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BGH · TX ZR 61/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TX ZR 61/80

Von Rechts wegen Tatbestand Mit der Behauptung, sie habe 1957 einen offenbar verlorengegangenen Entschädigungsantrag eingereicht, begehrte die Klägerin 1962 Entschädigung für Schaden an Freiheit (Sterntragen April - Juli 1944, Haft bis August 1944, Leben unter falschem Namen bis 24. Darin lehnte sie die Ansprüche der Klägerin mit der Begründung erneut ab, ein Neuantragsrecht sei ihr durch das BEG-Schlußgesetz nicht erwachsen. Entscheidungsgründe Von dem allein noch in Streit befindlichen Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden ist ein Betrag von 600 DM nicht in die Revisionsinstanz gelangt. Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe vor dem Ablauf der allgemeinen Antragsfrist einen Entschädigungsantrag nicht eingereicht, die Behörde habe ihr auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Daher könne sie Entschädigung nur verlangen, wenn ihr das BEG-Schlußgesetz ein Neuantragsrecht ver- Daß die Klägerin 1957 einen Entschädigungsantrag nicht gestellt hat, ist nach dem Akteninhalt zutreffend. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Behörde habe Wiedereinsetzung nicht erteilt (BGH RzW 1973» 395; 1975» 239); die Klägerin kann daher nur etwas verlangen, wenn ihr ein Neuantragsrecht zur Seite steht. Entsprechendes gilt in den Fällen des Art. Ill Nr. 1 Abs.4 BEG-SchlußG, in denen die Rechtsstellung des Berechtigten in sonstiger Weise durch das Schlußgesetz verbessert wurde. Der durch das BEG-Schlußgesetz eingefügte § 47 Abs. 2 BEG verbessert die Beweislage für den Verfolgten, der unter falschem Namen gelebt hat. Jedoch reicht das Neuantragsrecht nicht weiter als die durch § 47 Abs. 2 BEG geschaffene Verbesserung der Beweislage. Es besteht daher nur für den davon erfaßten Teil des Freiheitsschadens (BGH RzW 1976, 214; Urteil vom 11.Juni 1970 - IX ZR 316/67). Für den weitergehenden Anspruch der Klägerin über 730 EM einschließlich der Zinsen hieraus fehlt jedoch die Grundlage; § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG greift nicht ein (BGH RzW 1976, 214).

Zitierte Normen: § 47 BEG § 91 ZPO
NeuantragsrechtEntschädigungBEGAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TX ZR 61/80
URTEIL	Verkündet	am
8. Oktober 1981 Thiesies
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
1-StraßeÄ, M(
Beklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 Freiherr von
 gegen
Ilona Ri
, geschiedene Avenue,
>, geborene \ USA,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel» Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. März 1980 teilweise aufgehoben und das berichtigte Urteil der 6. Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Trier vom 1. März 1979 teilweise geändert.
Die Klage wird weiter abgewiesen, soweit die Klägerin für Schaden an Freiheit mehr als 600 DM nebst Zinsen verlangt.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Mit der Behauptung, sie habe 1957 einen offenbar verlorengegangenen Entschädigungsantrag eingereicht, begehrte die Klägerin 1962 Entschädigung für Schaden an Freiheit (Sterntragen April - Juli 1944, Haft bis August 1944, Leben unter falschem Namen bis 24. Dezember 1944, Illegalität bis Januar 1945) und an Körper oder Gesundheit und suchte hierfür um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach. Die Entschädigungsbehörde
 lehnte das ab, verpflichtete sich aber in einem Vorprozeß vergleichsweise,eine neue Verwaltungsentscheidung zu erlassen. Darin lehnte sie die Ansprüche der Klägerin mit der Begründung erneut ab, ein Neuantragsrecht sei ihr durch das BEG-Schlußgesetz nicht erwachsen.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, für Freiheitsschaden 1.350 DM und für Gesundheitsschaden 255,75 DM, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen. Ferner hat es für die Zeit von sechs Monaten ab 17. Januar 19^5 ein Heilverfahren gewährt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Berufung und Anschlußberufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision beantragt der Beklagte, die Klage auch abzuweisen, soweit er wegen Freiheitsbeschränkung zu mehr als 600 DM Ort Schädigung verurteilt ist.
Entscheidungsgründe
 Von dem allein noch in Streit befindlichen Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden ist ein Betrag von 600 DM nicht in die Revisionsinstanz gelangt. Der Revision ist zu entnehmen, daß sie insoweit auch den zuerkannten Zinsanspruch nicht angreift. Das so umgrenzte Rechtsmittel ist begründet.
Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe vor dem Ablauf der allgemeinen Antragsfrist einen Entschädigungsantrag nicht eingereicht, die Behörde habe ihr auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Daher könne sie Entschädigung nur verlangen, wenn ihr das BEG-Schlußgesetz ein Neuantragsrecht ver-
 
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schafft habe. Für den Freiheitsschaden sei das durch Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG mit § 47 Abs. 2 BEG geschehen. Die Klägerin habe von Mitte August bis zu dem 24. Dezember 1944 unter falschem Namen in der Illegalität gelebt. Daher stehe ihr Entschädigung ihres gesamten Freiheitsschadens zu.
Daß die Klägerin 1957 einen Entschädigungsantrag nicht gestellt hat, ist nach dem Akteninhalt zutreffend. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Behörde habe Wiedereinsetzung nicht erteilt (BGH RzW 1973» 395;	1975»
 239); die Klägerin kann daher nur etwas verlangen, wenn ihr ein Neuantragsrecht zur Seite steht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu sind jedoch nicht frei von Rechtsirrtum.
Das Neuantragsrecht gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG setzt voraus, daß Änderungen des Bundes-entschädigungsgesetzes durch Art. I BEG-SchlußG erstmalig die Entschädigungsberechtigung oder einen einzelnen Anspruch begründet oder insoweit bestehende rechtliche Zweifel zugunsten des Berechtigten behoben haben. Entsprechendes gilt in den Fällen des Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG, in denen die Rechtsstellung des Berechtigten in sonstiger Weise durch das Schlußgesetz verbessert wurde. Der durch das BEG-Schlußgesetz eingefügte § 47 Abs. 2 BEG verbessert die Beweislage für den Verfolgten, der unter falschem Namen gelebt hat. Denn er begründet die Vermutung, daß die tatsächlichen Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs für Freiheitsbeschränkung nach § 47 Abs. 1 BEG vorliegen. Die Beweiserleichterung, auf die sich die Klägerin für die Zeit von Mitte August bis zu dem 24. Dezember 1944 stützen kann, räumte ihr daher ein Neuantragsrecht ein (BGH RzW 1978, 74 Nr. 26).
Jedoch reicht das Neuantragsrecht nicht weiter als die durch § 47 Abs. 2 BEG geschaffene Verbesserung der Beweislage. Es besteht daher nur für den davon erfaßten Teil des Freiheitsschadens (BGH RzW 1976, 214; Urteil vom 11.Juni 1970 - IX ZR 316/67). Das war hier nur die Zeitspanne von August bis Dezember 1944. Insoweit ist die Verpflichtung des Beklagten zur Entschädigung auch nicht mehr streitig. Für den weitergehenden Anspruch der Klägerin über 730 EM einschließlich der Zinsen hieraus fehlt jedoch die Grundlage; § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG greift nicht ein (BGH RzW 1976, 214). In diesem Umfang unterliegt die Klage daher der Abweisung.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt nach §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO die Klägerin ganz. Der zugesprochene Teil der Klageforderung hat keine besonderen Kosten verursacht.
Mai
 Gärtner
Zorn
 Dr. Jähnke
 Henkel