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BGH · IX ZR 62/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 62/70

casse Kläger und Revisionsbeklagter Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* November 1972 durch die Richter Vüstenbergf von der MUhlen9 Zom9 Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Der 1907 geborene Kläger wurde als Jude verfolgt* Wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gewährte ihm die Rnt-schädigung8behörde mit Bescheid vom 1* August 1961 für die Zeit ab 1* Januar 1944 Kapitalentschädigung und Rente für eine verfolgungsbedingte Hinderung der Srwerbsfähig-keit von 30 £ nach einem Hundertsatz von 28 der Bezüge des höheren Dienstes* Nit einer dagegen erhobenen Klage - 26 0 (Bntsch*) 454/61 LG Düsseldorf - beanspruchte der Kläger höhere Entschädigungsleistungen auf der Grundlage einer höheren verfolgungsbedingten Erwerbsminderung und eines den Mittelwert übersteigenden Rentenhundert satzes, letz- Juni 1962 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, durch den sich das beklagte Land verpflichtete, dem Kläger Kapitalentschädigung und Rente nach Haßgabe des Bescheides vom 1« August 1961, jedoch unter Gewährung eines Hundertsatzes von 33 zu zahlen« Die dem Kläger auf dieser Grundlage gezahlte Rente betrug ab 1. Mit Bescheid vom 24* November 1966 setzte die Entschädigungsbehörde unter Berufung auf Art« II der 7* ÄndVO zur 2« DV-BEG und §§ 15, 15a der 2« DV-BEG den Hundertsatz der Rente mit Wirkung ab 1« September 1965 auf 30 herab« Gegen diesen Bescheid ist Klage erhoben worden mit dem Ziel, Rente nach dem bisherigen Hundertsatz von 33 zu er- Weil das Einkommen der Ehefrau des Klägers schon beim Erlaß des ersten Bescheides 3009- BM überstieg9 kann die Hundertsatzkürzung nicht mit Erfolg auf §§ 35 9 206 BEO gestützt werden. Zwar hat der Bundesgerichtshof in RzW 19699 428 Nr. 33 ausgesprochen daß auf eine Leistungsverbesserung für laufende Renten nach der 7* ÄndVO zur 2. Bas gilt aber dann nicht9 wenn in einem Vergleich die einzelnen Berechnungselemente der Rente und damit auch der Hundert- Landgericht und Oberlandesgericht haben daher mit dem Zusprechen der Rente auf der Grundlage des alten Hundert* satzes von 33 richtig entschieden.

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Volltext der Entscheidung

2514 038
/ / /
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 62/70	URTEIL	Verbändet	am
1972 Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
• November
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen»
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen»
itrafie Wk
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger» Rechtsanwalt
 gegen
Br« Leo P
9
casse
 Kläger und Revisionsbeklagter
 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* November 1972 durch die Richter Vüstenbergf von der MUhlen9 Zom9 Fuchs und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22* Dezember 1967 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte*
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1907 geborene Kläger wurde als Jude verfolgt* Wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gewährte ihm die Rnt-schädigung8behörde mit Bescheid vom 1* August 1961 für die Zeit ab 1* Januar 1944 Kapitalentschädigung und Rente für eine verfolgungsbedingte Hinderung der Srwerbsfähig-keit von 30 £ nach einem Hundertsatz von 28 der Bezüge des höheren Dienstes* Nit einer dagegen erhobenen Klage - 26 0 (Bntsch*) 454/61 LG Düsseldorf - beanspruchte der Kläger höhere Entschädigungsleistungen auf der Grundlage einer höheren verfolgungsbedingten Erwerbsminderung und eines den Mittelwert übersteigenden Rentenhundert satzes, letz-
 
