Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20, Juni 1974 durch die Richter Zorn, Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Den Anspruch auf Entschädigung des Berufsschadens durch Ausschluß von einer der Ausbildung entsprechenden Berufstätigkeit lehnte die Entschädigungs-behörde durch die Bescheide vom 22. Die Verfolgungsmaßnahme der Ausbürgerung habe den Kläger nicht im Reichsgebiet, sondern in der Schweiz erfaßt und sich auch nur dort ausgewirkt (§ 64 Abs. 1 Satz 1 BEG); im April/Mai 1940 habe er keinen Wohnsitz mehr in Kitzingen gehabt. Die gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 14. November 1967 beim Berufungsgericht eingereichten Klage erstrebte der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen. Nach dem Urteil BGH RzW 1959, 228 Nr. 28, auf das die Entscheidung BGH RzW 1965, 427 ausdrücklich verweise, stehe einem für Ausbildungsschaden entschädigten Verfolgten ein weiterer selbständiger Anspruch wegen Beruf sschadens nur dann zu, wenn er im Altreichsgebiet aus einem bereits ausgeübten (Ausweich-) Beruf verdrängt oder trotz abgeschlossener Berufsausbildung, die nicht identisch mit der erstrebten Ausbildung im Sinne des 115 BEG gewesen sei, an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert worden sei. Sie fehlten aber beim Kläger; die abgeschlossene Berufsausbildung als Chemiker sei identisch mit der erstrebten Ausbildung im Sinne des Der Berufungsrichter verneint einen Anspruch des Klägers auf die BerufsSchadensrente nach §§ 114, 64 Abs.1, 66, 81 ff BEG. Die Folgen hätten den Kläger aber in der Schweiz und nicht mehr in Deutschland getroffen. Auf das Urteil BGH RzW 1963, 427 könne sich der Kläger nicht berufen. Vorausgesetzt sei vielmehr, daß der Verfolgte zur Zeit der Schädigung noch über einen inländischen Wohnsitz verfügt habe Weil der Anspruch daran scheitere, daß der Kläger von der Ausbürgerung als der maßgebenden Verfolgung nicht im Inland betroffen worden sei, könne dahinstehen, ob es sich bei dem Beruf, dessen Aufnahme ihm nach abgeschlossener Ausbildung verwehrt worden sei» um den ursprünglich erstrebten oder einen Ausweichberuf gehandelt habe. Entschädigung für Berufsschäden nach § 114 BEG steht dem Kläger aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides nicht zu. Auszugehen ist davon, daß der Kläger für einen Schaden in der erstrebten Berufsausbildung zu dem Chemiker nach §§ 115, 116 BEG entschädigt worden ist. Eine Schädigung in einem bereits ausgeübten Beruf entfällt, weil der Kläger, als die Verfolgung begann, nicht berufstätig war. Ihr Zweck ist es, die Lücke zwischen den sich ausschließenden gesetzlichen Tatbeständen der §§ 66, 87, 88 und 99 BEG einerseits und den §§ 115 ff BEG andererseits auszufüllen (BGH RzW 1959, 228 Nr. 28; I960, 179 Nr. 42; Beschluß vom 23. hof gefolgert, daß dem für einen Ausbildungsschaden entschädigten Verfolgten Entschädigung wegen eines weiteren Schadens in der Berufsausübung trotz abgeschlossener Ausbildung grundsätzlich nicht zusteht; die Entschädigung für den Ausbil dungs schaden gilt alle Nachteile in der Nutzung der Arbeitskraft ab (BGH RzW 1958, 404 Nr. 25; Beschluß vom 23. Ein selbständiger Anspruch neben der bereits nach §§ 115 ff BEG geleisteten Entschädigung ist nur dann begründet, wenn der festgestellte Sachverhalt außer dem gesetzlichen Tatbestand des BEG ist, an der Berufs aufnahme gehindert worden sein (BGH RzW 1959, 228 Nr. 28 und 321 Nr. 23). Auf diesen Grundsätzen beruhen die