Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auch habe er als Jude die ganze Zeit in der Furcht vor Entdeckung und deshalb unter kaum noch menschlich zu nennenden Bedingungen gelebt. Das Berufungsgericht sieht darin ein illegales Leben im Sinne des § 47 Abs. 1 BEG, weil unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft das Bekenntnis insoweit zur vollen Identität eines jeden gehört habe, als dadurch habe festgestellt werden können, ob jemand Jude oder Arier sei; das Leben des Klägers habe den damaligen Gesetzen widersprochen und auch die ständige Gefahr der Entdeckung begründet. Juli 1957, der Zwang zur Teilnahme an diesem Gottesdienst habe ihm jedesmal Gewissensqualen bereitet, hat es hierbei keine Bedeutung beigemessen. Mai 1971 - IX ZR 240/68) kann bei jüdischen Verfolgten die Teilnahme am Gottesdienst einer christlichen Konfession das Leben in der Illegalität unter das Maß des Menschenwürdigen herabgedrückt haben, wenn sie als Gewissensbelastung empfunden wurde; Grundvoraussetzung ist, daß der Betroffene durch tatsächliche äußere Umstände zur Teilnahme gezwungen wurde. Es kommt auf die bisher unterbliebene Feststellung an, ob der Kläger zur Teilnahme am katholischen Gottesdienst gezwungen worden war. Deshalb wird das Urteil auf-gehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
2404 098 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 62/75 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Verkündet am 22. Juni 1978 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arpad S Str. Israel, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Dezember 1971 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1904 in Ungarn geborene Kläger wanderte 1930 nach Frankreich aus und lebte als Schlosser in Paris. Er beantragte Entschädigung für Freiheitsschaden und trug dazu vor: Als in Frankreich Judenräte gebildet worden seien, habe er sich als Katholik ausgegeben. > Im Februar 1941 habe man ihn zur Zwangsarbeit nach Brüx in das Sudetengebiet abtransportiert und im August 1941 nach Wien überstellt. Die Lebensbedingungen in beiden Arbeitslagern seien kärglich gewesen. Auch habe er als Jude die ganze Zeit in der Furcht vor Entdeckung und deshalb unter kaum noch menschlich zu nennenden Bedingungen gelebt. Der Zwang, am katholischen Gottesdienst teilzunehmen, habe ihm jedesmal Gewissensqualen bereitet. Die Entschädigungsbehörde lehnte ab. Die Klage auf 7.650 DM Entschädigung für die Zeit von Februar 1941 bis April 1945 hatte in beiden Rechtszügen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Der Kläger stützt den Anspruch auf § 47 BEG. Der Berufungsrichter stellt fest: Der Kläger wechselte weder seinen Namen noch hielt er sich versteckt. Er verbarg seine jüdische Herkunft, indem er sich als Katholik ausgab und als solcher unter anderen, nicht jüdischen Fremdarbeitern lebte. Er besuchte den Gottesdienst, um als Kotholik zu gelten und sein Judentum zu verbergen. 0 f \ r>,, ■■ Das Berufungsgericht sieht darin ein illegales Leben im Sinne des § 47 Abs. 1 BEG, weil unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft das Bekenntnis insoweit zur vollen Identität eines jeden gehört habe, als dadurch habe festgestellt werden können, ob jemand Jude oder Arier sei; das Leben des Klägers habe den damaligen Gesetzen widersprochen und auch die ständige Gefahr der Entdeckung begründet. Das ist richtig (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1971 - IX ZR 240/68 unter Hinweis auf BGH RzW 1963, 70). Jedoch verneint das Berufungsgericht das Vorliegen menschenunwürdiger Bedingungen. Dabei würdigt es nur die Umstände bei der Zwangsarbeit, wie Ernährung, Arbeitslohn, Arbeitsleistung, ärztliche Betreuung und allgemeine Behandlung. Der Feststellung, der Kläger habe den Gottesdienst besucht, und der Angabe in einer eidesstattlichen Versicherung vom 18. Juli 1957, der Zwang zur Teilnahme an diesem Gottesdienst habe ihm jedesmal Gewissensqualen bereitet, hat es hierbei keine Bedeutung beigemessen. Das rügt die Revision mit Recht. Nach BGH RzW 1968, 551 (vgl. auch das Urteil vom 13. Mai 1971 - IX ZR 240/68) kann bei jüdischen Verfolgten die Teilnahme am Gottesdienst einer christlichen Konfession das Leben in der Illegalität unter das Maß des Menschenwürdigen herabgedrückt haben, wenn sie als Gewissensbelastung empfunden wurde; Grundvoraussetzung ist, daß der Betroffene durch tatsächliche äußere Umstände zur Teilnahme gezwungen wurde. f Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht geprüft. Es kommt auf die bisher unterbliebene Feststellung an, ob der Kläger zur Teilnahme am katholischen Gottesdienst gezwungen worden war. Deshalb wird das Urteil auf-gehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mai Dr. Thumm Henkel Portmann Fuchs