teres im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und einem Kinde« Am 25. Juni 1962 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, durch den sich das beklagte Land verpflichtete, dem Kläger Kapitalentschädigung und Rente nach Haßgabe des Bescheides vom 1« August 1961, jedoch unter Gewährung eines Hundertsatzes von 33 zu zahlen« Die dem Kläger auf dieser Grundlage gezahlte Rente betrug ab 1. Oktober 1964 monatlich 437,- DM«
Auch die Ehefrau des Klägers bezieht eine Gesundheit sSchadensrente, die ihr durch Bescheid vom 15. Dezember 1961 zuerkannt wurde und schon damals den Betrag von 300,- DH monatlich überstieg« Diese Rente betrug ab 1« September 1965 450,- DM, ab 1« Januar 1966 468,- DM und ab 1« Oktober 1966 487,- DM«
Mit Bescheid vom 24* November 1966 setzte die Entschädigungsbehörde unter Berufung auf Art« II der 7* ÄndVO zur 2« DV-BEG und §§ 15, 15a der 2« DV-BEG den Hundertsatz der Rente mit Wirkung ab 1« September 1965 auf 30 herab«
Sie errechnete eine Rente von 469f- IR ab 1. September 1965 t 487,- DH ab 1« Januar 1966 und 507«- DM ab 1« Oktober 1966* Die Behörde begründete die Kürzung des Hundertsatzes damit, daß der Zuschlag für die Ehefrau entfalle, weil sie eigene Einkünfte von mindestens 300,- DM habe« Der neue Hundertsatz von 30 errechnet sich aus dem Mittelwert (27,5) und dem Unterhaltszuschlag für ein Kind«
Gegen diesen Bescheid ist Klage erhoben worden mit dem Ziel, Rente nach dem bisherigen Hundertsatz von 33 zu er-
halten. Bas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung der höheren Renten verurteilt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er das Ziel der Klageabweisung weiter. Ber Kläger ist nicht vertreten.
Bntsoheldungsgrttnde
 Bie Revision ist nicht begründet.
Ber Berufungsrichter hält die Hundertsatzherabsetzung für unzulässig. Hach Art. II der 7. ÄndVO zur 2. BV-BEO seien nur Lei8tungsverbesserungen9 nicht aber Kürzungen des Rentenhundertsatzes aufgrund der geänderten Bemessungsrichtlinien möglich.
Bas Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden.
Weil das Einkommen der Ehefrau des Klägers schon beim Erlaß des ersten Bescheides 3009- BM überstieg9 kann die Hundertsatzkürzung nicht mit Erfolg auf §§ 35 9 206 BEO gestützt werden.
Auch die Vorschriften der 7. ÄndVO zur 2. BV-BEG recht-fertigen die Rentenkürzung durch Herabsetzung des Hundertsatzes nicht. Zwar hat der Bundesgerichtshof in RzW 19699 428 Nr. 33 ausgesprochen daß auf eine Leistungsverbesserung für laufende Renten nach der 7* ÄndVO zur 2. BV-BEG nur im Rahmen der veränderten Hundertsatzbestimmungen der §§ 15t 15a der 2. BV-BBG Anspruch bestehe. Bas gilt aber dann nicht9 wenn in einem Vergleich die einzelnen Berechnungselemente der Rente und damit auch der Hundert-
 
satz geregelt worden sind. In einem derartigen Falle» der hier vor11egt» kann ohne einen entsprechenden Änderungs-vorbehalt der Hundertsatz der Rente später nicht nach Maßgabe der §§ 15» 15a der 2. BV-BRG herabgesetzt werden» weil alle Regelungen des Vergleichs in einer bestimmten Wechselwirkung zueinander stehen und die nachträgliche Änderung einer Teilregelung den gesamten Vergleich aus dem Gleichgewicht brächte. Bas hat der Bundesgerichtshof in RzW 1972» 310 dargelegt; darauf wird verwiesen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben daher mit dem Zusprechen der Rente auf der Grundlage des alten Hundert* satzes von 33 richtig entschieden. Bie Revision des Be* klagten war zurückzuweisen.
von der Mühlen Zorn
 Wüstenberg
Fuchs
 Portmann