weite ren Entscheidungen BGH RzW I960, 401 Nr. 68, 1961, 418 Nr. 50, 1965, 427 Nr. 32; ferner das Urteil vom 28. Danach liegt ein einheitlicher verfolgungsbedingter Schaden vor, wenn dieselbe Verfolgung - die ras sische Diskriminierung zunächst den Abschluß der Ausbil dung verzögert und, nachdem die Ausbildung dann doch noch hatte beendet werden können, die Berufsaufnahme verhindert hat. Die Revision kann deshalb für ihren Standpunkt, daß der Kläger nach § 114 BEG anspruchsberechtigt sei, aus BGH RzW I960, 517 Nr. 29 nichts herleiten. Nach dem Tatbestand nahm der Kläger jenes Verfahrens statt einer ihm aus Gründen der Rasse verschlossen geblie benen akademischen Ausbildung in Deutschland (technisches Studium) in der Tschechoslawakei die Ausbildung zu dem Ingenieur auf; nach sechs Semestern bestand er dort die Abschlußprüfung und wanderte sodann mit seinen Eltern, die bis dahin im Reichsgebiet gewohnt hatten, nach Palästina aus. Danach beantragte er Entschädigung dafür, daß ihm die Aufnahme der Tätigkeit als Ingenieur in Deutschland nach Abschluß der Ausbildung für diesen Ausweichberuf aus Gründen der Rasse unmöglich gewesen sei. Deshalb konnte nach den Grundsätzen in BGH RzW 1959, 228 Nr. 28 ein selb ständiger Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden nach §§ 114, 64 Abs. 1 BEG Deshalb ist bei ihm neben dem bereits befriedigten Anspruch auf Entschädigung nach §§ 115, 116 BEG ein weiterer Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden nicht begründet. Auf die Frage, ob der Schaden im Zuge einer im Reichsgebiet begonnenen Verfolgung eingetreten ist (§ 64 Abs. 1 Satz 1 BEG), kommt es somit nicht mehr an.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 11. Juli 1974 Peisker, Justi zange stellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: wait Dr gegen Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20, Juni 1974 durch die Richter Zorn, Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17, August 1972 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1913 in Kitzingen/Bayern geborene jüdische Kläger beansprucht im Wege der Abhilfe Entschädigung (Rente) wegen verhinderter Berufsaufnahme nach §§ 114, 66, 81 ff BEG. Er bestand 1934 in Würzburg die Reifeprüfung und begann im Oktober 1934 mit dem Chemiestudium an der Universität Lausanne. Dort erwarb er im März 1939 das h Diplom als Chemiker und promovierte im April 1939 zu dem Doktor der Naturwissenschaften. Seit September 1938 durften seine Eltern in Kitzingen ihm kein Geld mehr 3 überweisen. Anfang März 1939 stempelte der deutsche Konsul in Genf seinen Paß mit einem WJW. Am 29. April 1940 wurde ihm die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt. * Seit September 1940 behandelten ihn die schweizerischen Behörden als Emigranten und untersagten ihm Jegliche Erwerbstätigkeit. 1946 wanderte er nach USA aus, wofür er bereits 1938 ein Visum beantragt hatte. Er war als Chemiker berufstätig, bis er 1948 bei einem Arbeitsunfall das Augenlicht verlor. 1955 beantragte er Entschädigung unter anderem für Schaden im beruflichen Fortkommen. In Deutschland sei er nicht zu dem Studium zugelassen worden. Er habe ein halbes Jahr verloren und außerdem den erstrebten Beruf eines Diplom-Ingenieur-Chemikers nicht erreicht; für das Studium und den Lebensunterhalt in Lausanne seien Mehrkosten erwachsen. Wegen der erzwungenen Untätigkeit in der Schweiz in der Zeit von 1939 bis 1946 habe er nichts verdient. Für Schaden in der Berufsausbildung erhielt er 10.000 DM. Den Anspruch auf Entschädigung des Berufsschadens durch Ausschluß von einer der Ausbildung entsprechenden Berufstätigkeit lehnte die Entschädigungs-behörde durch die Bescheide vom 22. Juni und 12. Oktober 1961 ab. