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BGH · IX ZR 62/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 62/71

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Im Rechtsstreit hat die Klägerin die Erstattung der Kosten beansprucht, die zu dem Zwecke der gescheiterten Übersiedlung ihres Ehemannes von Südfrankreich in die USA sowie für dessen Unterstützung im Lager Hilles aufgewendet worden sind, insgesamt einschließlich 5 % Nutzungsentschädigung 3.422,79 DM. Das Landgericht hat unter Abweisung der weltergehenden Klage 820,89 DM zugesprochen und ausgeführt, die Klägerin könne unabhängig davon, daß die Auswanderung in die USA gescheitert sei, Entschädigung für folgende Kosten beanspruchen: Für die Aufwendungen zur Vorbereitung der zweiten Etappe dieser Auswanderung könne jedoch gemäß § 57 Abs. 1 BEG keine Entschädigung verlangt werden. Danach könne in Fällen einer nicht durchgeführten Auswanderung ein Anspruch naoh § 57 BEG auch nicht damit begründet werden, daß die nationalsozialistischen Machthaber den Verfolgten durch weitere Verfolgungsmaßnahmen an der beabsichtigten Auswanderung gehindert hätten. Im Streitfall könnten die Aufwendungen auch nicht als Vermögensschaden nach § 56 Abs. 1 BEG geltend gemacht werden, weil nur außerhalb des Reichsgebietes belegenes Vermögen geschädigt worden sei. Der Anspruch nach § 57 BEG setzt nicht voraus, daß der Ehemann der Klägerin die Aufwendungen seihst bestritten hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheidet § 57 Abs. 1 BEG als Rechtsgrundlage für den noch streitigen Anspruch der Klägerin nicht deshalb aus, weil es durch das Zugreifen der Verfolger nicht mehr zu der beabsichtigten Übersiedlung von Südfrankreich in die USA gekommen ist. Deshalb hat der Bundesgerichtshof Entschädigung nach § 57 Abs. 1 BEG dann nicht gewährt, wenn der Verfolgte Deutschland bis zu dem 8. Deshalb sind die Aufwendungen, die für den Weg zu dem Auswanderungsziel erbracht worden sind, auch dann zu ersetzen, wenn die Verfolgung den bereits Ausgewanderten überholt und so die Portsetzung der Auswanderung verhindert hat. Die der Fortsetzung dieser Auswanderung bis zu ihrem Ziel in den USA dienenden Aufwendungen sind zu ersetzen. Daß dies für die Kosten der Beschaffung von Visa zutrifft, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (BGH RzW 1959, 467 Hr. 20). Das hat auch für die durch die Benachrichtigung des Ehemanns der Klägerin entstandenen geringfügigen Kosten sowie erst recht für den Verlust zu gelten, der durch die Zahlung der Passage Marseille - Hew York entstanden ist (vgl.

Zitierte Normen: § 57 BEG
KostenUSAFrankreichBEGEhemannSiegbertAuswanderungAufwendungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGHZ;	nein
BEG § 57
Aufwendungen für die aus Verfolgungsgründen unterbliebene Fortsetzung einer im Ausland unfreiwillig unterbrochenen Auswanderung sind nach § 57 BEG zu ersetzen.
BGH, Urt. v. 5. Februar 1976 - IX ZR 62/71 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
n ze 62/71	URTEIL
Verkündet am
>ruar 1976

zobersekretärin
 als Urkondebeamter der Geachiir—teile
 ln dem Sntschädlgungsrechtsstrelt
 Jenny
geborene
/USA,
- Prozefibevollmächtigter
 Klägerin und Revlslonslclägerln, Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten ln Köln,
 Zeughausstraße 4,
Beklagten und Revislonsbeklagten
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1976 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel» Fuchs» Portmann und Br. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die aufier-gerichtlichen Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zorückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Häger in ist die Witwe des mit Wirkung vom 8. Mai 1945 für tot erklärten Siegbert Scl^HB» Die Eheleute lebten in Wuppertal-£Lberfel&» Im Mai 1939 verließ Siegbert wegen der nationalsozialistischen Rassenverfolgung Deutschland zu Schiff. Das Bestimmungsland Kuba nahm die Auswanderer nicht auf; ihr Schiff brachte sie nach Frankreich* Dort wurde Siegbert Se^l^B 1940 interniert. Die Klägerin» die sich seit Frühjahr 1941 in den USA befindet» bemühte sich» ihren Ehemann von Frankreich nach Amerika nachkommen zu lassen. Sr wurde jedoch im August 1942 in das Konzentrationslager Ausohwitz gebracht und fand in der Verfolgung den Tod.
 
Siegbert	ist yon seinen Sohn Curt-Siegfried
 beerbt worden. Dieser hat die Entschädigungsansprüche mit Genehmigung der Entschädigungsbehörde an die Klägerin abgetreten.
Im Rechtsstreit hat die Klägerin die Erstattung der Kosten beansprucht, die zu dem Zwecke der gescheiterten Übersiedlung ihres Ehemannes von Südfrankreich in die USA sowie für dessen Unterstützung im Lager Hilles aufgewendet worden sind, insgesamt einschließlich 5 % Nutzungsentschädigung 3.422,79 DM.
Das Landgericht hat unter Abweisung der weltergehenden Klage 820,89 DM zugesprochen und ausgeführt, die Klägerin könne unabhängig davon, daß die Auswanderung in die USA gescheitert sei, Entschädigung für folgende Kosten beanspruchen:
1.	139 Dollar für zwei Fahrten von Chikago nach Washington zwecks Erteilung des Visums für ihren Ehemann,
2.	3 Dollar für zwei Telegramme an den Ehemann zur Unterrichtung über ihre Bemühungen,
3.	51»45 Dollar für den Verlust bei der Rückgewähr der bereits bezahlten Passage Marseille -New York.
Hinzu komme die Hutzungsentschädigung in Höhe von 5 Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Mit der Revision bittet die Klägerin in erster Linie um die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise um Aufhebung und Zurückverweisung. Der Beklagte ist nicht vertreten.
 
