und gegen die B(BP AG, Filiale vertreten durch den Vorstand, An den H> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner am 29* März 1983 beschlossen: Die Annahme der Revision gegen das Urteil des 20. Gründe Der Rechtsstreit wirft keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.Das Berufungsurteil steht im Einklang mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs LM BGB § 765 Nr. 1 Blatt 2 R; NJW 1968, 393; WM 1978, 924 mit NJW 1968, 986; BGHZ 77, 256). Wie das Berufungsgericht im Übrigen mit Recht annimmt, fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte zu 2 sich über den Umfang des mit der Urkunde vom 14, September 1978 übernommenen Bürgschaftsrisikos geirrt habe oder gar von der Klägerin schuldhaft zu einem solchen Irrtum veranlaßt -worden sei.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 61/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Günther Nl 79/80, Herrn Josef T > Straße 3, Prozeßbevollmächtigte: Beklagten zu 1), Beklagten zu 2) und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Dres. und gegen die B(BP AG, Filiale vertreten durch den Vorstand, An den H> Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 SS# Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner am 29* März 1983 beschlossen: Die Annahme der Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Mai 1982 wird abgelehnt. Der Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gründe Der Rechtsstreit wirft keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das Berufungsurteil steht im Einklang mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs LM BGB § 765 Nr. 1 Blatt 2 R; NJW 1968, 393; WM 1978, 924 mit NJW 1968, 986; BGHZ 77, 256). Die Rüge, §§ 133, 157 BGB seien verletzt, ist schon deshalb unbegründet, weil über die Auslegung der Ende Juni 1977 und am 14. September 1978 Unterzeichneten, ihrem Inhalt nach eindeutigen Urkunden kein Streit besteht. Der Angriff der Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, nämlich daß der Nachweis für eine vom Wortlaut des Bürgschaftsvertrags vom 14. September 1978 abweichende Nebenabrede nicht erbracht sei, bleibt erfolglos. Wie das Berufungsgericht im Übrigen mit Recht annimmt, fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte zu 2 sich über den Umfang des mit der Urkunde vom 14, September 1978 übernommenen Bürgschaftsrisikos geirrt habe oder gar von der Klägerin schuldhaft zu einem solchen Irrtum veranlaßt -worden sei. Mai Zorn Dr, Lang Fuchs Gärtner