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Berufungsgericht verneinte in seinem Urteil vom 25. September 1964 einen selbständigen Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Berufsausübung neben dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung unter anderem mit der Begründung, es fehle an der für eine 4 Entschädigung nach § 114 BEG erforderlichen räumlichen Beziehung zu dem Reichsgebiet. Die Verfolgungsmaßnahme der Ausbürgerung habe den Kläger nicht im Reichsgebiet, sondern in der Schweiz erfaßt und sich auch nur dort ausgewirkt (§ 64 Abs. 1 Satz 1 BEG); im April/Mai 1940 habe er keinen Wohnsitz mehr in Kitzingen gehabt. Die Verhinderung der Rückkehr nach Deutschland zu dem Zwecke der Beruf saufnahme sei kein selbständiger Verfolgungstatbestand. Die gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 14. Mai 1965 - IV ZB 92/65 - zurück. Mit einer am 21. November 1967 beim Berufungsgericht eingereichten Klage erstrebte der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen. Er stützte das Wiederaufnahmeverlangen auf Urkunden, die beweisen sollten, daß er entgegen der Feststellung in dem rechtskräftigen Urteil vom 25. September 1964 seinen Wohnsitz in Deutschland über das Jahr 1939 hinaus beibehalten habe. Das Berufungsgericht verwarf die Restitutionsklage, Der Bundesgerichtshof wies durch Urteil vom 8. März 1973 - IX ZR 74/70 - die Revision zurück mit der Maßgabe, daß die Restitutionsklage abgewiesen wird. Bereits im Juli 1970 hatte der Kläger bei der Entschädigung sbehörde beantragt, ihm im Wege des Zweitbescheides Entschädigung für Berufsschäden zu leisten. Er 5 machte geltend, das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 25. September 1964 sei unrichtig; es widerspreche den auch in seinem Falle anwendbaren Grundsätzen der Entschei dung BGH RzW 1965, 427. Diesen Antrag lehnte die Entschädigungsbehörde ab. Nach dem Urteil BGH RzW 1959, 228 Nr. 28, auf das die Entscheidung BGH RzW 1965, 427 ausdrücklich verweise, stehe einem für Ausbildungsschaden entschädigten Verfolgten ein weiterer selbständiger Anspruch wegen Beruf sschadens nur dann zu, wenn er im Altreichsgebiet aus einem bereits ausgeübten (Ausweich-) Beruf verdrängt oder trotz abgeschlossener Berufsausbildung, die nicht identisch mit der erstrebten Ausbildung im Sinne des 115 BEG gewesen sei, an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert worden sei. Diese Voraussetzungen hätten im Falle BGH RzW 1965, 427 Vorgelegen. Sie fehlten aber beim Kläger; die abgeschlossene Berufsausbildung als Chemiker sei identisch mit der erstrebten Ausbildung im Sinne des 115 BEG. Deshalb komme es nicht darauf an I ob er noch im Altreichsgebiet an der Berufsaufnahme ge hindert worden sei. Die Klage auf Rente im höheren Dienst seit 1. November 1953 und auf einen Rentenjahresbetrag hatte in beiden Rechtszügen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. 