Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Nach der Deportation ihres ersten Ehemannes im August 1942 ließ sie ihr Kleinkind bei Bekannten zurück und lebte versteckt unter haftähnlichen Bedingungen in Namur. Die Klägerin hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit, an Lehen nach dem in der Verfolgung umgekommenen ersten Ehemann sowie an Körper und Gesundheit angemeldet. Die Gesundheitsschadensansprüche der Klägerin lehnte sie ab, da die geltend gemachten Leiden nicht verfolgungsbedingt seien. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das Verfahren unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin fällt nicht unter die von §§ 4 und 150 BEG Die Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung tschechoslowakischen Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 549 Abs.1, 562 ZPO). Sie erfülle auch nicht die Voraussetzungen des Art. I A Nr. 2 der Genfer Konvention. Die abschließenden Erwägungen, die das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis geführt haben, entsprechen zwar der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das ange-fochtene Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin in Anwendung der neuen Rechtsgrundsätze sowie die weiteren sachlichen Voraussetzungen des Klaganspruchs prüfen kann. Oktober 1953 eine Rückkehr in die CSSR im Hinblick auf die dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik gültigen Anschauungen zu demutbar gewesen ist.
2446 074 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 22. Mai 1969 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der GeachifUstelle IX ZR 62/69 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Irene A Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. * gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 8. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Oktober 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Jahre 1913 in dem später tschechoslowakischen geborene jüdische Klägerin lebte seit 1938 in Antwerpen. Sie heiratete dort zu dem ersten Mal und gebar im Jahre 1942 eine Tochter. Sie mußte den Judenstern tragen. Nach der Deportation ihres ersten Ehemannes im August 1942 ließ sie ihr Kleinkind bei Bekannten zurück und lebte versteckt unter haftähnlichen Bedingungen in Namur. Nach der Befreiung im August 1944 kehrte sie nach zurück. Im Juli 1930 wanderte sie mit ihrer Tochter mit belgischem Reisepaß "für Ausländer, die keine politischen Flüchtlinge sind" in die USA ein. Seit 1953 leht die wiederverheiratete Klägerin in T^Ofc/Kanada. Sie ist seit Mai 1957 kanadische Staatsangehörige. Die Klägerin hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit, an Lehen nach dem in der Verfolgung umgekommenen ersten Ehemann sowie an Körper und Gesundheit angemeldet. Die Entschädigungshehörde billigte ihr für Schaden an Freiheit 3*900 DM sowie für Schaden an Leben eine Kapitalentschädigung zu. Die Gesundheitsschadensansprüche der Klägerin lehnte sie ab, da die geltend gemachten Leiden nicht verfolgungsbedingt seien. Die Klage gegen die Ablehnung dieser Ansprüche ist erfolglos geblieben. Das Landgericht hat sich nach weiterer Beweisaufnahme der Ansicht der Entschädigungsbehörde angeschlossen. Las Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG nicht erfüllt seien. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das Verfahren unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Die Klägerin fällt nicht unter die von §§ 4 und 150 BEG erfaßten Personenkreise. Sie kann aber nach § 160 Abs. 1 BEG anspruchsberechtigt sein. In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, die Klägerin sei bis zu dem Erwerb der kanadischen Staatsangehörigkeit im Jahre 1957 tschechoslowakische Staatsangehörige geblieben, am 1. Oktober 1955 also nicht staatenlos gewesen. Die Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung tschechoslowakischen Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO). Weiter heißt es im Berufungsurteil, Art. I A Nr. 1 der Genfer Konvention sei nicht anwendbar, da die Klägerin in Belgien nicht als Flüchtling in diesem Sinne anerkannt worden sei. Sie erfülle auch nicht die Voraussetzungen des Art. I A Nr. 2 der Genfer Konvention. Denn es bestehe kein Anhalt dafür, daß die Klägerin wegen der Bedrohung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Zugehörigkeit oder politischen Überzeugung den Schutz des tschechoslowakischen Staates abgelehnt habe. Die abschließenden Erwägungen, die das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis geführt haben, entsprechen zwar der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat jedoch unter Aufgabe seiner früheren Rechtsansicht in dem Urteil RzW 1968, 571 Nr. 34 auch den im Ausland lebenden Verfolgten in die Entschädigung einbezogen, dem nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen HeimatStaat zurückzukehren, weil in diesem Staat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind. Unter diesen Gesichtspunkten hat der Berufungsrichter den festgestellten Sachverhalt nicht gewürdigt. Das ange-fochtene Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin in Anwendung der neuen Rechtsgrundsätze sowie die weiteren sachlichen Voraussetzungen des Klaganspruchs prüfen kann. Dabei ist zunächst maßgebend, ob für die Klägerin am 1. Oktober 1953 eine Rückkehr in die CSSR im Hinblick auf die dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik gültigen Anschauungen zu demutbar gewesen ist. Nur 6 wenn eine solche Zumutbarkeit bejaht wird, kommt es auf die besondere Lage der Juden in der Tschechoslowakei in diesem Zeitpunkt an. Hai Bundesrichter Maaß kann Graf nicht unterschreiben; er ist beurlaubt. Mai Zorn Dr. Woesner