Zivilsenats des Oberlande sgerichts Zweibrücken vom 18* September 1968 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1914 in Litauen geborene jüdische Klägerin wuchs in Memel auf und heiratete dort 1933 einen jüdischen sozialdemokratischen Stadtverordneten und Journalisten* Im Juni 1938 wanderten die Eheleute nach den USA aus* Litauen sei ein vom Deutschen Reich imabhängiger Staat gewesen, dessen Souveränität sich auch auf das Memelgebiet erstreckt habe und der seine Souveränität mit Erfolg auch gegenüber dem Deutschen Reich verteidigt habe« Insoweit bestehen aus Rechts-gründen keine Bedenken. Ml daß die Befürchtung berechtigt gewesen sei* Diese Voraussetzung sei aber weder gegeben gewesen, als die Klägerin Ende 1937 den Entschluß zur Auswanderung gefaßt habe, noch als sie im Juni 1938 ausgewandert sei* Zumindest bis Anfang 1938 sei eine öffentliche nationalsozialistische Agitation oder das Auftreten von nationalsozialistischen Parteien oder Organisationen im Memelland nicht möglich gewesen. Bis zur Auswanderung der Klägerin habe noch nicht abgesehen werden können, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt ein Anschluß des Memellandes an das Deutsche Reich stattfinden werde. Sinn dieser Rechtsprechung ist es, insbesondere die Gruppenverfolgten auch dann an der Entschädigung teilhaben zu lassen, wenn sie es nicht gewagt haben, abzuwarten und Leib und Leben aufs Spiel zu setzen, bis die gefährliche Entwicklung sich zu dem "nahe bevorstehenden" Zugriff verdichtet hatte. Der Tatrichter geht von der an sich zutreffenden Überlegung aus, daß die Verwirklichung der Gefahr und Br untersucht dann die politischen Verhältnisse im Memelland damals und kommt zu dem Ergebnis, daß bis zu dem Juni 1938 nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Einbeziehung des Memelgebiets in den nationalsozialistischen Herrschaftsbereich gesprochen werden könne; zu diesem Zeitpunkt sei noch nicht abzusehen gewesen, ob und gegebenenfalls wann ein Anschluß des Memellandes an das Deutsche Reich erfolgen werde. Nach dem vom Tatrichter mitgeteilten historischen Geschehen (Freilassung des Führers der memeldeutschen Nationalsozialisten, der alsbald ins Fahrwasser der deutschen Reichsregierung geriet -Aufmarschbewegungen der deutschen Wehrmacht in Ostpreußen in Verfolgung von Plänen für eine mögliche Inbesitznahme des Memellandes im Frühjahr 1938) läßt sich nicht ausschließen, daß die Klägerin die Gefahr einer Besetzung Memels als gegenwärtig ansah und daß sie dies aus ihrer Sicht heraus auch mit gutem Grund tun durfte.
2503 V!0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES # IX ZR 62/72 URTEIL Verkündet am 18. März 1976 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Betty Street, N geborene USA, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten 4Ut Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr* Lang für Recht 'erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Zweibrücken vom 18* September 1968 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei• Von Rechts wegen Tatbestand Die 1914 in Litauen geborene jüdische Klägerin wuchs in Memel auf und heiratete dort 1933 einen jüdischen sozialdemokratischen Stadtverordneten und Journalisten* Im Juni 1938 wanderten die Eheleute nach den USA aus* Die Klägerin hat Schaden im beruflichen Fortkommen geltend gemacht* Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag ab, weil sich nicht feststellen lasse, daß die Klägerin in den elterlichen Unternehmen eine Berufstätigkeit ausgeübt habe. / Die auf Zuerkennung von Kapitalentschädigung gerichtete Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg« Das Oberlandesgericht hielt die Voraussetzungen des § 2 BEG für nicht gegeben« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter« Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter führt aus: Die Klägerin habe sich zu keinem Zeitpunkt im Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus aufgehalten und sei daher keinen unmittelbaren nationalsozialistischen Verfolgung smaßnahmen ausgesetzt gewesen. Litauen sei ein vom Deutschen Reich imabhängiger Staat gewesen, dessen Souveränität sich auch auf das Memelgebiet erstreckt habe und der seine Souveränität mit Erfolg auch gegenüber dem Deutschen Reich verteidigt habe« Insoweit bestehen aus Rechts-gründen keine Bedenken. Der Tatrichter fährt fort: Die Klägerin könne einem unmittelbar Verfolgten nicht gleichgestellt werden. Allerdings sei einer tatsächlich verübten GewaltmaBnahme eine nur drohende gleichzuachten, wenn die Befürchtung einer deutschen Besetzung bei einem zu dem Kreis der Gruppenverfolgten Gehörigen in bestimmten objektiven Verhältnissen oder Vorgängen bei