6 En t s che i dun« sRiiind e Der Berufungsrichter verneint einen Anspruch des Klägers auf die BerufsSchadensrente nach §§ 114, 64 Abs. 1, 66, 81 ff BEG. Dazu ist ausgeführt: Ursächlich für die verzögerte Aufnahme der Erwerbstätigkeit sei die Ausbürgerung Ende April 1940 gewesen. Die Folgen hätten den Kläger aber in der Schweiz und nicht mehr in Deutschland getroffen. Denn zu dieser Zeit habe er keinen Wohnsitz mehr in Kitzingen gehabt. Es liege nahe, daß er Kitzingen jedenfalls so lange als einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen betrachtet habe, als die Eltern dort gewohnt hätten und der väterliche Betrieb gearbeitet habe. Die Eltern seien aber bereits im Juli 1939 geflüchtet, und ihr Vermögen sei im folgenden Monat beschlagnahmt worden. Er selbst habe weder Verwandte noch eigenes Vermögen am Ort gehabt und seit 1938 seine Auswanderung nach den USA betrieben. Damit seien alle Beziehungen zu seinem Heimatort entfallen. Auf das Urteil BGH RzW 1963, 427 könne sich der Kläger nicht berufen. Auch danach genüge zur Begründung des nach 64 Abs. 1 BEG erforderlichen örtlichen Zusammen hangs zwischen dem Reichsgebiet und den Auswirkungen der Verfolgung nicht der Wille, in dieses Gebiet zurückzukehren und den erlernten Beruf auszuüben. Vorausgesetzt sei vielmehr, daß der Verfolgte zur Zeit der Schädigung noch über einen inländischen Wohnsitz verfügt habe Weil der Anspruch daran scheitere, daß der Kläger von der Ausbürgerung als der maßgebenden Verfolgung nicht im Inland betroffen worden sei, könne dahinstehen, ob es sich bei dem Beruf, dessen Aufnahme ihm nach abgeschlossener Ausbildung verwehrt worden sei» um den ursprünglich erstrebten oder einen Ausweichberuf gehandelt habe. h Das Berufungsurteil ist im Ergebnis richtig. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Abhilfe liegen vor; der Leistungsantrag ist zulässig , (BGH RzW 1972, 341 und 344). Abhilfe ist jedoch nur im Umfange des gesetzlich begründeten Entschädigungsanspruchs möglich. Entschädigung für Berufsschäden nach § 114 BEG steht dem Kläger aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides nicht zu. Auszugehen ist davon, daß der Kläger für einen Schaden in der erstrebten Berufsausbildung zu dem Chemiker nach §§ 115, 116 BEG entschädigt worden ist. Entsprechend seinem Vortrag hat die Entschädigungsbehßrde festgestellt, daß die rassische Verfolgung einen späteren Beginn der Ausbildung im Ausland erzwungen und zu Mehrkosten bei ihrer Nachholung geführt hatte. Eine Schädigung in einem bereits ausgeübten Beruf entfällt, weil der Kläger, als die Verfolgung begann, nicht berufstätig war. Einzige mögliche Anspruchsgrundlage ist § 114 Abs. 1 BEG. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, daß der Verfolgte trotz abgeschlossener Berufsausbildung aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG keine dieser Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit hat aufnehmen können. Ihr Zweck ist es, die Lücke zwischen den sich ausschließenden gesetzlichen Tatbeständen der §§ 66, 87, 88 und 99 BEG einerseits und den §§ 115 ff BEG andererseits auszufüllen (BGH RzW 1959, 228 Nr. 28; I960, 179 Nr. 42; Beschluß vom 23. Mai 1962 - IV ZB 25/62, nicht veröffentlicht). Aus der Entstehungsgeschichte und dem Aufbau der Schadenstatbestände der §§ 66 ff BEG hat der Bundesgerichts 8 hof gefolgert, daß dem für einen Ausbildungsschaden entschädigten Verfolgten Entschädigung wegen eines weiteren Schadens in der Berufsausübung trotz abgeschlossener Ausbildung grundsätzlich nicht zusteht; die Entschädigung für den Ausbil dungs schaden gilt alle Nachteile in der Nutzung der Arbeitskraft ab (BGH RzW 1958, 404 Nr. 25; Beschluß vom 23. Mai 1962 - IV ZB 25/62). Ein selbständiger Anspruch neben der bereits nach §§ 115 ff BEG