Entscbeidungsgründe
 Zur Begründung seiner Ansicht, die yob Landgericht zuge-sprochene SitSchädigung stehe der Klägerin nicht zu, führt das Berufungsgericht aus: Nach dem fehlgeschlagenen Versuch, von Wuppertal nach Kuba auszuwandern, sei der Biemann der Klägerin zunächst in Frankreich gebliehen* £s möge sein, daß er von An» fang cm in die USA habe auswandem wollen, diesen Plan auoh in Frankreich beibebalten habe und allein durch sein späteres Ver-folgungssohicksal an der Verwirklichung seines ursprünglichen Auswanderungsplans gehindert worden sei. Für die Aufwendungen zur Vorbereitung der zweiten Etappe dieser Auswanderung könne jedoch gemäß § 57 Abs. 1 BEG keine Entschädigung verlangt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setze § 57 BEG eine vollendete Auswanderung voraus. Danach könne in Fällen einer nicht durchgeführten Auswanderung ein Anspruch naoh § 57 BEG auch nicht damit begründet werden, daß die nationalsozialistischen Machthaber den Verfolgten durch weitere Verfolgungsmaßnahmen an der beabsichtigten Auswanderung gehindert hätten.
Diese Rechtsprechung sei auch dann anzuwenden, wenn nicht die gesamte Auswanderung, sondern nur die zweite Etappe einer geplanten Auswanderung gescheitert sei, weil auch insoweit nach § 57 Abs. 1 BEG die Auswanderung vollendet sein müsse. Im Streitfall könnten die Aufwendungen auch nicht als Vermögensschaden nach § 56 Abs. 1 BEG geltend gemacht werden, weil nur außerhalb des Reichsgebietes belegenes Vermögen geschädigt worden sei.
Diese von der Revision bekämpften Ausführungen begegnen durchgreifenden Bedenken.
 
Der Anspruch nach § 57 BEG setzt nicht voraus, daß der Ehemann der Klägerin die Aufwendungen seihst bestritten hat.
Es genügt, daß sie überhaupt entstanden sind (BGH RzW 1959»
 412).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheidet § 57 Abs. 1 BEG als Rechtsgrundlage für den noch streitigen Anspruch der Klägerin nicht deshalb aus, weil es durch das Zugreifen der Verfolger nicht mehr zu der beabsichtigten Übersiedlung von Südfrankreich in die USA gekommen ist. Richtig ist, daß § 57 Abs. 1 BEG eine zwischen dem 30. Januar 1933 und 8. Mai 1945 tatsächlich durchgeführte Auswanderung aus dem Altreiohsgebiet oder aus Danzig voraussetzt. Deshalb hat der Bundesgerichtshof Entschädigung nach § 57 Abs. 1 BEG dann nicht gewährt, wenn der Verfolgte Deutschland bis zu dem 8. Mai 1945 nicht verlassen hatte (BGH RzW 1962, 314; 1964, 385; 1965, 231 Br. 27). Ausgewandert ist jedoch, wer seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben hat, um sich ständig im Ausland niederzulassen (BGH RzW 1959» 258;
 467 Hr. 20). Schon damit 1st der Tatbestand der Auswanderung erfüllt. Daß das Ziel der Auswanderung erreicht worden ist, gehört nicht zu ihrem Begriff. Deshalb sind die Aufwendungen, die für den Weg zu dem Auswanderungsziel erbracht worden sind, auch dann zu ersetzen, wenn die Verfolgung den bereits Ausgewanderten überholt und so die Portsetzung der Auswanderung verhindert hat.
Das Berufungsgericht unterstellt, daß die USA von Amfang an das Auswanderungsziel Siegbert Se^§^|^waren und es auch während seines unfreiwilligen Aufenthalts in Frankreich geblieben sind. Davon ist zugunsten der Klägerin für das Revisionsverfahren auszugehen. Ihr Ehemann war demnach aus dem Reichsgebiet ausge-
wandert. Die der Fortsetzung dieser Auswanderung bis zu ihrem Ziel in den USA dienenden Aufwendungen sind zu ersetzen.
Die noch streitigen Aufwendungen dienten unmittelbar der Fortsetzung der Auswanderung. Daß dies für die Kosten der Beschaffung von Visa zutrifft, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (BGH RzW 1959, 467 Hr. 20). Das hat auch für die durch die Benachrichtigung des Ehemanns der Klägerin entstandenen geringfügigen Kosten sowie erst recht für den Verlust zu gelten, der durch die Zahlung der Passage Marseille - Hew York entstanden ist (vgl. BGH RzV 1961, 173).
Tatrichterliche Feststellungen dazu, ob diese Aufwendungen auch der Höhe nach geboten waren, fehlen. Deshalb wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dr. Thumm
 Portmann
Henkel
 Dr. Lang
 Fuchs