vernünftiger Überlegung eine ausreichende Grundlage gefunden habe; dabei könnten die Verwirklichung der Gefahr und ihr Zeitpunkt mitunter als ein Indiz dafür herangezogen werden, - . -mR Ml daß die Befürchtung berechtigt gewesen sei* Diese Voraussetzung sei aber weder gegeben gewesen, als die Klägerin Ende 1937 den Entschluß zur Auswanderung gefaßt habe, noch als sie im Juni 1938 ausgewandert sei* Zumindest bis Anfang 1938 sei eine öffentliche nationalsozialistische Agitation oder das Auftreten von nationalsozialistischen Parteien oder Organisationen im Memelland nicht möglich gewesen. Bis zur Auswanderung der Klägerin habe noch nicht abgesehen werden können, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt ein Anschluß des Memellandes an das Deutsche Reich stattfinden werde. Anläßlich der litauisch-polnisehen Krise im März 1938 sei es zwar zu Aufmarschbewegungen der deutschen Wehrmacht in Ostpreußen gekommen* Auch habe der Plan bestanden, im Falle eines militärischen Konflikts zwischen Litauen und Polen das Memelland in Besitz zu nehmen. Da der Konfliktsfall nicht eingetreten sei, sei dieser Plan aber nicht ausgeführt und seien die Vorbereitungen rückgängig gemacht worden. Erst etwa im November 1938 habe das Deutsche Reich dann Rückgliederungsforderungen erhoben. Im Juni 1938 habe demnach nicht die ernste Befürchtung einer Einbeziehung Memels in den deutschen Herrschaftsbereich bestanden* Mit dieser Begründung kann ein Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat die Voraus Setzungen, unter denen die Flucht oder Auswanderung aus Furcht vor nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen Entschädigungsansprüche begründen kann, zu eng begrenzt. In der Entscheidung RzW 1973» 265 Nr. 5 hat der Senat anhand einer eingehenden Darstellung der Entwicklung der Rechtsprechung die Grundsätze dargel egt, nach denen bei einer durch Gerechtigkeit und Billigkeit gebotenen Auslegung des Begriffs der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme in § 2 BEG Personen, die sich in der Furcht vor einer Ausdehnung des nationalsozialistischen Machtbereichs dem Zugriff der Verfolger entzogen, unmittelbar von der Verfolgung Betroffenen gleichzustellen sind. Danach ist nicht erforderlich, daß eine objektive Bedrohung tatsächlich gegeben war. Es ist vielmehr die persönliche Lage zu berücksichtigen, in welcher der Bedrohte seine Entscheidung treffen mußte, ohne vorher nachforschen zu können, wie weit die Pläne der Gewalthaber schon gediehen waren. Deshalb ist auch der Antragsteller zu entschädigen, der objektiv nicht bedroht war, jedoch nicht ohne gute Gründe Schaden auf sich genommen hat, um sich einem Zugriff der Gewalthaber zu entziehen. Sinn dieser Rechtsprechung ist es, insbesondere die Gruppenverfolgten auch dann an der Entschädigung teilhaben zu lassen, wenn sie es nicht gewagt haben, abzuwarten und Leib und Leben aufs Spiel zu setzen, bis die gefährliche Entwicklung sich zu dem "nahe bevorstehenden" Zugriff verdichtet hatte. Es genügt daher, daß die Gefahr eines solchen Zugriffs vom Verfolgten mit guten Gründen als gegenwärtig angesehen werden durfte. Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil nicht in Einklang. Der Tatrichter geht von der an sich zutreffenden Überlegung aus, daß die Verwirklichung der Gefahr und der Zeitpunkt der Verwirklichung mitunter als ein Indiz dafür herangezogen werden können, ob die Befüchtung berechtigt war. Br untersucht dann die politischen Verhältnisse im Memelland damals und kommt zu dem Ergebnis, daß bis zu dem Juni 1938 nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Einbeziehung des Memelgebiets in den nationalsozialistischen Herrschaftsbereich gesprochen werden könne; zu diesem Zeitpunkt sei noch nicht abzusehen gewesen, ob und gegebenenfalls wann ein Anschluß des Memellandes an das Deutsche Reich erfolgen werde. Damit ist zwar eine objektiv bestehende gegenwärtige Gefahr verneint. Das Berufungsurteil läßt jedoch ein Eingehen darauf vermissen, wie sich diese objektive Lage aus der Sicht der Klägerin ausnahm. Nach dem vom Tatrichter mitgeteilten historischen Geschehen (Freilassung des Führers der memeldeutschen Nationalsozialisten, der alsbald ins Fahrwasser der deutschen Reichsregierung geriet -Aufmarschbewegungen der deutschen Wehrmacht in Ostpreußen in Verfolgung von Plänen für eine mögliche Inbesitznahme des Memellandes im Frühjahr 1938) läßt sich nicht ausschließen, daß die Klägerin die Gefahr einer Besetzung Memels als gegenwärtig ansah und daß sie dies aus ihrer Sicht heraus auch mit gutem Grund tun durfte. Wegen dieses Rechtsfehlers wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Mai Zorn Henkel Portmann Dr. Lang *v