geleisteten Entschädigung ist nur dann begründet, wenn der festgestellte Sachverhalt außer dem gesetzlichen Tatbestand des 115 BEG auch die Merkmale der §§ 66, 87, 88, 99 oder des 114 BEG jeweils in Verbindung mit § 64 BEG erfüllt. Der Verfolgte muß aus einem bereits ausgeübten Beruf, auch einem Ausweichberuf, verdrängt oder trotz einer abgeschlos- * senen Berufsausbildung, die nicht identisch mit der erstreb ten Ausbildun Sinne des BEG ist, an der Berufs aufnahme gehindert worden sein (BGH RzW 1959, 228 Nr. 28 und 321 Nr. 23). Auf diesen Grundsätzen beruhen die weite ren Entscheidungen BGH RzW I960, 401 Nr. 68, 1961, 418 Nr. 50, 1965, 427 Nr. 32; ferner das Urteil vom 28. Oktober 1966 - IV ZR 180/65 und der Beschluß vom 10. Mai 1967 - IV ZB 578/66, beide nicht veröffentlicht. Die Urteile BGH RzW I960, 517 Nr. 29; I960, 404 Nr. 72 und vom 29. November 1961 IV ZR 129/61, nicht veröffent licht, beruhen zwar auf einem anderen rechtlichen Ausgangspunkt. Danach liegt ein einheitlicher verfolgungsbedingter Schaden vor, wenn dieselbe Verfolgung - die ras sische Diskriminierung zunächst den Abschluß der Ausbil dung verzögert und, nachdem die Ausbildung dann doch noch hatte beendet werden können, die Berufsaufnahme verhindert hat. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung aber nicht fortgeführt, vielmehr mit den Urtei RzW 1965 427 9 Nr. 32 und vom 28. Oktober 1966 - IV ZR 180/65, insbesondere mit dem Beschluß vom 10. Mai 1967 - IV ZB 578/66, die in RzW 1959, 228 Nr. 28 entwickelten Grundsätze bestätigt. Daran wird festgehalten. Die Revision kann deshalb für ihren Standpunkt, daß der Kläger nach § 114 BEG anspruchsberechtigt sei, aus BGH RzW I960, 517 Nr. 29 nichts herleiten. Auch das Ur teil BGH RzW 1965. 427 Nr. 32 stützt da Klagebegehren nicht. Ihm liegt, wie im angefochtenen Bescheid zutref fend ausgeführt ist, ein anderer Sachverhalt zugrunde. Nach dem Tatbestand nahm der Kläger jenes Verfahrens statt einer ihm aus Gründen der Rasse verschlossen geblie benen akademischen Ausbildung in Deutschland (technisches Studium) in der Tschechoslawakei die Ausbildung zu dem Ingenieur auf; nach sechs Semestern bestand er dort die Abschlußprüfung und wanderte sodann mit seinen Eltern, die bis dahin im Reichsgebiet gewohnt hatten, nach Palästina aus. Auf Grund dieses Sachverhalts hatte er entspre chend seinem Antrag 5.000 DM für Ausbildungsschaden erhalten. Danach beantragte er Entschädigung dafür, daß ihm die Aufnahme der Tätigkeit als Ingenieur in Deutschland nach Abschluß der Ausbildung für diesen Ausweichberuf aus Gründen der Rasse unmöglich gewesen sei. Deshalb konnte nach den Grundsätzen in BGH RzW 1959, 228 Nr. 28 ein selb ständiger Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden nach §§ 114, 64 Abs. 1 BEG Betracht Anders liegen die Dinge beim Kläger. Er hatte -wovon auch die Revision ausgeht - die Ausbildung zu dem Chemiker und damit die erstrebte Ausbildung im Sinne des § 115 BEG in der Schweiz noch beenden können. Sein Schaden bestand daher in der Verhinderung der Aufnahme eines 10 dieser Ausbildung entsprechenden Berufs. Deshalb ist bei ihm neben dem bereits befriedigten Anspruch auf Entschädigung nach §§ 115, 116 BEG ein weiterer Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden nicht begründet. Auf die Frage, ob der Schaden im Zuge einer im Reichsgebiet begonnenen Verfolgung eingetreten ist (§ 64 Abs. 1 Satz 1 BEG), kommt es somit nicht mehr an. Zorn Henkel Fuchs Dr. Thumm Portmann s