zinsen gemäß § 169 BEG" zu und wies die Klage im übrigen ab. Es berechnete den Erstattungsbetrag nach dem Umrechnungskurs im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung des von dem Landgericht abgewiesenen Teils der Erstattungsforderung, Die auf Zinsen gemäß § 169 BEG gerichtete Klage wies es - soweit zuerkannt, auf die Berufung des Beklagten - ab.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin weiterhin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines durch §169 BEG begründeten Zinszuschlages von 3*379,20 DM. Der Beklagte läßt sich im Revisionsrechtszuge nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Verzinsung ihrer Erstattungsforderung nach § 169 BEG und führt aus: § 169 Abs, 2 BEG sei im Zusam-
 
menhang mit § 169 Abs* 1 BEG zu sehen und solle dem Verfolgten im Hinblick auf den Zeitablauf einen Ausgleich für die erst nach dem in § 169 Abs. 1 BEG vorgesehenen Zeitpunkt festgesetzten Geldleistungen gewähren. Der Anspruch auf Heilverfahren sei nicht in erster Linie auf Erfüllung durch eine Geldleistung gerichtet. Dafür spreche die Regelung in § 29 BEG. Neben den in § 29 Nr. 2 bis 5 BEG auf gezählten Entschädigungen arten, die auf Zahlung einer Geldentschädigung gerichtet seien, werde durch § 29 Nr. 1 BEG Entschädigung durch Heilverfahren geleistet. Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf Heilverfahren richteten sich gemäß § 30 Abs. 1 BEG nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. § 10 Abs. 1 der 2. DV-BEG bestimme, daß, soweit der Entschädigungspflichtige das Heilverfahren nicht selbst durchgeführt habe oder nicht selbst habe durchführen lassen, der Anspruch des Verfolgten auf ein Heilverfahren dadurch erfüllt werde, daß die ihm erwachsenen notwendigen und angemessenen baren Auslagen erstattet würden. Da der Anspruch auf Entschädigung durch Heilverfahren seiner Natur nach somit nicht in erster Linie auf Entschädigung in Geld gerichtet sei, bestehe im Hinblick auf die Zweckbestimmung des § 169 Abs. 1 und Abs. 2 BEG auch keine Verpflichtung des Beklagten zur Zinszahlung.
Der Berufungsrichter hat richtig entschieden.
Eine Verpflichtung des Beklagten, die Forderung der Klägerin auf Erstattung der von ihr verauslagten Kosten des Heilverfahrens gemäß § 169 Abs. 2 BEG zu verzinsen, würde voraussetzen, daß der ihr zustehende
 
Erstattungsbetrag als Kapitalentschädigung Im Sinne des § 169 Abs. 2 Satz 1 BEG anzusehen wäre. Der Berufungsrichter hat zutreffend darauf abgehoben, daß die Vorschrift des §169 Abs. 2 BEG im Zusammenhang mit § 169 Abs. 1 BEG gesehen werden muß. Entgegen dem früheren Rechtszustande sieht die Neufassung des §169 BEG durch das BEG-Schlußgesetz eine beschränkte Verzinsung von Entschädigungsleistungen vor. Nach §169 Abs. 1 BEG sollten die durch Geldleistungen zu erfüllenden Ansprüche spätestens bis zu dem Ablauf des Rechnungsjahres 1969 festgesetzt und sofort fällig sein. KapitalentSchädigungen und die Summe der bis zu dem Ablauf des Rechnungsjahres 1969 aufgelaufenen Rentenbeträge, die entgegen diesem Grundsatz bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgesetzt waren, sind gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 BEG ab 1. Januar 1970 bis zu dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Anspruchs zu verzinsen, wenn sie bereits vor dem 2. Januar 1969 geltend gemacht worden waren (§ 169 Abs. 2 Satz 2 BEG).
Wie der Zusammenhang der Bestimmung des § 169 Abs. 2 Satz 1 BEG mit § 169 Abs. 1 BEG zeigt, sind hier mit Kapitalentschädigungen allerdings nicht nur die Entschädigungsleistungen gemeint, die das Gesetz ausdrücklich so bezeichnet. Entschädigungsleistungen nach §§ 51 ff» 36 ff, 39 ff BEG, die im Gesetz nicht Kapitalentschädigungen genannt werden, sollen deswegen sicher nicht von der Verzinsung ausgeschlossen sein (BGH RzW 1975» 11).
Zu verzinsen sind aber nur Ansprüche, die von vornherein auf Geldleistungen gerichtet sind. Um einen solchen Anspruch handelt es sich hier nicht.
 
Als Entschädigung nach § 29 Nr« 1 BEG wird nicht eine bestimmte Geldzahlung, sondern ein Heilverfahren geschuldet« Umfang und Erfüllung dieses Anspruchs richten sich nach den Vorschriften Uber die Unfallfürsorge der Bundesbeamten (§30 Abs« 1 Satz 1 BEG)« Das Heilverfahren umfaßt die notwendige ärztliche Behandlung, Versorgung und Pflege (§9 der 2« DV-BEG), Der Anspruch auf Heilverfahren kann somit seiner Natur nach einer Verzinsung nicht unterliegen (BGH RzW 1974, 158). Sieht der Entschädigungspflichtige davon ab, das Heilverfahren selbst durchzuführen oder selbst durchführen zu lassen, und überläßt die Durchführung dem Verfolgten, hat er dessen Anspruch auf Heilverfahren dadurch zu erfüllen, daß er ihm die ihm erwachsenen notwendigen und angemessenen baren Auslagen erstattet (§10 Abs. 1 der 2. DV-BEG), Die Erstattung der von dem Verfolgten verauslagten Kosten eines Heilverfahrens für einen als verfolgungsbedingt anerkannten Schaden an Körper oder Gesundheit ist lediglich eine der Möglichkeiten, die der Entschädigungspflichtige hat, um seine Verpflichtung zur Gewährung eines Heilverfahrens zu erfüllen«
§ 169 Abs« 2 BEG ist daher entgegen der von dem Oberlandesgericht München vertretenen Ansicht (RzW 1975# 205) keine Rechtsgrundlage, den Anspruch eines Verfolg-
 
ten auf Erstattung der Kosten eines Heilverfahrens für einen als verfolgungsbedingt anerkannten Schaden an Körper oder Gesundheit zu verzinsen*
Dr. Thumm	Zorn	Fuchs
 Portmann
Gärtner